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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Erkennt das Bundesverwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055, mwN).Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Erkennt das Bundesverwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110173.L03Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024