TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/12 95/21/0045

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1994, Zl. 101.341/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. September 1994 wurde der am 9. Juni 1993 gestellte, gemäß § 7 Abs. 7 FrG als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gewertete Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk bis 28. Februar 1993 gültig gewesen sei. Seither halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Antragstellung für einen Verlängerungsantrag hätte spätestens am 1. März 1993 erfolgen müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am 4. März 1993, sohin vier Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Sichtvermerkes einen Rechtsanwalt mit einem Verlängerungsantrag beauftragt und dieser habe den Antrag erst später eingebracht, sei ohne rechtliche Relevanz. Aufgrund der Unzulässigkeit der Antragstellung im Sinne des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sei eine weitere Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers unzulässig.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß nach der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage der Antrag auf Verlängerung des Sichtvermerkes vom Inland aus als rechtzeitig anzusehen gewesen sei. Die erst nach der Antragstellung erfolgte Änderung der Rechtslage könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen seiner Auffassung hatte die belangte Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852).

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Gültigkeitsdauer des letzten dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes am 28. Februar 1993, somit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (gemäß dessen § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993), abgelaufen sei. Damit aber vertrat die belangte Behörde zu Recht die Ansicht, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sohin die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegend nicht zum Tragen komme. Dies hatte zur Folge, daß der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage war, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2)", also vom Inland aus, zu beantragen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz), vielmehr im Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. gehalten war, seinen Antrag vom Ausland aus zu stellen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, steht die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit dem Gesetz in Einklang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0983).

Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Gründen der Fristversäumnis auseinandergesetzt, ist im übrigen insofern der Boden entzogen, weil es sich bei der im § 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt, deren - auch unverschuldete - Nichteinhaltung zum Untergang des entsprechenden Rechtsanspruches führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210045.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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