TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/4 94/08/0237

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §118b Abs1 idF 1994/022;
BSVG §118b Abs2 idF 1994/022;
BSVG §33a Abs2;
GSVG 1978 §127b Abs2;
GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §25a Abs1;
GSVG 1978 §25a Abs2;
GSVG 1978 §25a Abs3;
GSVG 1978 §25a Abs5;
GSVG 1978 §35 Abs3;
GSVG 1978 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des LH von OÖ vom 6. September 1994, Zl. SV(SanR)-400/1-1994-Ru/Ma, betreffend Erstattung von Überschreitungsbeträgen aus der Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung nach § 127 b GSVG (mP: SVA der gewerblichen Wirtschaft, Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. August 1994 wies die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 127 b Abs. 1 und 2 GSVG den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1994 auf Erstattung von Überschreitungsbeträgen aus der Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung für das Jahr 1993 mit der Begründung ab, daß der Antrag nicht innerhalb der unerstreckbaren Frist des § 127 b Abs. 2 GSVG (nämlich bis zum 31. Jänner 1994) gestellt worden sei und der Beschwerdeführer im übrigen bereits mit Schreiben vom 11. Februar 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Erstattungsantrag nach § 118 b BSVG gestellt habe.

Dem vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach der Bescheidbegründung stehe fest, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1993 sowohl nach dem BSVG als auch nach dem GSVG pflichtversichert und daher mehrfachversichert gewesen sei, den Erstattungsantrag aber erst nach Ablauf der am 31. Jänner 1994 endenden Frist des § 127 b Abs. 2 erster Satz GSVG gestellt habe. Da eine Verlängerung dieser Ausschlußfrist nach dem zweiten Satz des § 127 b Abs. 2 GSVG nicht in Betracht komme, weil keine der maßgebenden Pflichtversicherungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1993 festgestellt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erstattung von Überschreitungsbeträgen aus der Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 1993 im Sinne des § 127 b GSVG unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, im wesentlichen aus den Gründen seiner Beschwerde gegen den zur Zl. 94/08/0219 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (diese allerdings ohne Kostenerstattungsantrag) eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit allen im Beschwerdefall relevanten Fragen bereits ausführlich in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/08/0219, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, befaßt. Das zusätzliche Argument, es sei der (mit § 118 b Abs. 2 zweiter Satz BSVG inhaltsgleiche) zweite Satz des § 127 b Abs. 2 GSVG auch deshalb im Falle einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG und dem BSVG bei zunächst bestehender Geltung einer vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25 a Abs. 1 oder 2 GSVG anwendbar, weil § 25 a GSVG vom "Beginn der Versicherung", § 25 GSVG aber von der "Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte" spreche, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der entscheidenden Rechtsfragen herbeizuführen: Unter "Beginn" in § 25 a GSVG kann nach dem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden als Beginn der Pflichtversicherung im Sinne des § 6 GSVG, ordnet doch § 25 Abs. 5 GSVG an, daß unter anderem die nach Abs. 1 und 2 ermittelte Beitragsgrundlage in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, begrenzt durch das den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung unterschreitende Kostenersatzbegehren der belangten Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080237.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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