RS Lvwg 2023/9/7 LVwG 43.19-8234/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Verringerung des Einfalls von Tageslicht sowie eine zu starke Beschattung, verursacht durch eine Betriebsanlage oder einzelne Teile, wie beispielsweise eine Schallschutzmauer, kann als Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu werten sein. Da darunter jedoch nur physische Einwirkungen zu verstehen sind, fällt das Vorbringen, durch den Anblick „verkahlter“ Pflanzen, die aufgrund des Schattendrucks einer hohen Wand verkahlen, sei eine Gefährdung der psychischen Gesundheit gegeben, nicht darunter.Die Verringerung des Einfalls von Tageslicht sowie eine zu starke Beschattung, verursacht durch eine Betriebsanlage oder einzelne Teile, wie beispielsweise eine Schallschutzmauer, kann als Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zu werten sein. Da darunter jedoch nur physische Einwirkungen zu verstehen sind, fällt das Vorbringen, durch den Anblick „verkahlter“ Pflanzen, die aufgrund des Schattendrucks einer hohen Wand verkahlen, sei eine Gefährdung der psychischen Gesundheit gegeben, nicht darunter.

Schlagworte

Beschattung, Schattendruck, physische Einwirkungen, verkahlte Pflanzen, keine Gefährdung psychischer Gesundheit, Gewerbeordnung 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.43.19.8234.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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