TE Lvwg Erkenntnis 2024/1/10 LVwG 41.25-62/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2024
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Entscheidungsdatum

10.01.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3
GelVerkG 1996 §5
GelVerkG 1996 §6
  1. GewO 1994 § 339 heute
  2. GewO 1994 § 339 gültig ab 06.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  3. GewO 1994 § 339 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 339 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 339 gültig von 01.01.2007 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  6. GewO 1994 § 339 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 339 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B OG, G, Kstraße, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 05.12.2023, GZ: A2-150374/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 18.12.2023 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 18.12.2023 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 05.01.2024 vorgelegten Beschwerde der A B OG und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11.10.2023 stellte die A B OG das Konzessionsansuchen für die Ausübung des Taxigewerbes mit 1 Personenkraftwagen auf dem Standort G, Kstraße, unter Anführen der Geschäftsführerin C D, österreichische Staatsbürgerin. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der A B OG, FN *****, mit Sitz in G, Kstraße, ist neben Frau C D auch Herr E F, geboren am *****, ägyptischer Staatsbürger, welcher auch über einen Aufenthaltstitel des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.03.2023 in Bezug auf den „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 16.03.2028, mit der Zl. ******, verfügt.

Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 05.12.2023 wurde auf Rechtsgrundlagen § 339, § 340 Abs 1 und 3, § 13 Abs 1 und 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, iVm § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und 3, § 5 Abs 1 und § 6 Abs 1 und 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelverkG), BGBl. Nr. 18/2022, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi, mit 1 Pkw“ durch die A B OG mit Sitz in G, Kstraße, FN *****, auf dem Standort G, Kstraße, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 05.12.2023 wurde auf Rechtsgrundlagen Paragraph 339,, Paragraph 340, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins und 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins und 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelverkG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi, mit 1 Pkw“ durch die A B OG mit Sitz in G, Kstraße, FN *****, auf dem Standort G, Kstraße, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

Bescheidbegründend stützte sich die belangte Behörde dabei auf die Regelung des § 6 Abs 1 Z 2 GelverkG 1996, welche als weitere Voraussetzung für die Konzessionserteilung bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes fordert, „dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.“ Da letztere Voraussetzung nicht vorliegen würde, da es sich bei dem auch zur Vertretung nach außen berufenen Organ der A B OG, Herrn E F, um einen ägyptischen Staatsangehörigen, welcher zwar zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt sei, jedoch kein EWR Angehöriger sei, handle, mangle es an dieser Voraussetzung und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Bescheidbegründend stützte sich die belangte Behörde dabei auf die Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG 1996, welche als weitere Voraussetzung für die Konzessionserteilung bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes fordert, „dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.“ Da letztere Voraussetzung nicht vorliegen würde, da es sich bei dem auch zur Vertretung nach außen berufenen Organ der A B OG, Herrn E F, um einen ägyptischen Staatsangehörigen, welcher zwar zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt sei, jedoch kein EWR Angehöriger sei, handle, mangle es an dieser Voraussetzung und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen der A B OG gegenüber am 18.12.2023 erlassenen Bescheid erhob diese mit Schreiben vom 18.12.2023 rechtzeitig und formal grundsätzlich zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Konzession zu erteilen.

Herr E F sei ägyptischer Staatsbürger und verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ausgestellt am 16.03.2023 (Karte gültig bis 16.03.2028). Aufgrund Art. 11 Abs 1 lit. a) der Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2023 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen seien diese auf dem Gebiet der Erwerbstätigkeit gleich wie eigene Staatsangehörige zu behandeln und widerspreche eine Untersagung der Konzessionsausübung diesem Artikel. Es entbehre einer sachlichen Rechtfertigung, warum der Gesellschafter, das in Rede stehende Gewerbe als Einzelunternehmer ausüben dürfte – dafür reiche nach § 6 Abs 1 GelverkG ein gültiger Daueraufenthaltstitel – als Gesellschafter einer OG jedoch nicht. Die Anwendung des § 6 Abs (gemeint 1!) Z 2 GelverkG widerspreche somit der direkt wirksamen Anordnung eines nichtdiskriminierenden Zugangs zu einer selbstständigen Tätigkeit und dürfe nicht angewendet werden. Herr E F sei ägyptischer Staatsbürger und verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ausgestellt am 16.03.2023 (Karte gültig bis 16.03.2028). Aufgrund Artikel 11, Absatz eins, Litera a,) der Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2023 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen seien diese auf dem Gebiet der Erwerbstätigkeit gleich wie eigene Staatsangehörige zu behandeln und widerspreche eine Untersagung der Konzessionsausübung diesem Artikel. Es entbehre einer sachlichen Rechtfertigung, warum der Gesellschafter, das in Rede stehende Gewerbe als Einzelunternehmer ausüben dürfte – dafür reiche nach Paragraph 6, Absatz eins, GelverkG ein gültiger Daueraufenthaltstitel – als Gesellschafter einer OG jedoch nicht. Die Anwendung des Paragraph 6, Abs (gemeint 1!) Ziffer 2, GelverkG widerspreche somit der direkt wirksamen Anordnung eines nichtdiskriminierenden Zugangs zu einer selbstständigen Tätigkeit und dürfe nicht angewendet werden.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 17, VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG lautet wie folgt:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die maßgebenden Regelungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lauten wie folgt:Die maßgebenden Regelungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 – GelverkG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, lauten wie folgt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1Paragraph eins,

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie

[…]

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.

[…]

Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

§ 2Paragraph 2,

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

[…]

(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.(3) Wer ein Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Artikel 11, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

Umfang der Konzession

§ 4Paragraph 4,

(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

[…]

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5Paragraph 5,

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

[…]

§ 6Paragraph 6,

(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 5, angeführten Voraussetzungen

1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.(2) Der Landeshauptmann kann von den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.

[…]“

§ 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 lautet wie folgt: Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 lautet wie folgt:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

§ 95 Abs 2 GewO 1994 normiert Nachstehendes:Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 normiert Nachstehendes:

„Überprüfung der Zuverlässigkeit

[…]

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“(2) Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

Art. 11 Abs 1 lit a und Abs 3 lit a der bis 23.01.2006 umzusetzenden (vgl. Art. 26) Richtlinie 2003/109 EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sehen Folgendes vor:Artikel 11, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, Litera a, der bis 23.01.2006 umzusetzenden vergleiche Artikel 26,) Richtlinie 2003/109 EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sehen Folgendes vor:

Artikel 11

Gleichbehandlung

(1) Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:

a) Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nicht, auch nicht zeitweise, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungs-bedingungen und Arbeitsentgelt;

[…]

(3) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in folgenden Fällen einschränken:

a) Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen und Unions- oder EWR-Bürgern vorbehalten sind, beibehalten;

[…]

Im Beschwerdefall wird die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens durch den Bescheidspruch der bekämpften behördlichen Erledigung bestimmt, wobei die belangte Behörde das näher bezeichnete Konzessionsansuchen für Taxigewerbe vom 11.10.2023 – ungeachtet des Umstandes, dass in Bezug auf den Geschäftsführer nach § 1 Abs 2 GelverkG, § 95 Abs 2 GewO 1994 anzuwenden ist – mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung des § 6 Abs 1 Z 2 GelverkG 1996 nicht abwies, sondern einen negativen Feststellungsbescheid in Bezug auf das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes erließ und die begehrte Gewerbeausübung untersagte, wobei es unstrittig ist, dass der zweite unbeschränkt haftende Gesellschafter Herr E F als ägyptischer Staatsangehöriger kein EWR-Staatsangehöriger ist, jedoch ist er im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Im Beschwerdefall wird die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens durch den Bescheidspruch der bekämpften behördlichen Erledigung bestimmt, wobei die belangte Behörde das näher bezeichnete Konzessionsansuchen für Taxigewerbe vom 11.10.2023 – ungeachtet des Umstandes, dass in Bezug auf den Geschäftsführer nach Paragraph eins, Absatz 2, GelverkG, Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 anzuwenden ist – mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG 1996 nicht abwies, sondern einen negativen Feststellungsbescheid in Bezug auf das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes erließ und die begehrte Gewerbeausübung untersagte, wobei es unstrittig ist, dass der zweite unbeschränkt haftende Gesellschafter Herr E F als ägyptischer Staatsangehöriger kein EWR-Staatsangehöriger ist, jedoch ist er im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

Bei der Erteilung der Konzession für ein „Taxigewerbe“ handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und ist zur Ausübung eines derartigen Gewerbes, bei der für den beabsichtigten Standort zuständigen Behörde (vgl. § 16 GelverkG), gegenständlich der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz, ein Antrag auf Erteilung einer Konzession im Lichte der bestehenden Konzessionspflicht (vgl. § 2 Abs 1 leg cit) einzubringen (vgl. § 2 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 Z 3 GelverkG). Bei der Erteilung der Konzession für ein „Taxigewerbe“ handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und ist zur Ausübung eines derartigen Gewerbes, bei der für den beabsichtigten Standort zuständigen Behörde vergleiche Paragraph 16, GelverkG), gegenständlich der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz, ein Antrag auf Erteilung einer Konzession im Lichte der bestehenden Konzessionspflicht vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, leg cit) einzubringen vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelverkG).

Bei diesem Gewerbe handelt es sich somit nicht um ein Anmeldegewerbe, welches die belangte Behörde bei Nichtvorliegen für die Konzessionserteilung erforderlicher Voraussetzungen im Sinne der Regelungen der §§ 5 bzw. gegenständlich 6 leg cit zu einer Erledigung in Form eines negativen Feststellungsbescheides samt Untersagung der Gewerbeausübung nach § 340 Abs 3 iVm Abs 1 GewO 1994 spruchgemäß berechtigen würde; - vielmehr ist eine derartige Konzession bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen und bei Nichtvorliegen von Voraussetzungen nach § 5 oder 6 GelverkG 1996 nicht zu erteilen und der bezughabende Antrag abzuweisen. Bei diesem Gewerbe handelt es sich somit nicht um ein Anmeldegewerbe, welches die belangte Behörde bei Nichtvorliegen für die Konzessionserteilung erforderlicher Voraussetzungen im Sinne der Regelungen der Paragraphen 5, bzw. gegenständlich 6 leg cit zu einer Erledigung in Form eines negativen Feststellungsbescheides samt Untersagung der Gewerbeausübung nach Paragraph 340, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, GewO 1994 spruchgemäß berechtigen würde; - vielmehr ist eine derartige Konzession bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen und bei Nichtvorliegen von Voraussetzungen nach Paragraph 5, oder 6 GelverkG 1996 nicht zu erteilen und der bezughabende Antrag abzuweisen.

Zumal die belangte Behörde in ihrem Verfahren somit nicht zuständig war, die bekämpfte Erledigung in Form eines Feststellungs- bzw. Untersagungsbescheides vorzunehmen, galt es den bekämpften Bescheid schon deshalb zu beheben.

Weitere Überlegungen, u.a. insbesondere hinsichtlich einer Verfassungskonformität der Regelung des § 6 Abs 1 Z 2 GelverkG 1996 im Lichte Art. 7 Abs 1 B-VG waren daher fallbezogen durch das Verwaltungsgericht nicht mehr anzustellen.Weitere Überlegungen, u.a. insbesondere hinsichtlich einer Verfassungskonformität der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG 1996 im Lichte Artikel 7, Absatz eins, B-VG waren daher fallbezogen durch das Verwaltungsgericht nicht mehr anzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Konzession Taxigewerbe, kein Anmeldegewerbe, kein negativer Feststellungsbescheid, kein Untersagungsbescheid, gesetzliche Voraussetzungen Taxigewerbe, Erteilen der Konzession, Nichterteilen der Konzession, Abweisen des Antrages, Gewerbeordnung 1994, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.62.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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