TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 95/21/0674

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13a;
AVG §32;
AVG §71 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. März 1995, Zl. St 286-5/94, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 31. März 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1995 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach "Restjugoslawien" als verspätet zurück. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, die Bezirkshauptmannschaft Perg habe den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. September 1994 gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Seine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung sei mit Bescheid vom 3. Jänner 1995, rechtskräftig erlassen am 10. Jänner 1995, abgewiesen worden. Mit einem am 18. Jänner 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingegangenen Schreiben, also nach Rechtskraft des Bescheides vom 3. Jänner 1995 (10. Jänner 1995), habe der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz gestellt. Gemäß § 54 Abs. 2 Fremdengesetz könne der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Das gegenständliche Ausweisungsverfahren sei jedoch mit der rechtskräftigen Erlassung des Bescheides am 10. Jänner 1995 abgeschlossen worden. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 54 Abs. 2 Fremdengesetz habe die belangte Behörde der Berufung keine Folge geben können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Als inhaltlich rechtswidrig bezeichnet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, gemäß § 54 Abs. 2 Fremdengesetz sei der Fremde darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden könne. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich die Pflicht der Behörde, den Fremden rechtzeitig über die Möglichkeit zur Antragstellung zu informieren. Wenn die Behörde es unterlasse, einen Fremden rechtzeitig von seiner Antragsmöglichkeit in Kenntnis zu setzen, dann gelte der erste Satzteil des § 54 Abs. 2 leg. cit. auch außerhalb des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung. Der Beschwerdeführer habe sohin rechtzeitig den Antrag gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz gestellt.

Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden. Durch die in § 54 Abs. 2 Fremdengesetz festgelegte zeitliche Einschränkung dahin, daß ein Antrag nach dieser Bestimmung "nur während des Verfahrens ... eingebracht werden (kann)", wird keine verfahrensrechtliche Frist normiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0282). Eine Antragstellung während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes stellt somit eine materielle Voraussetzung für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat dar. Aus welchen Gründen der Fremde eine rechtzeitige Antragstellung nach § 54 Abs. 1 leg. cit. versäumt hat, ist für die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes bedeutungslos. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut tritt die Rechtsfolge der Fristversäumung zwingend ein. Wenn auch der Fremde über die Möglichkeit eines derartigen Feststellungsantrages rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist, hat die Unterlassung dieser Belehrung nicht zur Folge, daß dem Fremden eine Antragstellung auch nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes offen stünde. Für die Herbeiführung einer derartigen Rechtsfolge hätte es einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung bedurft. Die vorgeschriebene Belehrung des Fremden ist kein Ereignis, das auf die Frist für eine Antragstellung nach § 54 Abs. 1 leg. cit. rechtliche Bedeutung hat.

2. Als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung einer rechtzeitigen Belehrung über die Möglichkeit der genannten Antragstellung. Mangels Einleitung eines Verfahrens kann die behauptete Unterlassung der Belehrung keinen Verfahrensmangel darstellen. Der behauptete Mangel wäre nicht dem Verfahren über die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat zuzuordnen, sondern dem Verfahren über eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes. Das letztgenannte Verfahren ist jedoch rechtskräftig beendet. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann somit die behauptete Unterlassung der Belehrung nach § 54 Abs. 2 leg. cit. in keinem Fall geltend gemacht werden.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210674.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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