TE Vwgh Beschluss 1995/7/20 92/07/0155

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft Alpe Z in Z, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. M und den Alpmeister J, diese vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Vlbg LReg vom 16. Dezember 1991, Zl. LAS - 410 - 336, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mP: U in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in X), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 31. Jänner 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei (MP) als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 728/2, KG. L., bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) die nachträgliche Einbeziehung dieser Grundfläche in die Güterwegegenossenschaft L. Mit Bescheid der ABB vom 21. Mai 1991 erging gemäß § 16 Abs. 3 und § 13 Abs. 7 lit. b des Vorarlberger Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1963, LGBl. 25/1963 (GSLG), folgender Spruch:

"1.

Gemäß § 16 Abs. 3 Güter- und Seilwegegesetz wird festgestellt, daß das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung der Bringungsrechte fällt.

2.

Gemäß § 13 Abs. 7 lit. b wird das GSt. Nr. 728/2, KG L., nachträglich in die Güterwegegenossenschaft L. einbezogen. Das Grundstück hat sich mit 0,04 % Erhaltungskosten an der Güterweggenossenschaft zu beteiligen. Dem jeweiligen Eigentümer des GSt. Nr. 728/2, KG L., steht als Mitglied der Güterweggenossenschaft ein Stimmrecht zu. Das einbezogene Grundstück hat keinen Beitrag bei den Herstellungskosten zu leisten.

3.

Die Güterweggenossenschaft L. hat dem jeweiligen Bewirtschafter des GSt. Nr. 728/2 einen Schlüssel für die Wegschranke im selben Umfang auszuhändigen, wie dies auch bei den anderen Mähderbewirtschaftern geschieht.

4.

Gemäß § 5 Abs. 2 GSLG wird festgestellt, daß es sich um eine Grunddienstbarkeit handelt.

5.

Ein Viehtriebsrecht ist nicht gestattet.

6.

Gemäß § 15 Agrarverfahrensgesetz wird festgestellt, daß dieser Bescheid von Gebühren, Steuern und Abgaben befreit ist."

Dieser Bescheid wurde sowohl der Güterwegegenossenschaft L. als auch der MP sowie der Beschwerdeführerin - adressiert "z.Hd. des Geschäftsführers Hr. Ing. M." - zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin - ein Mitglied der Güterwegegenossenschaft L. - vertreten durch den Geschäftsführer Ing. M., dieser wiederum vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. P., mit Schreiben vom 7. Juni 1991 Berufung erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, der Vollversammlung der Beschwerdeführerin obliege nach § 8 lit. d ihrer Satzung die Entscheidung über Anstrengung und Abstehen von Rechtsstreitigkeiten. Dem Alpausschuß stehe die unmittelbare Verwaltung der Agrargemeinschaft und die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten zu, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten seien (§ 13 der Satzung). Der Alpmeister besorge mit Unterstützung des Alpausschusses die Verwaltung (§ 14 der Satzung). Ihm obliege unter anderem die Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen und die Sorge, daß die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses ordnungsgemäß ausgeführt würden. Die Ausschußsitzung der Beschwerdeführerin, mit welcher Alpmeister und Geschäftsführer unter anderem zur Einbringung der Berufung ermächtigt worden seien, sei am 26. Juni 1991, somit NACH ENDE DER ZWEIWÖCHIGEN BERUFUNGSFRIST (10. Juni 1991) abgehalten worden. Die Erhebung eines Rechtsmittels setze sich aus zwei Akten zusammen, aus der Willensbildung und der Willenserklärung, bei Körperschaften öffentlichen Rechts aus der Beschlußfassung und der "Vollzugsetzung" des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der "Rechtsmittelschrift". Beide Akte müßten innerhalb der Beschwerdefrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist könne die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen.

Die Berufung hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Aber auch wenn man davon ausginge, daß die nachträgliche Beschlußfassung den Mangel saniert habe, sei im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, daß die Berufung auf einem Beschluß des Ausschusses der Agrargemeinschaft beruhe. Die Einbringung eines Rechtsmittels im Verfahren über die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSLG sei ein Rechtsstreit, welcher nach der Satzung der Beschwerdeführerin in die Kompetenz der Vollversammlung falle. Eine Einschränkung des Begriffes Rechtsstreit auf Zivilprozesse sei dem Wortlaut und dem Sinn der Satzung nicht zu entnehmen. Ein entsprechender Beschluß durch die Vollversammlung sei jedoch nicht gefaßt worden, womit eine rechtsgültige Willensbildung über die gegenständliche Berufung im Sinne der Satzung der Agrargemeinschaft daher nicht zustande gekommen sei. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde auch der Güterwegegenossenschaft L. und der MP zugestellt. Unter Punkt 3 verfügte die belangte Behörde die Zustellung an die Beschwerdeführerin: "Agrargemeinschaft Alpe Z., Geschäftsführer Ing. M., z.H. Rechtsanwalt Dr. P.".

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 180/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Gemäß § 13 Abs. 7 lit. b des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSG), LGBl. Nr. 25/1963, kann eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft erfolgen, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u. dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.

Wie dem Wortlaut der zitierten Bestimmung zu entnehmen ist, kommt Parteistellung in einem derartigen Verfahren nur dem Eigentümer des in die Wegegenossenschaft aufzunehmenden Grundstückes sowie der Wegegenossenschaft selbst zu. Nicht umfaßt sind jedoch die übrigen Mitglieder der Wegegenossenschaft, selbst wenn ihnen - wie im Beschwerdefall - ein vom neuaufgenommenen Mitglied mitzubenützender Weg als Eigentümer gehört.

Durch die im angefochtenen Bescheid - wenngleich aus einem anderen Grund - erfolgte Zurückweisung der Berufung konnte daher die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt werden, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Bei diesem Ergebnis kann es auch dahingestellt bleiben, ob die sowohl von der Behörde erster Instanz als auch von der belangten Behörde verfügte Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin "z.Hd. des Geschäftsführers Ing. M." im Hinblick auf die vorgelegten Satzungen der Beschwerdeführerin überhaupt Rechtswirkungen entfalten konnte.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die von der MP begehrten Stempelgebühren waren lediglich für zwei Ausfertigungen der Gegenschrift (insgesamt S 240,--) hinsichtlich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, sodaß das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren für eine dritte Ausfertigung der Gegenschrift (S 120,--) abzuweisen war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070155.X00

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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