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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0074 B 27. Jänner 2020 RS 3Stammrechtssatz
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält (vgl. VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0001; 28.12.2018, Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält vergleiche VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0001; 28.12.2018, Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070144.L01Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024