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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;Norm
GSGG §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1. des Johann S und 2. der Maria S, beide in H, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1992, Zl. 710.776/02-OAS/92, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: Maria M in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das
hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0087, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 1988 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf und führte in der Begründung aus, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Gleichsetzung des normativen Begriffes "gewidmet" mit der Bedeutung "im Flächenwidmungsplan festgelegt" eine mit der Rechtslage nicht in Einklang stehende Verengung von dessen Sinngehalt darstellt, wodurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt wurden.
Die belangte Behörde hatte daher erneut über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesargarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 1987 zu entscheiden. In diesem Bescheid war unter teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer diesen ein Bringungsrecht auf einem 1,5 m breiten Bringungsweg, der über ein Grundstück der mitbeteiligten Partei führt, eingeräumt und die Entfernung von zwei Bäumen sowie die Erhöhung der Entschädigung verfügt worden. Die belangte Behörde führte daher am 7. Oktober 1992 eine mündliche Verhandlung durch, in der ihr der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei einen Schriftsatz vorlegte, dem zu entnehmen war, daß die Beschwerdeführer offensichtlich eine Bebauung ihres Grundstückes Nr. 997, KG H., planen würden und aus diesem Grund an das Bezirksgericht R. zum Zweck der Einräumung eines Notwegerechtes herangetreten seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 (GSLG) als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde unter anderem aus, daß auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des konkreten Grundstückes und nicht etwa auf die Ausgestaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in maschineller und personeller Hinsicht abzustellen sei. Zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des nur 0,2338 ha großen Grundstückes (ein in einem ehemaligen Weinbauried brachliegender Obstgarten, der als Wiese genützt werde) würden Kleingeräte ausreichen, die schmäler als 1,50 m sind. Derartige Kleingeräte (Motor-Kombigeräte zum Hacken, Fräsen, Pflügen und Transportieren) würden im Weinbaugebiet und gerade zur zweckmäßigen Bewirtschaftung kleiner Grundstücke eingesetzt. Eine Bedachtnahme auf die Ausstattung des Betriebes oder auf sonstige subjektive, in der Person des Antragstellers gelegene Momente sei aus § 2 GSLG nicht ableitbar. Das GLSG sehe auch nicht vor, daß die geschaffene Bewirtschaftungsmöglichkeit auf die für den Antragsteller konstengünstigste und wirtschaftlichste Art verwirklicht werden müsse. Angesichts des eingeräumten Vorteiles (ganzjährig geschaffene Bewirtschaftungsmöglichkeit eines Grundstückes) und des damit verbundenen Nachteiles (Eigentumseingriff und Verlust zweier Bäume) könne von einem Überwiegen der Vorteile durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes gesprochen werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG seien mit "Kosten" jene gemeint, die dem Antragsteller erwachsen würden. Allerdings könnten darunter nur Kosten fallen, die mit der Einräumung des Bringungsweges selbst direkt verbunden seien. Dies seien im konkreten Fall die für die Fällung der beiden Bäume und die Grundbeanspruchung berechneten Entschädigungskosten in der Höhe von S 3.175,--, die wesentlich geringer seien als die Kosten, die bei Einräumung der von den Beschwerdeführern gewünschten Trassenbreite von 2,50 m bis 3 m anfallen würden (S 16.465,--). Kosten, die den Beschwerdeführern allenfalls für die Schaffung entsprechender Kleingeräte entstünden, hätten hiebei außer Betracht zu bleiben. Die Erhebung eines diesbezüglich allfälligen Kostenaufwandes sei daher nicht notwendig gewesen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer im Recht auf richtige Handhabung der Bestimmungen des § 3 GSLG verletzt erachten. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Von der mitbeteiligten Partei langte keine Stellungnahme ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß die Annahme der belangten Behörde, beim Grundstück Nr. 997, KG H., der mitbeteiligten Parteien handle es sich wegen der Nutzung als Wiese (gerade noch) um ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück, insbesondere durch die mitbeteiligte Partei unbekämpft blieb. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher vom Vorliegen eines derartigen Grundstückes aus.
Auf Grund des dargestellten, eingeschränkt formulierten Beschwerdepunktes ist vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einem nach § 3 GSLG genannten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 1 GSLG hat die Agrarbehörde Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
2.
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
3.
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde lege § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG dahingehend einschränkend aus, daß unter Kosten nur diejenigen zu verstehen seien, die mit der Einräumung des Bringungsweges selbst direkt verbunden seien. Kosten, die den Beschwerdeführern durch Anschaffung entsprechender Kleingeräte entstünden, müßten hiebei außer Betracht bleiben. Diese Rechtsansicht sei jedoch unrichtig, weil man sonst stets zum Ergebnis käme, der Bringungsweg müsse "mit einer Breite von 0,00 m" festgesetzt werden, weil in diesem Fall die geringsten Kosten, nämlich keine, anfielen. Diese Rechtsansicht sei mit dem Sinn des GSLG nicht vereinbar. Es müßten daher alle Kosten, "die mit dem Bringungsrecht in Verbindung" stünden, berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer hätten nämlich nichts von einer Einräumung eines Bringungsweges, der zwar um S 13.290,-- billiger komme als der beantragte, dafür aber landwirtschaftliche Maschinen, die sie nur auf diesem Grundstück benötigen würden, um S 500.000,-- ankaufen müßten. In § 4 Abs. 2 des alten Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, sei ausdrücklich festgelegt gewesen, "daß den Berechtigten durch die Ausübung des Bringungsrechtes möglichst geringe Kosten verursacht werden sollen." Vergleiche man diese Bestimmung mit § 2 Abs. 2 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 (GSGG), BGBl. Nr. 198, und der vollkommen gleichlautenden Bestimmungen des (N.Ö.) GSLG, so ergebe sich daraus, daß gegenüber der früheren Norm aus dem Jahre 1951 keine Einschränkung vorgenommen worden sei, sondern vielmehr eine Erweiterung dahingehend, daß nunmehr nur noch von "Kosten ganz allgemein" die Rede sei. Dem GSGG 1967 sei nicht zu entnehmen, daß eine Änderung dahingehend normiert worden wäre, daß die mit der Ausübung des Bringungsrechtes verbundenen Kosten nicht mehr von Relevanz seien. Eine derartige Auslegung wäre mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Aus dem Vergleich folge daher, daß die Auslegung der belangten Behörde zu § 3 Abs. 1 Z. 4 (N.Ö.) GSLG nicht zutreffend sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß bereits in der Einleitung des § 2 Abs. 2 GSGG 1967 als auch des § 3 Abs. 1 des (N.Ö.) GSLG ausdrücklich auf die Bringungsrechte hingewiesen wird, sodaß die in Z. 4 genannten Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte zu stehen haben. Wenn daher die belangte Behörde die Meinung vertritt, daß unter diese Bestimmung nur Kosten fallen, die mit der Einräumung des Bringungsrechtes selbst direkt verbunden sind, wie etwa die Fällung von zwei Bäumen und die Inanspruchnahme von fremdem Grund, nicht jedoch solche, die den Beschwerdeführern bei einer allfälligen Anschaffung von Kleingeräten entstünden, ist ihr dadurch keine unrichtige Auslegung des § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG unterlaufen. Die Frage der erforderlichen Breite des Bringungsweges ist bereits im Rahmen der vorab zu beurteilenden Zweckmäßigkeit des eingeräumten Bringungsrechtes zu prüfen und in der Folge ein wichtiges Kriterium für die Kalkulation der Kosten der Einräumung des Bringungsrechtes.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte bei richtiger Interpretation des GSLG zum Ergebnis kommen müssen, daß bei Vornahme der Güterabwägung, also bei Gegenüberstellung des Nachteiles, den die mitbeteiligte Partei durch Einräumung des Bringungsrechtes habe, und des Vorteiles, den die Beschwerdeführer hiedurch erzielen können, auch die Kosten der Beschwerdeführer für die Anschaffung von landwirtschaftlichen Kleingeräten für die Benützung eines vollkommen unüblichen und auch nirgendwo anzutreffenden Fahrweges von lediglich 1,5 m Breite zu berücksichtigen seien, sodaß daher die Einräumung eines Bringungsweges in der beantragten Breite von rund 2,5 bis 3 m dem GSLG entspreche und im Gegensatz zur nunmehr bewilligten Variante dem Zweck des Gesetzes gerecht werde.
In den Erläuternden Bemerkungen (461 d.B. zu den Sten. Prot. XI. GP) zur bezüglich § 3 Abs. 1 GSLG gleichlautenden Bestimmung des § 2 Abs. 2 GSGG 1967 wird u.a. ausgeführt, daß im Verhältnis der Parteien des Bringungsverfahrens die durch das Bringungsrecht für den Antragsteller erreichbaren Vorteile die damit für den belasteten Grundeigentümer verbundenen Nachteile zu überwiegen haben. Diese Ausführungen verdeutlichen, daß nicht jegliche, durch die Ausübung eines Bringungsrechtes entstehenden Nachteile (z.B. durch Anschaffungskosten für Kleingeräte durch den Antragsteller), sondern nur jene, die für das zu belastende Grundstück im Zuge dieser Interessensabwägung auftreten, zu berücksichtigen sind. Insofern kommt der vorstehenden Rüge keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführer beanstanden jedoch nicht nur die nicht berücksichtigten Kosten für die Anschaffung von Kleingeräten, sondern auch die zu geringe (unübliche) und ihren betrieblichen Bedürfnissen nicht entsprechende Breite des eingeräumten Bringungsrechtes. Nach Ansicht der belangten Behörde hätten auch bei dieser Interessensabwägung subjektive Momente (offenbar gemeint: die konkrete maschinelle Ausstattung des Betriebes der Beschwerdeführer) keinen Raum, sondern sei vielmehr von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Die eingeräumte Trassenbreite würde auch "für jeden anders ausgestatteten Betrieb als ausreichend angesehen werden".
Diesem Einwand der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde unbestritten festgestellt hat, daß das Grundstück Nr. 997, KG. H., "ein seit mittlerweile 9 Jahren brachliegender ehemaliger Obstgarten, in einer Weinbauried gelegen" ist. Diese wird als Wiese genutzt; eine geplante andere Nutzung haben die Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht vorgebracht. Ausgehend davon ist es jedoch nicht einsichtig, daß die Beschwerdeführer bei einem ohnehin kleinen, mit Bäumen bepflanzten Grundstück Großgeräte einsetzen können und müssen.
Die Beschwerdeführer wurden daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, sodaß ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070191.X00Im RIS seit
20.11.2000