TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/20 94/07/0053

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs2 lith;
WRG 1959 §32 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. März 1994, VwSen-260074/5/Wei/Shn, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 20. Juni 1988 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem gemäß der Bestimmung des § 32 Abs. 4 WRG 1959, die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Einbindung der bei seinem Betrieb aus der Fleischverarbeitung anfallenden Abwässer in einer Menge von max. 2 l/s bzw. 18 m3/d nach entsprechender Vorreinigung in die Ortskanalisation erteilt.

Am 19. November 1992 wurde von einem Kontrollorgan des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung die Abwassersituation des Betriebes des Beschwerdeführers untersucht. Im Überprüfungsbericht vom 14. Jänner 1993 wird festgestellt, daß für die Erfassung der aus der Fleischverarbeitung anfallenden Abwassermenge keine exakte Meßeinrichtung existiere. Anhand verschiedener in den Nutzwasserzuleitungen zu den einzelnen Produktionsbereichen installierter Meßuhren könne dieser Wert jedoch grob abgeschätzt werden. Nach internen Betriebsaufzeichnungen würde die abgeleitete Abwassermenge ca. 550 m3/Woche, also auf fünf bis sechs Arbeitstage verteilt ca. 90 bis 120 m3/d betragen.

Tatsache sei, daß der Produktionsumfang seit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. Juni 1988 wesentlich erweitert worden sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers würden derzeit 20 bis 30 Tonnen Schlachtfleisch täglich verarbeitet. Bei Heranziehung einer mittleren Verarbeitungsmenge von 25 to/d und Verwendung des unteren Richtwertes resultiere somit rechnerisch ein Abwasseranfall von 125 m3/d. Jedenfalls würde die bewilligte Tagesabwassermenge von 18 m3/d um ein Vielfaches überschritten.

Nach Vorhalt des Prüfungsberichtes wendete der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (BH) ein, die im Überprüfungsbericht berechnete Abwassermenge sei unzutreffend. Eine solche Abwassermenge sei für einen Schlachtereibetrieb, nicht aber für einen bloß fleischverarbeitenden Betrieb realistisch. Die BH gab daraufhin mit Schreiben vom 28. April 1993 die herangezogene Fachliteratur bekannt und übermittelte auch eine Ablichtung der relevanten Tabelle bezüglich der spezifischen Schmutzwassermenge.

Daraufhin bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, daß die vom Amtssachverständigen herangezogene Literatur für seinen Fleischereibetrieb nicht maßgebend sei, weil sich aus der ersten Zeile bereits ergebe, daß diese Literaturstelle von einem Schlachthof handle, in dem sämtliche Abfälle - und zwar auch das Blut - mit Wasser verdünnt abgeschwemmt würden.

Mit Straferkenntnis vom 8. Juni 1993 verhängte die BH über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen), weil er in seinem Fleisch-, Wurst- und Selchwarenverarbeitungsbetrieb ohne Bewilligung bzw. entgegen der Bewilligung vom 20. Juni 1988 eine Tagesabwassermenge von zumindest 90 m3/d in die Ortskanalisation F. einleite.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1994 hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat vom 19. November 1992 (Tag der Überprüfung der Abwassersituation) bis zum 8. Juni 1993 (erstinstanzliches Entscheidungsdatum) als Inhaber des Fleisch-, Wurst- und Selchwarenverarbeitungsbetriebes im Standort ... entgegen der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Zl.) erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. Juni 1988, und zwar entgegen der Beschränkung der Tagesabwassermenge im Spruch, Punkt I.1.a), betriebliche Abwässer aus der Fleischverarbeitung und der Wurstproduktion sowie Reinigungsabwässer aus den Produktions- und Verarbeitungsräumlichkeiten in einer Menge von mehr als maximal 18 m3/d, nämlich in einer Tagesabwassermenge von zumindest 90 m3/d, in die Ortskanalisation eingeleitet.

Er hat dadurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 lit. h WRG 1959 begangen und wird hierfür über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 6.000,-- verhängt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß ihrer Entscheidung, die großteils unbestrittenen Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zugrundeliegen würden, die von der Erstbehörde in einem mängelfreien Verfahren schlüssig und mit der gebotenen Vorsicht getroffen worden seien. Mit dem gegen die angenommene Tagesabwassermenge vorgebrachten Einwänden habe sich die Erstbehörde schon in der Begründung ihres Straferkenntnisses ausreichend und folgerichtig auseinandergesetzt.

Es sei jedoch eine zeitliche Eingrenzung des zur Last gelegten Dauerdeliktes der quantitativ überhöhten Einleitung in die Ortskanalisation entgegen dem Bewilligungsbescheid des LH vorzunehmen gewesen, wobei im Zweifel zugunsten des Beschuldigten als Beginn das Überprüfungsdatum

19. November 1992 und als Ende das Entscheidungsdatum erster Instanz maßgeblich sein müßte.

Wenn in der Berufung eine mangelnde Konkretisierung gemäß § 44a VStG gerügt werde, weil eine Abwassereinleitung grundsätzlich anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen sei, verkenne die Berufung dabei, daß es nach der wasserrechtlichen Bewilligung im gegenständlichen Fall nicht um festgelegte Emissionswerte und damit um die qualitative Beurteilung der Abwassermenge nach höchstzulässigen Tagesfrachten gehe, sondern nur auf die Überschreitung der höchstzulässigen Tagesabwassermenge von 18 m3/d und damit auf einen rein quantitativen Aspekt ankomme. Aus diesem Grund sei die Rüge einer fehlenden Spruchkonkretisierung in bezug auf höchstzulässige Tagesfrachten, die weder vorgeschrieben noch angelastet würden, schon im Ansatz verfehlt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß die BH wegen der fehlenden Angabe des Tatzeitraumes innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 137 Abs. 9 WRG 1959 keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen hätte, ist ihm entgegenzuhalten, daß es für eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hinreicht, dem Beschuldigten Akteneinsicht in Verbindung mit der Aufforderung, sich zu rechtfertigen, zu gewähren, wenn aus diesem Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes alle wesentlichen Sachverhaltselemente zu entnehmen sind (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1984, VwSlg. 11.525/A, und vom 29. September 1993, 93/02/0069). Da durch den Akteninhalt zum Zeitpunkt der Einsichtnahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. März 1993 die Tat hinsichtlich aller zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben war, lag eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 vor.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, die Feststellung, die in die Ortskanalisation eingeleitete Tagesabwassermenge betrage zumindest 90 m3/d, sei unrichtig. Diese Feststellung sei bloß aufgrund grober Schätzungen, die auf den Ausführungen der angegebenen Fachliteratur beruhten, getroffen worden, ohne Messungen durchzuführen. Diese hätten ergeben, daß die bewilligte Tagesabwassermenge von 18 m3/d nicht überschritten werde.

Im Unterschied zu der von der belangten Behörde herangezogenen Literatur zu Schlachthöfen würden im Betrieb des Beschwerdeführers die Abfälle und das bei Schlachtungen anfallende Blut nicht in die Kanalisation geleitet. Zur Illustration der anfallenden Wassermengen in einem Schlachtbetrieb sei darauf zu verweisen, daß bei einem Rind mit einem durchschnittlichen Schlachtgewicht von 500 bis 600 kg etwa 5 bis 6 % des Gewichtes an Blut anfallen würden. Dies bedeute, daß etwa 30 l Blut pro Rind mit Wasser verdünnt in eine Kanalisation geleitet werden müßten. Bei der angenommenen Fleischverarbeitungsmenge von 25 t täglich, ergebe dies etwa

1.365 l Blut, welches mit einer vielfachen Menge von Wasser vermischt werde. Darüber hinaus würden in einer Schlachterei die Abfälle, wie die Inhalte der Mägen mit Wasser abgespült. Diese Blutmengen und Abfälle würden im Betrieb des Beschwerdeführers nicht anfallen, weshalb die von der belangten Behörde herangezogene Literatur auf den Betrieb des Beschwerdeführers nicht anzuwenden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß eine aus dem Kontext gerissene Tabelle nähere Unterscheidungen für Verarbeitungsstufen treffen wolle.

Unbestritten blieb, daß im Betrieb des Beschwerdeführers keine Meßeinrichtungen zur Abwassersituation vorhanden waren. Die belangte Behörde greift somit zutreffend auf die Schätzungen des Abwasseranfalles anhand der Meßuhren in den betrieblichen Nutzwasserleitungen und nach den internen Betriebsaufzeichnungen zurück. Die internen Betriebsaufzeichnungen, in die der Amtssachverständige Einsicht nahm, ergaben eine Abwassermenge von 550 m3/Woche. Aufgrund der beigezogenen Fachliteratur, wonach 500 l bis 700 l Abwasser pro Verarbeitung von 100 kg Schlachtgewicht in Fleischwarenfabriken anfallen, konnte bei der Produktionsmenge des Beschwerdeführers unter Verwendung des unteren Richtwertes ein Abwasseranfall in Höhe von ca. 125 m3/d ermittelt werden. Die internen Betriebsaufzeichnungen ergaben einen Abwassermengenbereich von 90 m3/d bis 110 m3/d. Diesen Beweisergebnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde konnte somit zutreffend eine Abwassermenge von 90 m3/d annehmen.

Aus der in den Verwaltungsakten erliegenden tabellarischen Übersicht, die dem Parteiengehör unterzogen wurde, geht eindeutig hervor, daß sich die vom Amtssachverständigen herangezogene Rechengröße auf Fleischwarenfabriken und nicht auf Schlachthöfe bezieht, womit die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Die dem Akteninhalt widersprechenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragenen Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen eine Unschlüssigkeit der Berechnungen des Amtssachverständigen nicht aufzuzeigen und konnten diesbezüglich keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht der belangten Behörde begründen.

Wenn der Beschwerdeführer eine mangelnde Konkretisierung gemäß § 44a VStG darin sieht, daß entgegen des § 3 der Verordnung über Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (BGBl. 1991/182) und entgegen des § 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl. 1991/179) die Abwassereinleitung nicht anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe beurteilt wurde, hält ihm die belangte Behörde zutreffend entgegen, daß es nach der wasserrechtlichen Bewilligung im gegenständlichen Fall nicht um festgelegte Emissionswerte und damit um die qualitative Beurteilung der Abwassermenge nach höchstzulässigen Tagesfrachten geht, sondern nur auf die quantitative Überschreitung der höchstzulässigen Tagesabwassermenge von 18 m3/d ankommt. Höchstzulässige Tagesfrachten sind nämlich im Bewilligungsbescheid des LH vom 20. Juni 1988 gar nicht vorgeschrieben worden.

Mit der Tatzeitumschreibung im angefochtenen Bescheid erfolgte keine Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde, sondern lediglich eine durch § 66 Abs. 4 AVG und § 24 VStG gedeckte Präzisierung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1988, 88/10/0079).

Diese Tatzeitumschreibung erfolgte jedoch ohne sachverhaltsmäßige Basis. Geht man von der Feststellung der belangten Behörde aus, daß das Überschreiten des Einleitungskonsenses der Abwässer in die Ortskanalisation während des von der belangten Behörde angenommenen Zeitraumes erfolgte, läge ein fortgesetztes Delikt vor (vgl. dazu das hg. Erkenntis vom 18. März 1994, 93/07/0011). Bei einem fortgesetzten Delikt ist eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/06/0087 und die dort angeführte Vorjudikatur). Für die Annahme eines solchen fortgesetzten Deliktes gibt aber die punktuelle Überprüfung des Amtssachverständigen am 19. November 1992 keinen Anlaß. Die Feststellung des Amtssachverständigen, daß der Produktionsumfang seit der wasserrechtlichen Bewilligung wesentlich erweitert worden sei und derzeit 20 bis 30 Tonnen Schlachtfleisch täglich verarbeitet würden, erlaubt nicht den Schluß, daß in dem von der Behörde angenommenen Tatzeitraum im Betrieb des Beschwerdeführers tatsächlich mindestens 90 m3/d in die Ortskanalisation geleitet wurde.

Der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Betriebsumfang ist lediglich Indiz - und nicht entscheidendes Kriterium, wie die belangte Behörde ausführt - für den zu erwartenden Abwasseranfall. Auch erfolgte bei den nachfolgenden Kontrollen durch den Amtssachverständigen am 26. November 1992 und am 21. Dezember 1992, bzw. im Zeitraum vom 11. Dezember 1992 bis zum 29. Dezember 1992 keine Untersuchung der Quantität des Abwassers mehr.

Wenn der Amtssachverständige am 19. November 1992 aus Betriebsaufzeichnungen für den Zeitraum davor einen gewissen Produktionsumfang und somit eine gewisse Abwassermenge feststellte, ist nicht im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG zu vermuten, daß dies auch für den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum vom 19. November 1992 bis 8. Juni 1993 der Fall sein werde. Für den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum liegen keine entsprechenden Beweisergebnisse vor.

Da die Feststellungen der belangten Behörde für den von ihr angenommenen Tatzeitraum somit nicht durch sachverständige Ausführungen gedeckt sind, ist der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBeweiseBeweismittel SachverständigenbeweisBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070053.X00

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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