TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 L523 2273628-1

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Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Spruch


L523 2273628-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER und die fachkundigen Laienrichter Nina ABRAHAM und Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Österreich, vertreten durch RA. Mag. Dr. Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 24.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2023, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2004 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER und die fachkundigen Laienrichter Nina ABRAHAM und Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Österreich, vertreten durch RA. Mag. Dr. Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 24.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2023, GZ: römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2004 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2273628.1.00

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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