Entscheidungsdatum
24.01.2024Index
80/02 ForstrechtNorm
AVG §13 Abs7Anmerkung
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, Z E 850/2024-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.01.2024, Z LVwG-2023/18/1746-7, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Mag. BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.05.2023, Zl ***, betreffend die Versagung einer Rodungsbewilligung (Spruchpunkt I) sowie die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages (Spruchpunkt II.), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2023, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Mag. BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.05.2023, Zl ***, betreffend die Versagung einer Rodungsbewilligung (Spruchpunkt römisch eins) sowie die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages (Spruchpunkt römisch II.), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2023,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und Spruchpunkt I. ersatzlos behoben.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern Folge gegeben und dieser Spruchpunkt abgeändert, als dass dieser zu lauten hat wie folgt:
„II.
Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 144/2023, trägt Herrn AA, Adresse 2, **** Fügen, gemäß §§ 172 Abs 6 iVm 17 ForstG hinsichtlich der konsenslosen Rodung auf der 6.357 m² großen und unten rot markierten Fläche der Gp **1, KG X,Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Forstgesetz 1975 - ForstG, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2023,, trägt Herrn AA, Adresse 2, **** Fügen, gemäß Paragraphen 172, Absatz 6, in Verbindung mit 17 ForstG hinsichtlich der konsenslosen Rodung auf der 6.357 m² großen und unten rot markierten Fläche der Gp **1, KG römisch zehn,
die umgehende Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes auf. Dies bedeutet, dass auf der oben erwähnten und dargestellten Fläche bis zum 15.06.2024 folgende (Aufforstungs-)Maßnahmen zu setzen sind:
? In Gruppen von mindestens 10 Stück sind im Bereich Richtung Bachufer 180 Stück Bergahorn, 180 Stück Vogelkirsche und 180 Stück Traubenkirsche zu pflanzen. Die Aufforstung ist zu verpflocken und mit Monoschutzhüllen zu versehen.
? Die Aufforstung der Restfläche hat mit 540 Stück Tannen, 720 Stück Fichten und 60 Stück Erlen zu erfolgen.
? Sofern für die Aufforstung keine Topfpflanzen verwendet werden, sind die Pflanzen umgehend nach der Anlieferung vor Ort einzusetzen und vorher kühl (nicht in der Sonne) zu lagern.
? Die Aufforstungsfläche ist weidesicher einzuzäunen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidungen ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2016, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in Anwendung des § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 iVm § 17 Forstgesetz 1975 hinsichtlich der „illegalen“ Rodung auf der Gp **1, KG X, im Ausmaß von 6.357 m², gemäß einer beigelegten und signierten Lageskizze die umgehende Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes insofern aufgetragen, als dass die Fläche bis spätestens 10.07.2016 mit 1.900 Pflanzen aufzuforsten gewesen wäre.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2016, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, Forstgesetz 1975 hinsichtlich der „illegalen“ Rodung auf der Gp **1, KG römisch zehn, im Ausmaß von 6.357 m², gemäß einer beigelegten und signierten Lageskizze die umgehende Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes insofern aufgetragen, als dass die Fläche bis spätestens 10.07.2016 mit 1.900 Pflanzen aufzuforsten gewesen wäre.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.03.2016, Zl LVwG-2016/16/0348-1, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 09.05.2016 (eingelangt am 25.05.2016) ein forstrechtliches Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für die dauernde Rodung von 6.573 m² auf der Gp **1 und von 1.967 m² auf der Gp **2, beide KG X, zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung (Schaffung von Almweideflächen). In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mehrfach angekündigt, das Projekt nochmals überarbeiten zu wollen, was jedoch nicht erfolgte.In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 09.05.2016 (eingelangt am 25.05.2016) ein forstrechtliches Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für die dauernde Rodung von 6.573 m² auf der Gp **1 und von 1.967 m² auf der Gp **2, beide KG römisch zehn, zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung (Schaffung von Almweideflächen). In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mehrfach angekündigt, das Projekt nochmals überarbeiten zu wollen, was jedoch nicht erfolgte.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wurde einerseits (Spruchpunkt I.) dem Rodungsansuchen vom 25.05.2016 nicht stattgegeben und andererseits dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. folgender Auftrag erteilt:Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wurde einerseits (Spruchpunkt römisch eins.) dem Rodungsansuchen vom 25.05.2016 nicht stattgegeben und andererseits dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch II. folgender Auftrag erteilt:
„II.
Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. l Nr. 56/2016 (kurz FG 1975) Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt l Nr. 56 aus 2016, (kurz FG 1975)
trägt Herrn AA, Adresse 2,**** W in Anwendung des § 172 Abs. 6 FG 1975 in Verbindung mit § 17 FG 1975 hinsichtlich der konsenslosen Rodung auf Gp. **1, KG X, (Bild im original als PDF ersichtlich).trägt Herrn AA, Adresse 2,**** W in Anwendung des Paragraph 172, Absatz 6, FG 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, FG 1975 hinsichtlich der konsenslosen Rodung auf Gp. **1, KG römisch zehn, (Bild im original als PDF ersichtlich).
gemäß beigelegtem und signiertem Lageplan, die umgehende Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes auf.
Es sind somit bis 30.07.2023 folgende Maßnahmen auf Gp. **1, KG X, zu setzen:Es sind somit bis 30.07.2023 folgende Maßnahmen auf Gp. **1, KG römisch zehn, zu setzen:
Es ist eine Bepflanzung mit folgenden Pflanzen durchzuführen:
1. Zur Bestandsstabilisierung hat diese Aufforstung in Gruppen von mindestens 10 Stück angrenzend an das Bachufer mit
• 300 Stück Bergahorn
• 300 Stück Vogelkirsche
• 300 Stück Traubenkirsche zu erfolgen.
2. Die Aufforstung ist zu verpflocken und mit Monoschutzhüllen zu versehen.
3. Auf frischeren Standorten sind 900 Stück Tannen zu setzen.
4. Die Aufforstung auf der Restfläche hat mit 1.200 Stück Fichten und 100 Stück Erlen zu erfolgen.
5. Die Bepflanzung mit Topfpflanzen hat unverzüglich zu erfolgen.
6. Gegenständliche Aufforstungsfläche ist weidesicher auszuzäunen.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 28.06.2023 Beschwerde in welcher er ua die inhaltliche Rechtswidrigkeit des erteilten Wiederherstellungsauftrages insofern rügte, als dass seitens der belangten Behörde eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen worden sei. Außerdem sei es zu keiner Außerachtlassung der forstrechtlichen Bestimmungen gekommen, dies habe die Behörde auch nicht festgestellt, obwohl dies Voraussetzung für Anwendbarkeit des § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 gewesen wäre. Weiters trage der Bescheid der prioritären Behandlung der Naturverjüngung gemäß § 13 Forstgesetz 1975 nicht Rechnung, diese sei erst nach dem Ablauf von zehn Jahren zu überprüfen. Auch die vorgeschriebenen Maßnahmen seien insofern nicht zweckmäßig und überschießend, als dass für die betroffene Fläche von 6.573 m² mit 3.100 Pflanzen eine viel zu dichte Aufforstung vorgeschrieben worden sei. Im Übrigen spreche man sich gegen die Vorschreibung der Verwendung von Topfpflanzen und einer weidesicheren Einzäunung aus. Es werden daher die Anträge gestellt, den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung abzuhalten.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 28.06.2023 Beschwerde in welcher er ua die inhaltliche Rechtswidrigkeit des erteilten Wiederherstellungsauftrages insofern rügte, als dass seitens der belangten Behörde eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen worden sei. Außerdem sei es zu keiner Außerachtlassung der forstrechtlichen Bestimmungen gekommen, dies habe die Behörde auch nicht festgestellt, obwohl dies Voraussetzung für Anwendbarkeit des Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 gewesen wäre. Weiters trage der Bescheid der prioritären Behandlung der Naturverjüngung gemäß Paragraph 13, Forstgesetz 1975 nicht Rechnung, diese sei erst nach dem Ablauf von zehn Jahren zu überprüfen. Auch die vorgeschriebenen Maßnahmen seien insofern nicht zweckmäßig und überschießend, als dass für die betroffene Fläche von 6.573 m² mit 3.100 Pflanzen eine viel zu dichte Aufforstung vorgeschrieben worden sei. Im Übrigen spreche man sich gegen die Vorschreibung der Verwendung von Topfpflanzen und einer weidesicheren Einzäunung aus. Es werden daher die Anträge gestellt, den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Nach erfolgte Beschwerdevorlage hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Rodungsantrag vom 25.05.2016 (betreffend Spruchpunkt I.) mit Schreiben vom 09.10.2023 zurückgezogen. Nach erfolgte Beschwerdevorlage hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Rodungsantrag vom 25.05.2016 (betreffend Spruchpunkt römisch eins.) mit Schreiben vom 09.10.2023 zurückgezogen.
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das E-Mail der belangten Behörde vom 25.10.2023 samt Lageplan sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge welcher der Beschwerdeführer und der forsttechnische Amtssachverständige einvernommen wurden.
II. Sachverhalt:
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Forstgesetz 1975 zum Zwecke einer Agrarstrukturverbesserung (Schaffung von Almweideflächen) abgesprochen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren zurückgezogen.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, Forstgesetz 1975 zum Zwecke einer Agrarstrukturverbesserung (Schaffung von Almweideflächen) abgesprochen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren zurückgezogen.
Dem weiters angefochtenen Spruchpunkt II. liegt das fortgesetzte Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.03.2016, Zl LVwG-2016/16/0348-1, zugrunde. Damit wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2016, Zl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer bereits ein forstpolizeilicher Auftrag zur Aufforstung von 6.357 m² auf der Gp **1, KG X, erteilt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der vom damaligen Auftrag betroffene Bereich ergibt sich aus dem nachfolgenden, im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 19.01.2016, Zl ***, signierten Lageplan (siehe rote Markierung):Dem weiters angefochtenen Spruchpunkt römisch II. liegt das fortgesetzte Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.03.2016, Zl LVwG-2016/16/0348-1, zugrunde. Damit wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2016, Zl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer bereits ein forstpolizeilicher Auftrag zur Aufforstung von 6.357 m² auf der Gp **1, KG römisch zehn, erteilt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der vom damaligen Auftrag betroffene Bereich ergibt sich aus dem nachfolgenden, im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 19.01.2016, Zl ***, signierten Lageplan (siehe rote Markierung):
(Bild im original als PDF ersichtlich).
Auch wenn im Zusammenhang mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung ein mit neuem Datum und Bescheidzahl signierter Lageplan nicht auffindbar ist, so ist trotzdem davon auszugehen, dass sich der im fortgesetzten Verfahren erteilte Auftrag wiederum auf jene 6.357 m² große Fläche auf der Gp **1, KG X, bezieht, welche dem aufgehobenen Auftrag aus dem Jahr 2016 zugrunde lag.Auch wenn im Zusammenhang mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung ein mit neuem Datum und Bescheidzahl signierter Lageplan nicht auffindbar ist, so ist trotzdem davon auszugehen, dass sich der im fortgesetzten Verfahren erteilte Auftrag wiederum auf jene 6.357 m² große Fläche auf der Gp **1, KG römisch zehn, bezieht, welche dem aufgehobenen Auftrag aus dem Jahr 2016 zugrunde lag.
Die verfahrensgegenständliche Gp **1, KG X, steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Die im obigen Lageplan rot markierte Fläche, eine Fichten-Monokultur, war bis zu einem Sturmereignis, welches den Bewuchs zerstörte, vollbestockt. Das Windwurfholz wurde daher im Jahr 2015 vom Beschwerdeführer aufgearbeitet, Wurzelstöcke beseitigt und das Gelände insofern eingeebnet, als dass diese Fläche nach Begrünung als Weidefläche vom Beschwerdeführer genutzt werden konnte und auch wurde. Er beabsichtigt die Beibehaltung dieser Nutzung, weshalb er für diesen Bereich einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Rodungsbewilligung zur Schaffung von Almweideflächen gestellt hat. Dieser Antrag wurde zwar mittlerweile zurückgezogen (vgl Spruchpunkt I.), aber die Einbringung eines geänderten Rodungsansuchens mit demselben Ziel in Aussicht gestellt.Die verfahrensgegenständliche Gp **1, KG römisch zehn, steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Die im obigen Lageplan rot markierte Fläche, eine Fichten-Monokultur, war bis zu einem Sturmereignis, welches den Bewuchs zerstörte, vollbestockt. Das Windwurfholz wurde daher im Jahr 2015 vom Beschwerdeführer aufgearbeitet, Wurzelstöcke beseitigt und das Gelände insofern eingeebnet, als dass diese Fläche nach Begrünung als Weidefläche vom Beschwerdeführer genutzt werden konnte und auch wurde. Er beabsichtigt die Beibehaltung dieser Nutzung, weshalb er für diesen Bereich einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Rodungsbewilligung zur Schaffung von Almweideflächen gestellt hat. Dieser Antrag wurde zwar mittlerweile zurückgezogen vergleiche Spruchpunkt römisch eins.), aber die Einbringung eines geänderten Rodungsansuchens mit demselben Ziel in Aussicht gestellt.
Die gegenständliche Fläche war zum Zeitpunkt des Windwurfes, der darauffolgenden Aufarbeitung und weiteren Nutzung als Weidefläche durch den Beschwerdeführer jedenfalls als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 anzusehen und ist dies nach wie vor. Der Wald weist eine Wertziffer von 311 im Sinne des WEP auf, was bedeutet, dass ihm eine hohe Schutzwirkung zukommt. Dabei geht es hauptsächlich um einen Standortschutz und auch um den Wasserrückhalt für die gesamte Region.
Eine Wiederbewaldung durch Naturverjüngung ist trotz fortgeschrittener Zeit bis zum heutigen Tage nicht eingetreten, dies verhindert nicht zuletzt auch die Nutzung als Weidefläche durch den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren und die damit einhergehende Überdüngung und Verdichtung des Bodens durch Vertritt. Zur Walderhaltung ist daher die Wiederbewaldung auf der oben erwähnten und dargestellten Fläche bis zum 15.06.2024 in Form der nachfolgenden (Aufforstungs-)Maßnahmen durchzuführen:
? In Gruppen von mindestens 10 Stück sind im Bereich Richtung Bachufer 180 Stück Bergahorn, 180 Stück Vogelkirsche und 180 Stück Traubenkirsche zu pflanzen. Die Aufforstung ist zu verpflocken und mit Monoschutzhüllen zu versehen.
? Die Aufforstung der Restfläche hat mit 540 Stück Tannen, 720 Stück Fichten und 60 Stück Erlen zu erfolgen.
? Sofern für die Aufforstung keine Topfpflanzen verwendet werden, sind die Pflanzen umgehend nach der Anlieferung vor Ort einzusetzen und vorher kühl (nicht in der Sonne) zu lagern.
? Die Aufforstungsfläche ist weidesicher einzuzäunen, um eine mögliche Schädigung der heranzuziehenden Verjüngung durch Vertritt zu verhindern.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Spruchpunkt I. ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und sind unstrittig.Die Feststellungen zu Spruchpunkt römisch eins. ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und sind unstrittig.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit Spruchpunkt II., dem vorhergehenden Auftrag im Jahr 2016, dem diesbezüglichen Lageplan und der daraus resultierenden verfahrensgegenständlichen Fläche ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den diesbezüglichen Erhebungen im Beschwerdeverfahren. Der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erwähnte „beigelegte und signierte Lageplan“ mit einer aktuellen Zahl war im vorgelegten behördlichen Akt zwar nicht enthalten. Auf diesbezügliche Nachfrage bei der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 30.10.2023 der in den Feststellungen abgebildete Lageplan aus dem Jahr 2016 übermittelt und mitgeteilt, dass mit dem vorliegenden Bescheid dieselbe Fläche behandelt wurde. Auch der Beschwerdeführer konnte bei der mündlichen Verhandlung nur den signierten Lageplan aus dem Jahr 2016 vorzeigen. Auch wenn ein im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung signierter Lageplan nicht (mehr) vorliegt, so bestehen bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände keinerlei Zweifel daran, dass sich der vorliegende Auftrag jedenfalls auf jene Fläche beziehen muss, welche bereits Gegenstand eines früheren, aufgehobenen und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesenen forstpolizeilichen Auftrages war. Die diesbezüglichen Vorgänge und Gründe für die Zurückverweisung werden in der Begründung der angefochtenen Entscheidung thematisiert, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich gegenständlich um einen „neuen Auftrag“ für dieselbe Fläche handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, so war ihm augenscheinlich sehr wohl bewusst, auf welche Fläche sich der Auftrag bezieht, immerhin spricht er in seiner Beschwerde von einer betroffenen Fläche von 6.573 m². Auch wenn ihm hier ein Zahlendreher unterlaufen ist, so ist er zweifellos ebenfalls von den 2016 bereits gegenständlichen 6.357 m² ausgegangen. Aus diesem Grund war auch der beantragten Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht nachzukommen, da eine weitere Klärung in Hinblick auf die maßgebliche Fläche nicht notwendig war.Die Feststellungen im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch II., dem vorhergehenden Auftrag im Jahr 2016, dem diesbezüglichen Lageplan und der daraus resultierenden verfahrensgegenständlichen Fläche ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den diesbezüglichen Erhebungen im Beschwerdeverfahren. Der in Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides erwähnte „beigelegte und signierte Lageplan“ mit einer aktuellen Zahl war im vorgelegten behördlichen Akt zwar nicht enthalten. Auf diesbezügliche Nachfrage bei der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 30.10.2023 der in den Feststellungen abgebildete Lageplan aus dem Jahr 2016 übermittelt und mitgeteilt, dass mit dem vorliegenden Bescheid dieselbe Fläche behandelt wurde. Auch der Beschwerdeführer konnte bei der mündlichen Verhandlung nur den signierten Lageplan aus dem Jahr 2016 vorzeigen. Auch wenn ein im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung signierter Lageplan nicht (mehr) vorliegt, so bestehen bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände keinerlei Zweifel daran, dass sich der vorliegende Auftrag jedenfalls auf jene Fläche beziehen muss, welche bereits Gegenstand eines früheren, aufgehobenen und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesenen forstpolizeilichen Auftrages war. Die diesbezüglichen Vorgänge und Gründe für die Zurückverweisung werden in der Begründung der angefochtenen Entscheidung thematisiert, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich gegenständlich um einen „neuen Auftrag“ für dieselbe Fläche handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, so war ihm augenscheinlich sehr wohl bewusst, auf welche Fläche sich der Auftrag bezieht, immerhin spricht er in seiner Beschwerde von einer betroffenen Fläche von 6.573 m². Auch wenn ihm hier ein Zahlendreher unterlaufen ist, so ist er zweifellos ebenfalls von den 2016 bereits gegenständlichen 6.357 m² ausgegangen. Aus diesem Grund war auch der beantragten Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht nachzukommen, da eine weitere Klärung in Hinblick auf die maßgebliche Fläche nicht notwendig war.
Dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt, deren Bewuchs durch ein Windereignis zerstört wurde, konnte unstrittig festgestellt werden. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Schäden beseitigt hat, die Fläche mittlerweile als Weidefläche nutzt und dies auch weiterhin so beibehalten möchte, wie er selbst angibt und auch der zurückgezogene und in Aussicht gestellte Rodungsantrag beweist.
Weiters unstrittig ist, dass eine Wiederbewaldung durch Naturverjüngung bislang nicht eingetreten ist. Die Gründe dafür, die Feststellung der Notwendigkeit der Wiederbewaldung zur Walderhaltung, die dafür notwendigen Maßnahmen und die Ausführungen zur Schutzwirkung des Waldes gründen auf den Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung im Zusammenschau mit den im behördlichen Verfahren abgegebenen forstfachlichen Stellungnahmen vom 29.06.2020 und vom 28.03.2023. Die gutachterlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen waren schlüssig und nachvollziehbar, diesen wurde vom Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch wurde die Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens bei der mündlichen Verhandlung konkret aufgezeigt.
In Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen hat sich im Zuge der Verhandlung ergeben, dass der Amtssachverständige die Anzahl der Pflanzen für eine zu große Fläche bemessen hat, weshalb diese im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen um jeweils 40 % reduziert werden kann. Von der Forderung, Topfpflanzen zu verwenden, ist der Amtssachverständige auf Begehren des Beschwerdeführers unter Formulierung von bestimmten Voraussetzungen abgegangen, dies in Kombination mit einer kürzeren Frist. Dass eine weidesichere Einzäunung zum Schutz der Pflanzen und zur Gewährleistung der Wiederbewaldung notwendig ist, liegt auf der Hand und konnte der Beschwerdeführer die diesbezügliche Forderung des Amtssachverständigen nicht in Zweifel ziehen. Deshalb waren die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren entsprechend festzustellen.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 – ForstG, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 144/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 – ForstG, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 1a.Paragraph eins a,
(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Absatz eins a, angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
[…]
(2)
Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
[…]
Aufgabe der forstlichen Raumplanung
§ 6.Paragraph 6,
(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.
(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich(2) Zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich
a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,
b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung, auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,
d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher
bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.
[…]
Wiederbewaldung
§ 13.Paragraph 13,
(1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.(1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
[…]
Rodung
§ 17.Paragraph 17,
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
[…]
Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und für Windschutzanlagen
§ 25.Paragraph 25,
[…]
(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im Sinne des § 4 zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im Sinne des Paragraph 4, zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt.
[…]
Forstaufsicht
§ 172.Paragraph 172,
[…]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
[…]
V. Erwägungen:
zu Spruchpunkt I.zu Spruchpunkt römisch eins.
Wie festgestellt, hat die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt über einen Antrag des Beschwerdeführers, welcher im Beschwerdeverfahren zurückgezogen wurde, abgesprochen.
Aus den §§ 18 und 19 ForstG geht hervor, dass es sich bei der Erteilung bzw Versagung einer Rodungsbewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt.Aus den Paragraphen 18 und 19 ForstG geht hervor, dass es sich bei der Erteilung bzw Versagung einer Rodungsbewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt.
Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt.Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt.
Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses, zurückgezogen werden (vgl § 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses, zurückgezogen werden vergleiche Paragraph 13, Absatz 7, AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).
Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Verwaltungsgericht besteht daher die Verpflichtung, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).angefochtenen Bescheid aufzuheben vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Im Ergebnis ist der angefochtene Spruchpunkt I. aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos zu beheben.
zu Spruchpunkt II.zu Spruchpunkt römisch II.
Wie festgestellt, war und ist die maßgebliche Fläche als Wald im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1a ForstG anzusehen. Wie festgestellt, war und ist die maßgebliche Fläche als Wald im Sinne der Begriffsbestimmung in Paragraph eins a, ForstG anzusehen.
Als weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs 6 ForstG ist zu prüfen, ob auch ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften vorliegt (VwGH 26.04.2010, 2008/10/0136). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer als Waldeigentümer seiner Verpflichtung zur Wiederbewaldung nach einem Sturmereignis nicht nachgekommen ist. Er hat vielmehr eine Wiederbewaldung durch Naturverjüngung gemäß § 13 ForstG verhindert, indem er die Waldfläche als Weidefläche genutzt hat. Diese Nutzung stellt unzweifelhaft die Verwendung einer Waldfläche für andere Zwecke als jene der Waldkultur dar. Damit hat der Beschwerdeführer die forstrechtlichen Vorschriften, nämlich das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG, außer Acht gelassen. Als weitere Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist zu prüfen, ob auch ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften vorliegt (VwGH 26.04.2010, 2008/10/0136). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer als Waldeigentümer seiner Verpflichtung zur Wiederbewaldung nach einem Sturmereignis nicht nachgekommen ist. Er hat vielmehr eine Wiederbewaldung durch Naturverjüngung gemäß Paragraph 13, ForstG verhindert, indem er die Waldfläche als Weidefläche genutzt hat. Diese Nutzung stellt unzweifelhaft die Verwendung einer Waldfläche für andere Zwecke als jene der Waldkultur dar. Damit hat der Beschwerdeführer die forstrechtlichen Vorschriften, nämlich das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG, außer Acht gelassen.
Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt weiters von der Feststellung ab, ob die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist. Dass dies gegenständlich der Fall ist, konnte einerseits aufgrund der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden, andererseits ist dies allein schon aufgrund der Kahlfläche in der Größe von über 6.000 m² nicht als zweifelhaft anzusehen (vgl VwGH 26.02.1996, 95/10/0132, wonach dies bereits ab 600 m² unzweifelhaft ist).Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt weiters von der Feststellung ab, ob die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist. Dass dies gegenständlich der Fall ist, konnte einerseits aufgrund der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden, andererseits ist dies allein schon aufgrund der Kahlfläche in der Größe von über 6.000 m² nicht als zweifelhaft anzusehen vergleiche VwGH 26.02.1996, 95/10/0132, wonach dies bereits ab 600 m² unzweifelhaft ist).
Die Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs 6 ForstG zur Wiederbewaldung der in Rede stehenden Fläche liegen somit vor.Die Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG zur Wiederbewaldung der in Rede stehenden Fläche liegen somit vor.
Bei den Maßnahmen gemäß lit a bis lit e des § 172 Abs 6 ForstG handelt es sich nach der Wortfolge „wie insbesondere“ im Einleitungssatz dieser Bestimmung um eine bloß beispielsweise Aufzählung und daher können auch dort nicht aufgezählte Maßnahmen angeordnet werden (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/10/0125). Bei den Maßnahmen gemäß Litera a bis Litera e, des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG handelt es sich nach der Wortfolge „wie insbesondere“ im Einleitungssatz dieser Bestimmung um eine bloß beispielsweise Aufzählung und daher können auch dort nicht aufgezählte Maßnahmen angeordnet werden (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/10/0125).
Was die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederbewaldung betrifft, wird vom Beschwerdeführer ua kritisiert, dass der gegenständliche Auftrag nicht hinreichend konkret sei.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmtheitserfordernisse an einen forstpolizeilichen Auftrag nicht überspannt werden dürfen (vgl VwGH 27.032012, 2010/10/0207, mwN). Ein forstbehördlicher Auftrag entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG dann, wenn nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits die Behörde in der Lage ist, ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme zu erlassen (vgl VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075). Ein Bescheid ist dann gemäß § 59 Abs 1 AVG hinreichend bestimmt, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahme auftreten können (vgl VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185, mwN). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmtheitserfordernisse an einen forstpolizeilichen Auftrag nicht überspannt werden dürfen vergleiche VwGH 27.032012, 2010/10/0207, mwN). Ein forstbehördlicher Auftrag entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG dann, wenn nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits die Behörde in der Lage ist, ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme zu erlassen vergleiche VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075&SkipToDocumentPage=True&a">