TE Vfgh Beschluss 1993/3/22 B88/93

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §17 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ des beschwerdeführenden Vereins

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde richtet sich der beschwerdeführende Verein gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Dezember 1992, Z MA 64-2/268/92, mit dem unter Auflagen und Bedingungen eine Bewilligung zur Beförderung von Lasten und Personen auf bestimmten Fahrradanhängern gemäß §67 Abs3 StVO 1960 sowie eine Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs1 bzw. Abs2 iVm §68 Abs1 StVO 1960 erteilt wurde. 1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde richtet sich der beschwerdeführende Verein gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Dezember 1992, Z MA 64-2/268/92, mit dem unter Auflagen und Bedingungen eine Bewilligung zur Beförderung von Lasten und Personen auf bestimmten Fahrradanhängern gemäß §67 Abs3 StVO 1960 sowie eine Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs1 bzw. Abs2 in Verbindung mit §68 Abs1 StVO 1960 erteilt wurde.

2. Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 1993 - zugestellt am 29. Jänner 1993 - forderte der Verfassungsgerichtshof den beschwerdeführenden Verein gemäß §18 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen den Nachweis der Beschwerdeerhebung durch das satzungsmäßig befugte Organ zu erbringen.

3. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1993 teilte der beschwerdeführende Verein mit, daß der einschreitende Rechtsanwalt seit Anfang 1992 für den Verein tätig ist. Die Bevollmächtigung sei Anfang 1992 durch den Vorstand sowie den Vorsitzenden des Bundesvorstandes des Vereines erfolgt. Diese Bevollmächtigung umfasse die Vertretung vor Gerichten, behördlichen Vertretungen, aber auch die Erhebung von Beschwerden vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes. Der Auftrag zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde sei durch "den dazu bevollmächtigten Bundessekretär sowie den Schriftführer" erfolgt, wodurch die Vertretungsbefugnis der vollmachtserteilenden Organe sowie die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters ausgewiesen sei.

4. Die vorgelegten Statuten regeln in ihrem §13 die besonderen Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Bundesvorstandes. Gemäß §13 Abs1 der Vereinsstatuten ist der Vorsitzende der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt "die Vertretung des Verkehrsclub Österreich, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen". §13 Abs2 der Vereinsstatuten ordnet an, daß der Schriftführer den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen hat. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliedervollversammlung und des Bundesvorstandes.

Der Bundessekretär ist gemäß §15 der Vereinsstatuten Angestellter des Verkehrsclub Österreich. Er hat das Bundessekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verkehrsclub Österreich gemäß den Weisungen des Bundesvorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

Eine Bevollmächtigung durch den Bundessekretär sowie den Schriftführer genügt demzufolge für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG nicht, weil dies nicht zu den "laufenden Geschäften" eines Vereines dieser Art zählt.

5. Da somit die Bevollmächtigung zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ erfolgt ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

6. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Prozeßvollmacht, Vereinsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B88.1993

Dokumentnummer

JFT_10069678_93B00088_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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