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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §382cRechtssatz
Bei einer einstweiligen Verfügung nach der EO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss eines Zivilgerichtes. An einen solchen sind Verwaltungsbehörden (und in weiterer Folge die VwG) gebunden, und zwar selbst dann, wenn die zivilgerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (vgl. beispielsweise VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047, Pkt. 6, mwN; zur Bindungswirkung im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg. 7250 A). Damit kommt es der Verwaltungsstrafbehörde (und dem VwG) auch nicht zu, die Rechtmäßigkeit der revisionsgegenständlichen einstweiligen Verfügung zu überprüfen.Bei einer einstweiligen Verfügung nach der EO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss eines Zivilgerichtes. An einen solchen sind Verwaltungsbehörden (und in weiterer Folge die VwG) gebunden, und zwar selbst dann, wenn die zivilgerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte vergleiche beispielsweise VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047, Pkt. 6, mwN; zur Bindungswirkung im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg. 7250 A). Damit kommt es der Verwaltungsstrafbehörde (und dem VwG) auch nicht zu, die Rechtmäßigkeit der revisionsgegenständlichen einstweiligen Verfügung zu überprüfen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030023.L01Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024