Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.10.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §18Rechtssatz
Da Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises nach § 19 GewO 1994 derselbe ist, wie jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises nach § 18 GewO 1994, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den individuellen Nachweis der Befähigung als nicht erbracht ansieht, zumal die Behörde aufgrund der fehlenden amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163) nicht verpflichtet ist, den Beschwerdeführer anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären.Da Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises nach Paragraph 19, GewO 1994 derselbe ist, wie jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises nach Paragraph 18, GewO 1994, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den individuellen Nachweis der Befähigung als nicht erbracht ansieht, zumal die Behörde aufgrund der fehlenden amtswegigen Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163) nicht verpflichtet ist, den Beschwerdeführer anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären.
Schlagworte
Maßstab für Beurteilung individueller Befähigungsnachweis, Beweismittel, Nachweis der Befähigung, fehlende amtswegige Ermittlungspflicht, keine Anleitungspflicht der Behörde, Gewerbeordnung 1994, Elektrotechnikzugangs-VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.3108.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024