TE Lvwg Erkenntnis 2023/9/7 LVwG 43.19-8234/2022

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Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der Frau C D, geb. ****, vertreten durch Herrn E F, *****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 27.09.2022, GZ: BHWZ-87981/2020-73,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

dass die Betriebsbeschreibung wie folgt konkretisiert wird:

„Die Lautsprecher werden an der projektierten Lärmschutzwand montiert.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der am Standort W, K-G Straße genehmigten und betriebenen gastgewerblichen Betriebsanlage durch

Hinzunahme eines Gastgartens auf GrundStk Nr. ***:

60 Personen auf 15 Tischen zu je 4 Personen

Beschallung mit Hintergrundmusik

Betriebszeit von 09.00 bis 22.00 Uhr

Lärmschutzmaßnahmen:

Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin in der Höhe von 4m, Länge 39,5 m, Rw > 25 dB

Absorber an der Wand des Hauses im Bereich des Ausschankbereiches mit 4 m Höhe

Überdachung in einer Höhe von 3 m, Breite 2 m, Länge 21 m im Gästebereich

unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dieser Entscheidung zugrunde liegen Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen G H vom 20.05.2022 und 22.09.2022, sowie das medizinische Gutachten der Amtssachverständigen I J vom 25.07.2022. Der lärmtechnische Befund und das Gutachten von G H stützen sich auf das „Projekt Schalltechnische Untersuchung eines Gastgartens beim A B in W am 24.01.2022, Bericht 2021 0047-2“ der K L e.U. sowie dem Gutachten M N betreffend das Gelände- und Gebäudemodell.Dieser Entscheidung zugrunde liegen Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen G H vom 20.05.2022 und 22.09.2022, sowie das medizinische Gutachten der Amtssachverständigen römisch eins J vom 25.07.2022. Der lärmtechnische Befund und das Gutachten von G H stützen sich auf das „Projekt Schalltechnische Untersuchung eines Gastgartens beim A B in W am 24.01.2022, Bericht 2021 0047-2“ der K L e.U. sowie dem Gutachten M N betreffend das Gelände- und Gebäudemodell.

Es ergibt sich, dass die Ist-Situation messtechnisch erfasst wurde von Dienstag, 08.09.2020 auf Mittwoch 09.09.2020 und von Donnerstag 12.05.2022 bis Montag 16.05.2022, wobei als Messpunkt 1, ein Punkt vor dem Haus der Beschwerdeführerin südöstlich in der Höhe des zweiten Obergeschoßes und als Messpunkt 2, nordöstlich des Wohnhauses im Gartenbereich gewählt wurde.

Auf Seite 12 des bekämpften Bescheides, sind die tatsächlich örtlichen Verhältnisse für Tag und Abend ausgewiesen sowie die berechneten, zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen und die Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse am Immissionspunkt 1 (Beschwerdeführerin) maximal in Höhe zweites Obergeschoß in der Abendzeit erfolgen und diese maximal um 1,0 dB verändert wird; alle anderen Veränderungen tags- oder abends liegen im „0,“-Bereich.

Die Nachbarin C D, K-G Straße hat vertreten durch ihren Sohn E F, rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und die Richtigkeit der durchgeführten Lärmmessungen und Unvollständigkeit der Bemaßung der Schallquellenfläche in den Plänen gerügt. Konkret geht es um folgendes Vorbringen:

1.  Die vom schallschutztechnischen Amtssachverständigen verwendete ÖNORM S 5004 (unter Punkt 5.2.2 „Messpunkte im Freien“) sei nicht zu 100 % befolgt worden.

2.  Der exakte Aufstellungsort inklusive Richtwirkung gemäß ÖNORM S 5004, sei nicht beachtet worden.

3.  Die Geländehöhe sei sehr relevant, da sie ca. 1 m Differenz ergäbe. Das Schlafzimmer von E F befinde sich im zweiten Obergeschoß (Fenstermitten-Höhe über 11 m). – Anmerkung. E F ist kein Beschwerdeführer

4.  Die Schallquellenfläche sei tatsächlich in keinem der Pläne vollständig bemaßt. Dies stelle einen groben Fehler dar.

5.  Die Gewerbeordnung sehe auch andere als schalltechnische Belästigungen vor, nämlich die Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn, wie z.B. die Gefährdung der psychischen Gesundheit durch Schattendruck einer hohen Wand, welche Pflanzen unten verkahlen lassen. In der Eingabe vom 05.04.2023 wurde dieses Vorbringen ergänzt durch Verschlechterung der Nutzung (zB als Büro), bezogen auf den Blick ins Grüne (Psychische Gesundheit)

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 28. April 2023 kundgemacht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erstattete in der Folge eine umfassende Stellungnahme vom 05. April 2023, in der weitwendig nochmals die Wahl des Messpunktes (Mikrofon) unter Anführung der Ö-Norm S-5012, Ausgabe 2012-04-15, auszugsweise gerügt und weiters vorgebracht wurde, dass die Schallquellenfläche nicht bemaßt und die Lage der Lautsprecher nicht definiert sei.

Am 28.04.2023 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Genehmigungswerberin, vertreten durch O P, die Beschwerdeführerin Frau C D persönlich und vertreten durch Herrn E F, Herr Q R sowie ein Vertreter der belangten Behörde haben daran teilgenommen. Als Amtssachverständige beigezogen waren Ing. S T für den Fachbereich Lärmtechnik und Dr. U V für den Fachbereich Medizin. Am 28.04.2023 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Genehmigungswerberin, vertreten durch O P, die Beschwerdeführerin Frau C D persönlich und vertreten durch Herrn E F, Herr Q R sowie ein Vertreter der belangten Behörde haben daran teilgenommen. Als Amtssachverständige beigezogen waren Ing. S T für den Fachbereich Lärmtechnik und Dr. U römisch fünf für den Fachbereich Medizin.

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

„Bei der Berechnung wurde über das Berechnungsmodell der Plan des BM Ing. W X mit dem Datum 05.07.2021 im Maßstab 1:1000 berücksichtigt und es wurden die Emissionen im Bereich des Gastgartens festgelegt. Der Gastgarten selbst ist in diesem Plan zwar nicht mit Maßen ausgewiesen, da jedoch auch die Grundgrenzen und Gebäudekanten dargestellt sind, konnte dieser Plan in den Kataster maßstabsgetreu übertragen werden. Für eine schalltechnische Beurteilung ist folglich dieser Plan ausreichend. „Bei der Berechnung wurde über das Berechnungsmodell der Plan des BM Ing. W römisch zehn mit dem Datum 05.07.2021 im Maßstab 1:1000 berücksichtigt und es wurden die Emissionen im Bereich des Gastgartens festgelegt. Der Gastgarten selbst ist in diesem Plan zwar nicht mit Maßen ausgewiesen, da jedoch auch die Grundgrenzen und Gebäudekanten dargestellt sind, konnte dieser Plan in den Kataster maßstabsgetreu übertragen werden. Für eine schalltechnische Beurteilung ist folglich dieser Plan ausreichend.

Vom Vertreter der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass die Lautsprecher für die Hintergrundmusik in ihrer Position nicht festgelegt sind. Der Vertreter der Genehmigungswerberin gibt dazu an, dass das beantragte Projekt insoweit konkretisiert wird, als die Lautsprecher an der projektierten Lärmschutzwand montiert werden. Projektiert ist ausschließlich Hintergrundmusik, welche gemäß Ö-Norm S 5012 um mindestens 5 dB unter dem Gästelärmpegel liegen muss und mit einem LAeq von 58 dB definiert ist. Folglich des Gästelärms von 60 Personen sind somit die Emissionen aus der Beschallung in der Beurteilung nicht relevant.

Vorgebracht wurde, dass die Messhöhe und die Richtwirkung in den Messungen nicht korrekt bzw. nicht berücksichtigt wurde. In den Einwendungen wurde angeführt, dass in der Ö-Norm 5004 bei Messungen an der Gebäudefassade entweder 0,5 m hinter geöffnetem Fenster gemessen werden muss oder ein Grenzflächenmikrofon eingesetzt werden muss. Die gegenständliche Messung wurde nicht an der Fassade des Gebäudes durchgeführt; folglich sind die oben angeführten Punkte auch nicht zu berücksichtigen. Damit die Reflexion des Gebäudes bei den Messergebnissen keinen relevanten Einfluss hat, wurde ein Mindestabstand von 3 m zum Gebäude eingehalten. Bezüglich der Messhöhe wurde bereits ausführlich in der ergänzenden Stellungnahme von Herrn G H darauf eingegangen. Am heutigen Tag wird zusätzlich erläutert, dass es sich bei den prägenden Quellen für die Ist-Situation um Linienquellen handelt. Bei diesen ist bei Abstandsverdopplung eine Abnahme von 3 dB gegeben. Im gegenständlichen Fall liegt zwischen Messhöhe (6,5 m) und gewünschter Messhöhe des Beschwerdeführers (11,5 m) ein Unterschied von 5 m vor. Zur Straßenachse beträgt der Abstand zum Mikrofon 22 m. Folglich ist bei einem Abstand von max. 27 m (Messhöhe 11,5 m) eine Differenz von max. 1 dB zu erwarten. Dies wurde auch rechnerisch in der Stellungnahme G H festgehalten. Geeichte Messgeräte der Klasse 1 weisen eine Toleranz von +/- 0,7 dB auf. Folglich liegt diese Differenz im Bereich der Messgenauigkeit und würde bei Berücksichtigung in der Beurteilung zu keinen anderen Ergebnissen führen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt den Bescheid zu beheben, da auch weitere Unrichtigkeiten des Bescheides vorliegen. Er verweist auf Seite 8 des Bescheides. Die dargestellten Werte seien nicht richtig.

Der lärmtechnische Amtssachverständige führt dazu aus, dass sich die Werte relativ auf die Geländehöhe beziehen, welche aus den GIS Steiermark entnommen worden sind. Diese sind öffentlich einsehbar. Zwischen Gastgarten und Grundstück der Nachbarschaft kann aus den Höhenpunkten ein maximaler Unterschied von 0,7 m ermittelt werden. Eine Vermessung erscheint aus schalltechnischer Sicht nicht erforderlich.“

Die medizinische Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten wie folgt:

„Die Veränderung der Ist-Situation beträgt tags 0,3 dB und abends max. 1 dB. Die Schallpegeldifferenz wird für den menschlichen Organismus nicht wahrnehmbar. Belästigungen setzen eine Wahrnehmbarkeit voraus. Da die Zusatzbelastungen für den menschlichen Organismus nicht verifizierbar sind bzw. für die Anrainer nicht wahrnehmbare Veränderungen der Ist-Situation gegeben sind, werden keine zusätzlichen Belästigungen auftreten.

Schallpegelspitzen sind von der Ist-Situation geprägt und werden verursacht durch Verkehr und Stimmen von Passanten, sodass es durch die spezifischen Schallpegelspitzen zu keiner veränderten Geräuschcharakteristik kommt. Auswirkungen durch spezifische Schallpegelspitzen im Vergleich zu der Ist-Situation sind daher nicht zu erwarten.“

Maßgebende Feststellungen :

Von der A B GmbH wird auf dem Standort W, K-G Straße, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.09.1981 GZ: 4 M 173-81 gewerbebehördlich genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage betrieben; diverse Änderungsgenehmigungen“ wurden in der Folge erteilt.

Mit Eingabe vom 24.07.2020 hat die A B GmbH um Änderung der genehmigten Betriebsanlage angesucht, durch Errichtung und Betrieb eines Gastgartens inklusive Errichtung Flugdach sowie Lärm- und Sichtschutz und Aufstellung von Sitzgelegenheiten auf dem Grundstück *** der KG W. Dieser Antrag wurde aufgrund Erhebung umfangreicher Einwendungen von Nachbarn gegen das Projekt und nach vor Ort Erhebungen, abgeändert und ist nunmehr verfahrenswesentlich beantragter Gegenstand der Änderung wie folgt:

Hinzunahme eines Gastgartens auf GrundStk Nr. ***:

60 Personen auf 15 Tischen zu je 4 Personen

Beschallung mit Hintergrundmusik

Betriebszeit von 09.00 bis 22.00 Uhr

Lärmschutzmaßnahmen:

Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin in der Höhe von 4m, Länge 39,5 m, Rw > 25 dB

Absorber an der Wand des Hauses im Bereich des Ausschankbereiches mit 4 m Höhe

Überdachung in einer Höhe von 3 m, Breite 2 m, Länge 21 m im Gästebereich

Durch das beantragte Projekt wird die Ist-Situation lediglich am Immissionspunkt 1 (Beschwerdeführerin auf Höhe des zweiten Obergeschosses) und nur abends verändert und zwar maximal um + 1,0 dB. Alle anderen Veränderungen tags und auch abends liegen im „0,“-Bereich. Die Ist-Situation wurde messtechnisch erhoben und die spezifischen Emissionen bzw. Immissionen berechnet.

Würdigung:

Der lärmtechnische Amtssachverständige Ing S T hat nachvollziehbar und logisch begründet ausgeführt, dass die dem Gutachten G H zugrundeliegenden Messungen in allen Punkten entsprechend der ÖNORM S5004 durchgeführt wurden. Die Messungen entsprechen dem Stand der Technik. Eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene ist nicht erfolgt. Insoweit der Vertreter der Beschwerdeführerin ausführt, die Messhöhen und Richtwirkung in den Messungen sei nicht korrekt bzw. nicht berücksichtigt, wurde dies vom beigezogenen amtlichen Sachverständigen insoweit widerlegt, als die gegenständliche Messung nicht an der Fassade des Gebäudes durchgeführt wurde und folglich die vom Beschwerdeführervertreter angeführten Punkte nicht zu berücksichtigen sind. Der Messpunkt wurde so gewählt, damit Reflexionen des Gebäudes bei den Messergebnissen keinen relevanten Einfluss haben. Es wurde daher ein Mindestabstand von 3 m zum Gebäude eingehalten.

Das Gericht stützt sich daher vollinhaltlich auf diese Messergebnisse sowie die, im übrigen nicht bestrittene Berechnung der spezifischen Immissionen und die Bewertung der Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Daraus ergibt sich, dass im, für die Beschwerdeführerin „schlimmsten Fall“ – worst case –lediglich abends, beim Wohnobjekt der Beschwerdeführerin, auf Höhe 2. OG der vorherrschende Lärmpegel um max. 1 dB angehoben wird. Die spezifischen Spitzen liegen deutlich unter den mittleren Spitzen der IST-Situation.

Die med. ASV, Dr. U V führte dazu gutachtlich aus, dass die Veränderung der Ist-Situation tags 0,3 dB und abends max. 1 dB beträgt. Die Schallpegeldifferenz wird für den menschlichen Organismus nicht wahrnehmbar. Belästigungen setzen eine Wahrnehmbarkeit voraus. Da die Zusatzbelastungen für den menschlichen Organismus nicht verifizierbar sind bzw. für die Anrainer nicht wahrnehmbare Veränderungen der Ist-Situation gegeben sind, werden keine zusätzlichen Belästigungen auftreten. Die med. ASV, Dr. U römisch fünf führte dazu gutachtlich aus, dass die Veränderung der Ist-Situation tags 0,3 dB und abends max. 1 dB beträgt. Die Schallpegeldifferenz wird für den menschlichen Organismus nicht wahrnehmbar. Belästigungen setzen eine Wahrnehmbarkeit voraus. Da die Zusatzbelastungen für den menschlichen Organismus nicht verifizierbar sind bzw. für die Anrainer nicht wahrnehmbare Veränderungen der Ist-Situation gegeben sind, werden keine zusätzlichen Belästigungen auftreten.

Schallpegelspitzen sind von der Ist-Situation geprägt und werden verursacht durch Verkehr und Stimmen von Passanten, sodass es durch die spezifischen Schallpegelspitzen zu keiner veränderten Geräuschcharakteristik kommt. Auswirkungen durch spezifische Schallpegelspitzen im Vergleich zu der Ist-Situation sind daher nicht zu erwarten.

Folglich es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den konsensgemäßen Betrieb des gegenständlichen Vorhabens weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch sonst belästigt wird.

Zum Vorbringen der Gefährdung der psychischen Gesundheit durch Schattendruck einer hohen Wand, die Pflanzen verkahlen lassen ist auszuführen, dass unter den in § 74 Abs 2 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind, der Anblick von allenfalls „verkahlten Pflanzen“ fällt nicht darunter.Zum Vorbringen der Gefährdung der psychischen Gesundheit durch Schattendruck einer hohen Wand, die Pflanzen verkahlen lassen ist auszuführen, dass unter den in Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind, der Anblick von allenfalls „verkahlten Pflanzen“ fällt nicht darunter.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschattung, Schattendruck, physische Einwirkungen, verkahlte Pflanzen, keine Gefährdung psychischer Gesundheit, Gewerbeordnung 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.43.19.8234.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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