Entscheidungsdatum
20.06.2024Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2024, Zl *** (mitbeteiligte Partei: AA, Adresse 2, **** Y), betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des AA vom 10.10.2023 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Flow Family Trail auf diversen Grundstücken der KG X unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Flow Family Trail auf diversen Grundstücken der KG römisch zehn unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung hat der Landesumweltanwalt fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde diese Beschwerde der mitbeteiligten Partei übermittelt und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei ein Verbesserungsauftrag in Hinblick auf die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Antragsunterlagen erteilt und diese daher gemäß
§ 13 Abs 3 AVG dazu aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol bis zum 05.06.2024 die vervollständigten Antragsunterlagen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein werde.Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde diese Beschwerde der mitbeteiligten Partei übermittelt und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei ein Verbesserungsauftrag in Hinblick auf die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Antragsunterlagen erteilt und diese daher gemäß
§ 13 Absatz 3, AVG dazu aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol bis zum 05.06.2024 die vervollständigten Antragsunterlagen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein werde.
Mit E-Mail-Nachricht vom 31.05.2024 hat die mitbeteiligte Partei um eine Fristerstreckung von 14 Tagen ersucht, um mit dem Beschwerdeführer Lösungsmöglichkeiten zu erörtern. Diese Fristverlängerung wurde seitens des LVwG Tirol unter dem Hinweis darauf, dass die fehlenden Unterlagen gemäß Verbesserungsauftrag bis zum 19.06.2024 (einlangend) vorzulegen sind, gewährt.
Mit E-Mail-Nachricht vom 19.06.2024 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer sowie zur Kenntnis (CC) dem LVwG-Tirol eine „Fachliche Stellungnahme zur Außernutzungsstellung eines Buchenwaldes“ mit dem Ersuchen und Prüfung und bei positiver Bewertung um Rückziehung der Beschwerdeführung. Eine Verbesserung des Vorhabens, wie im Schreiben des LVwG Tirol vom 16.05.2024 aufgetragen, wurde allerdings nicht vorgenommen.
II. Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 10.10.2023 bei der belangten Behörde unter anderem um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Flow Family Trail“ angesucht. Diesem Ansuchen angeschlossen war ein Technischer Bericht. Eine naturschutzrechtliche Projektierung wie etwa konkrete Ausführungspläne waren diesem Technischen Bericht allerdings genauso wenig beigeschlossen wie eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Weiters fehlten Angaben zum (langfristigen) öffentlichen Interesse am Projekt sowie zu möglichen Alternativen.
Die mitbeteiligte Partei wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.05.2024, zugestellt am 23.05.2024, darauf hingewiesen, dass der Antrag im Sinn des Gesetzes unvollständig geblieben ist. Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei zur Verbesserung des Antrags aufgefordert und darauf hingewiesen, dass soweit eine Verbesserung unterbleibt, der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen seien werde. Diese Frist wurde unter nochmaligem Hinweis auf die Rechtsfolgen mit E-Mail-Nachricht vom 04.06.2024 bis zum 19.06.2024 verlängert.
Festgestellt wird, dass eine Verbesserung des Antrages bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt ist. Die Beschwerde wurde auch nicht zurückgezogen.
III. Beweiswürdigung:
Der Umfang der Antragsunterlagen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Abgesehen vom erwähnten und schlussendlich signierten Technischen Bericht, welcher das Routendesign, eine sportfachliche Beurteilung, die Streckenbeschreibung sowie die Bauweise samt Oberflächenwassermanagement zum Inhalt hatte, wurden von der mitbeteiligten Partei im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und auch vor dem LVwG keine Pläne oder Zustandserhebungen mit Augenmerk auf naturschutzrechtliche Belange vorgelegt.
Die übrigen Feststellungen zum Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren ergeben sich aus den zitierten Dokumenten und aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
IV. Rechtslage:
§ 43 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 85/2023, lautet (auszugweise) wie folgt:Paragraph 43, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2023,, lautet (auszugweise) wie folgt:
§ 43Paragraph 43,
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unda) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
(3) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.(3) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
[…]
§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
Anbringen
§ 13.Paragraph 13,
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
V. Erwägungen:
§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert ausdrücklich, welche Antragsunterlagen einem Bewilligungsantrag nach diesem Gesetz beizulegen sind. So ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die entsprechenden Pläne und Skizzen und Beschreibungen vorzulegen sind und unter anderem auch eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Derartige Unterlagen, insbesondere eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen wurden dem vorliegenden Antrag allerdings nicht beigelegt.Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 normiert ausdrücklich, welche Antragsunterlagen einem Bewilligungsantrag nach diesem Gesetz beizulegen sind. So ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die entsprechenden Pläne und Skizzen und Beschreibungen vorzulegen sind und unter anderem auch eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Derartige Unterlagen, insbesondere eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen wurden dem vorliegenden Antrag allerdings nicht beigelegt.
Die mitbeteiligte Partei wurde durch das LVwG Tirol auf diesen offensichtlichen Mangel unter Bezugnahme auf § 13 Abs 3 AVG hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Verbesserung des Vorhabens eingeräumt. Dabei wird festgehalten, dass die Frist zur Verbesserung eines Vorhabens dann, wenn sich die Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben, so festzusetzen ist, dass diese für die Vorlage vorhandener, nicht allerdings für die Beschaffung neuer Antragsunterlagen ausreichend ist (vgl VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101). Zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ist die schlussendlich eingeräumte Frist von ca vier Wochen jedenfalls ausreichend.Die mitbeteiligte Partei wurde durch das LVwG Tirol auf diesen offensichtlichen Mangel unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Verbesserung des Vorhabens eingeräumt. Dabei wird festgehalten, dass die Frist zur Verbesserung eines Vorhabens dann, wenn sich die Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben, so festzusetzen ist, dass diese für die Vorlage vorhandener, nicht allerdings für die Beschaffung neuer Antragsunterlagen ausreichend ist vergleiche VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101). Zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ist die schlussendlich eingeräumte Frist von ca vier Wochen jedenfalls ausreichend.
In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass die mitbeteilige Partei – trotz Fristverlängerung – zur Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen keine Ausführungen vorgenommen werden.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Antrag im Sinne des Gesetzes unvollständig geblieben ist. Die mitbeteiligte Partei wurde auf diesen Mangel ausdrücklich hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr angekündigt, dass bei Nichtverbesserung des Antrages eine Zurückweisung erfolgen wird. Zumal eine Verbesserung nicht vorgenommen wurde, war der angefochtene Bescheid betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung daher insofern abzuändern, als dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückzuweisen war.
Festgehalten wird, dass es der mitbeteiligten Partei freisteht, unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abermals bei der belangten Behörde um Genehmigung des Vorhabens anzusuchen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich am eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 iVm § 13 Abs 3 AVG in Zusammenschau mit der diesbezüglichen ständigen Judikatur des VwGH.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich am eindeutigen Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Zusammenschau mit der diesbezüglichen ständigen Judikatur des VwGH.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.18.1239.3Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024