TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/29 95/18/0818

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Spomenka D in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1995, Zl. 300.283/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. November 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 9. Dezember 1994 habe; Anträge auf Verlängerung seien spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; als letzter Tag der vierwöchigen Frist errechne sich der 11. November 1994; da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 22. November 1994 eingebracht habe, habe sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Bei der genannten Frist handle es sich um eine vom Gesetz normierte Fallfrist, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wäre nur dann zulässig gewesen, wenn sie gleichzeitig mit ihrem Antrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin mit 9. Dezember 1994 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung erst am 22. November 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (idF. vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 ua.).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt zu haben, rügt jedoch in weiterer Folge eine Verletzung der Anleitungspflicht der Behörde im Sinne des § 13a AVG mit dem Hinweis, die Behörde hätte die Antragstellerin aufzufordern gehabt, den Wiedereinsetzungsantrag schriftlich zu formulieren bzw. näher zu konkretisieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits von einem ordnungsgemäß gestellten Wiedereinsetzungsantrag ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und auch der belangten Behörde kann somit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden. Die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag gehen somit ins Leere.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es hätte zunächst über ihren Antrag gemäß § 71 AVG abgesprochen werden müssen, ist auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, zu verweisen. Danach würde die Beschwerdeführerin dadurch, daß über ihren Wiedereinsetzungsantrag (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein. Denn das Ausstehen eines Abspruches über den Wiedereinsetzungsantrag - der nach dem Gesagten rechtens nur auf Zurückweisung lauten könnte - änderte nichts an der, wie dargetan, Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung.

Aber selbst wenn die Wiedereinsetzung zulässig wäre, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da die Behörde unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).

2. Die behauptete Nichtgewährung des Parteiengehörs in der ersten Instanz konnte die Beschwerdeführerin bereits im Berufungsverfahren geltend machen. Inwieweit dieser behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften auch seitens der belangten Behörde entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen soll, führt die Beschwerdeführerin lediglich im Hinblick auf die unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180818.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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