Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit, Vorsicht und gegebenenfalls zum Anhalten aufgrund der Einfahrsituation im Sinn der FIS-Regel Nr. 5 besteht im Allgemeinen nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Schifahrer dem herrschenden Verkehr auf dem - auch von seinem Kollisionsgegner benutzten - betreffenden Pistenabschnitt angepasst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100216Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024