TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/29 94/15/0217

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §217;
BAO §218;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Oktober 1994, GA 7 - 713/1/94, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer einen Säumniszuschlag von 109 S mit der Begründung fest, er habe die ihm zur Entrichtung vorgeschriebene Vermögensteuer für den Zeitraum Juli bis September 1993 von 5.447 S nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer bloß aus, die Vorschreibung der Vermögensteuer sei "falsch".

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Bestimmungen des § 217 Abs 1 BAO vor. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat der Beschwerdeführer im wesentlichen die Ansicht, mangels rechtskräftiger Vorschreibung der Vermögensteuer sei die Festsetzung des Säumniszuschlages unzulässig. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die "Zuerkennung aufschiebender Wirkung (Zahlungsaufschub) bis zur Rechtskraft über das Rechtsmittel", weil die sofortige Entrichtung des Säumniszuschlages bei Stattgebung der Berufung sinnwidrig wäre und er durch den Zinsendienst einen unwiederbringlichen Schaden erleiden würde.

Mit Bescheid vom 9. September 1994 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Säumniszuschläge von (ingesamt) 74.004 S mit der Begründung fest, er habe die ihm zur Entrichtung vorgeschriebene Einkommensteuer für den Zeitrau Oktober bis Dezember 1993 sowie für das Jahr 1992 von (insgesamt) 3,700.200 S nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet.

In den gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer bloß aus, die Einkommensteuer sei, "auf falsch hochgerechneten Daten basierend", willkürlich bestimmt worden. Richtigerweise hätten die von ihm "angegebenen Zahlen als Basis herangezogen werden sollen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf §§ 217 und 218 BAO sowie auf das hg Erkenntnis vom 24. November 1993, 90/13/0084, ausführte, bei festgesetzten Abgaben bestehe die Pflicht zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibungen. Die Säumniszuschlagspflicht setze nur den Bestand formeller Abgabenzahlungsschulden voraus. Werde gegen vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzungen berufen, könne dies im Hinblick darauf, daß Rechtsmitteln gemäß S 254 BAO keine aufschiebenden Wirkungen zukämen, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern, wenn die Abgaben zu den bescheidmäßig vorgesehenen Fälligkeitstagen nicht entrichtet würden. Erst eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung der zuschlagsbelasteten Abgabenschulden in Rechtsmittelverfahren führe nach Maßgabe des § 221a Abs 2 BAO zu einer Aufhebung bzw Anpassung der Säumniszuschläge an die (materiellen) Abgabenschulden. Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "durch Nichtanwendung des §212a BAO in seinem Verteidigungsrecht hinsichtlich nicht schlüssiger und nicht zutreffender Abgabenfestsetzung verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, 92/16/0026, mwA), kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde ausdrücklich, unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge verletzt. In diesem Recht wird der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, der über Säumniszuschläge und nicht über die Aussetzung ihrer Einhebung abspricht, nicht verletzt. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil die nunmehr vom Beschwerdeführer eingenommene Position eine gemäß § 41 Abs 1 VwGG unbeachtliche und damit unzulässige Neuerung darstellt. Es erübrigte sich daher, auf die näheren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994. W i e n , am 29. Juni 1995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150217.X00

Im RIS seit

05.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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