Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.10.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339Rechtssatz
Da laut Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Gewerbeanmeldung nach § 339 GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist, ist eine im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Bescheinigung als Nachweis einer mindestens eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 3 lit d Elektrotechnikzugangs-Verordnung für das Gewerbeanmeldungsverfahren unbeachtlich.Da laut Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Gewerbeanmeldung nach Paragraph 339, GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist, ist eine im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Bescheinigung als Nachweis einer mindestens eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, Elektrotechnikzugangs-Verordnung für das Gewerbeanmeldungsverfahren unbeachtlich.
Schlagworte
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung, Nachweis einer fachlichen Tätigkeit, Vorlage im Rahmen der Beschwerde, Gewerbeordnung 1994, Elektrotechnikzugangs-VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.3108.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024