RS OGH 2024/4/10 3R33/24p

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Norm

ABGB §1295
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit, Vorsicht und gegebenenfalls zum Anhalten aufgrund der Einfahrsituation im Sinn der FIS-Regel Nr. 5 besteht im Allgemeinen nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Schifahrer dem herrschenden Verkehr auf dem - auch von seinem Kollisionsgegner benutzten - betreffenden Pistenabschnitt angepasst ist.

Entscheidungstexte

  • 3 R 33/24p
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.04.2024 3 R 33/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100216

Im RIS seit

17.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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