TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 95/21/0579

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1995, Zl. 104.387/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 15. Mai 1994 habe; gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; vom Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 18. April 1994; da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 27. April 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Bei der genannten Frist handle es sich um eine vom Gesetz normierte Fallfrist, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre nur dann zulässig gewesen, wenn er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit 15. Mai 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 27. April 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Das Beschwerdevorbringen zielt darauf hin, daß die Bestimmung des § 6 Aufenthaltsgesetz die Grundbedingung der Gesetzesklarheit vermissen lasse, weil jegliche für den Rechtsanwender und für den einfachen Normadressaten ersichtliche Rechtsfolge oder Sanktion für die Überschreitung der vom Gesetz normierten Frist fehle und sie den Normadressaten darüber, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe, im Dunkeln lasse.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 u.a.). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut zur Folge. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zwischenzeitig mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 erfolgte Novellierung des § 6 Aufenthaltsgesetz zur Vermeidung sozialer Härten erfolgte. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Sach- und Rechtslage kann der durch die Fristversäumung bewirkte Anspruchsverlust entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht verneint werden.

2. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages rügt, kommt der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 u.a.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210579.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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