Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339Rechtssatz
Bei der Erteilung der Konzession für ein „Taxigewerbe“ handelt es nicht um ein Anmeldegewerbe gemäß § 339 GewO 1994, weshalb bei Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nicht in Form eines negativen Feststellungsbescheides samt Untersagung der Gewerbeausübung nach § 340 Abs 3 und 1 GewO 1994 vorzugehen ist. Die zuständige Behörde hat vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 5 und 6 GelverkG die Konzession zu erteilen oder bei Nichtvorliegen nicht zu erteilen und den Antrag abzuweisen.Bei der Erteilung der Konzession für ein „Taxigewerbe“ handelt es nicht um ein Anmeldegewerbe gemäß Paragraph 339, GewO 1994, weshalb bei Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nicht in Form eines negativen Feststellungsbescheides samt Untersagung der Gewerbeausübung nach Paragraph 340, Absatz 3 und 1 GewO 1994 vorzugehen ist. Die zuständige Behörde hat vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraphen 5 und 6 GelverkG die Konzession zu erteilen oder bei Nichtvorliegen nicht zu erteilen und den Antrag abzuweisen.
Schlagworte
Konzession Taxigewerbe, kein Anmeldegewerbe, kein negativer Feststellungsbescheid, kein Untersagungsbescheid, gesetzliche Voraussetzungen Taxigewerbe, Erteilen der Konzession, Nichterteilen der Konzession, Abweisen des Antrages, Gewerbeordnung 1994, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.62.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024