TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/12 95/03/0162

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §23 Abs1;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. März 1995, Zl. UVS 303.14-5/94-14, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 1995 wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) für schuldig erkannt, er habe am 10. September 1993 um ca. 04.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer näher beschriebenen Straße gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die belangte Behörde ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer (und nicht seine Begleiterin S) habe zur Tatzeit das noch unbeleuchtete Fahrzeug (bei eingeschaltetem Motor) vom linken Fahrbahnrand schräg in die Fahrbahn gelenkt. Dabei sei es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin M gekommen. An beiden Fahrzeugen sei ein Sachschaden entstanden. Etwa 15 bis 20 Minuten nach dem Verkehrsunfall habe der Beschwerdeführer den Unfallsort verlassen und sein Fahrzeug nach G gelenkt und es in der Nähe seiner Wohnadresse abgestellt. Ein in weiterer Folge durchgeführter Alkotest habe bei der ersten Messung um 06.45 Uhr eine Alkoholatemluftkonzentration von 0,77 mg/l und bei der zweiten Messung um 06.46 Uhr eine Alkoholatemluftkonzentration von 0,76 mg/l erbracht.

Vom Beschwerdeführer wird ausdrücklich unbestritten gelassen, in der Nacht vom 9. September auf den 10. September 1993, insbesondere in den Morgenstunden des 10. September 1993, "alkoholisiert" gewesen zu sein. Wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren wird vom Beschwerdeführer jedoch die Auffassung vertreten, nicht er, sondern S sei die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen. Es sei auch der Pkw des Beschwerdeführers zum angeblichen Unfalls- bzw. Tatzeitpunkt nicht in Bewegung, sondern abgestellt gewesen; ebenso habe eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht stattgefunden.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei an der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu seiner diesbezüglichen Kontrollbefugnis, die sich nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), festzuhalten ist. Unter diesem Aspekt hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Überprüfung stand. Sie hat eingehend dargelegt, warum sie nicht den Behauptungen des Beschwerdeführers und der Zeugin S gefolgt ist, sondern den Ausführungen der Zeugen M und Z. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen; dies auch nicht mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Umstand, gegen S sei nach §§ 4 Abs. 1 lit. c sowie 4 Abs. 5 StVO 1960 wegen "desselben Tatvorwurfes" ein Strafverfahren eingeleitet worden. Wird doch mit einer (verjährungsunterbrechenden) Verfolgungshandlung lediglich die Absicht der Behörde zum Ausdruck gebracht, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1977, Slg. N.F. Nr. 9262/A), nicht aber (bereits) eine Entscheidung über die Stichhaltigkeit des Tatvorwurfes getroffen. Derart hat es auch dahingestellt zu bleiben, ob überhaupt eine Identität der Sache (in dem vom Beschwerdeführer gemeinten Sinne) vorliegt. Ebenso mangelt es der rechtlichen Relevanz, wenn in der Beschwerde darauf "verwiesen" wird, die Unfallgegnerin hätte noch keine gerichtlichen Schritte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eingeleitet.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030162.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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