Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Verringerung des Einfalls von Tageslicht sowie eine zu starke Beschattung, verursacht durch eine Betriebsanlage oder einzelne Teile, wie beispielsweise eine Schallschutzmauer, kann als Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu werten sein. Da darunter jedoch nur physische Einwirkungen zu verstehen sind, fällt das Vorbringen, durch den Anblick „verkahlter“ Pflanzen, die aufgrund des Schattendrucks einer hohen Wand verkahlen, sei eine Gefährdung der psychischen Gesundheit gegeben, nicht darunter.Die Verringerung des Einfalls von Tageslicht sowie eine zu starke Beschattung, verursacht durch eine Betriebsanlage oder einzelne Teile, wie beispielsweise eine Schallschutzmauer, kann als Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zu werten sein. Da darunter jedoch nur physische Einwirkungen zu verstehen sind, fällt das Vorbringen, durch den Anblick „verkahlter“ Pflanzen, die aufgrund des Schattendrucks einer hohen Wand verkahlen, sei eine Gefährdung der psychischen Gesundheit gegeben, nicht darunter.
Schlagworte
Beschattung, Schattendruck, physische Einwirkungen, verkahlte Pflanzen, keine Gefährdung psychischer Gesundheit, Gewerbeordnung 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.43.19.8234.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024