Norm
StPO §77 Abs1Rechtssatz
Die erkennbar intendierte Prüfung allfälliger Möglichkeiten der Beseitigung eines der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegenstehenden Urteils ist ein begründetes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht iSd § 77 Abs 1 StPO.Die erkennbar intendierte Prüfung allfälliger Möglichkeiten der Beseitigung eines der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegenstehenden Urteils ist ein begründetes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht iSd Paragraph 77, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2023:RL0000237Im RIS seit
08.07.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024