TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/26 95/16/0002

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat I als Finanzstrafbehörde II. Instanz) vom 4. Oktober 1994, Zl. 88-4/94, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1993 fällte der Spruchsenat beim Hauptzollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Beschwerdeführer folgenden Spruch:

"Dr. P, österreichischer Staatsbürger, Facharzt, ist

schuldig:

Er hat fahrlässig eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1 Ultraschallgerät mit Monitor im Wert von DM 11.514,-- dadurch, daß er es anläßlich seiner Einreise aus Deutschland im Frühjahr des 1992 über das Zollamt Hörbranz nicht stellte, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und hiedurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG begangen.

Über ihn wird gem. § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe von S 4.000,-- und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.

Die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens werden gem. § 185 FinStrG mit S 400,-- bestimmt."

Über dagegen vom Amtsbeauftragten erhobene Berufung entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Der Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Ausspruch über die Schuld und die Strafe dahin abgeändert, daß er lautet wie folgt:

Der Beschuldigte Dr. P, österreichischer Staatsbürger, Facharzt, wohnhaft in W,

ist schuldig:

Er hat am 28.5.1992 in Hörbranz im Zuge seiner Einreise in das Zollgebiet über das Grenzzollamt Hörbranz eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein Ultraschallgerät mit Monitor, Marke Vogel-Ultraschall-Doppler, VODO 2001, Seriennummer 103225, auf welches Eingangsabgaben in der Höhe von S 21.318,-- entfielen, vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.

Er hat hiedurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen.

Hiefür wird über ihn gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe von S 12.000,-- (zwölftausend Schilling) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG von einer Woche verhängt.

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG wird auf Verfall des im Schuldspruch bezeichneten Ultraschallgerätes samt Monitor erkannt.

Daneben wird gemäß § 19 ABs. 2 FinStrG auf Wertersatz in der Höhe von S 102.000,-- (einhunderzweitausend Schilling) und für den Fall dessen Uneinbringlichkeit auf Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat erkannt.

Gemäß § 185 FinStrG werden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.200,-- (eintausendzweihundert Schilling) bestimmt."

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung den folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer habe zunächst am 28. Mai 1992, aus der BRD kommend, anläßlich seiner Einreise in das Zollgebiet beim Grenzzollamt Hörbranz das von ihm in Deutschland gekaufte und übernommene Gerät nicht deklariert, weil er von einem Zöllner "durchgewunken" worden sei. Der Beschwerdeführer habe vorgehabt, das Gerät in sein Betriebsvermögen überzuführen und zu diesem Zweck in Aussicht genommen, das Gerät nach seiner Rückkehr nach Wien "in einer noch nicht näher überlegten Weise" zu deklarieren. Zunächst sei aber der Beschwerdeführer noch am 28. Mai 1992 mit dem Gerät von Vorarlberg (zum Zwecke der Teilnahme an einem Ärztekongreß) in die Schweiz gefahren und habe es beim Zollamt Höchst stellig gemacht, um Schwierigkeiten bei der Wiedereinfuhr zu vermeiden. Über Verlangen des Zollorganes habe er die deutsche Rechnung für das Gerät vorgewiesen. Dazu vom Zollbeamten befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, das Gerät nicht in Deutschland sondern bei einer Ärztebedarfsmesse Anfang März 1992 in St. Pölten übernommen zu haben. Die Rechnung habe er dann 14 Tage später aus Deutschland zugeschickt erhalten. Daß der Beschwerdeführer das Gerät am gleichen Tag von Deutschland kommend über den Grenzübergang Hörbranz nach Österreich eingeführt hatte, blieb dem Beamten des Zollamtes Höchst damals unbekannt. Er veranlaßte daher lediglich, daß der Beschwerdeführer die Rechnung hinterlegte und erstattete in der Folge eine Sachverhaltsmitteilung an die Finanzstrafbehörde.

Der Beschwerdeführer führte das Gerät auch in der Folge einer Verzollung nicht zu.

In der das Gerät betreffenden Rechnung (Auftragsdatum 3. März 1992, Ausstellungsdatum 18. März 1992) seien 14 % MwSt ausgewiesen gewesen; außerdem habe sie den Vermerk getragen:

"Lieferzeit: 1 Woche zur Abholung in München bei Herrn W".

Eine Vernehmung des W durch das Zollfahndungsamt München habe ergeben, daß der Beschwerdeführer das Gerät von diesem Zeugen am 28. Mai 1992 an einer Raststätte in Holzkirchen (BRD) übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen damals erklärt, er wolle das Gerät zunächst in die Schweiz zu einem Ärztekongreß mitnehmen und dann nach Wien bringen.

Die belangte Behörde lastete dem Beschwerdeführer Vorsatz an und schenkte seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verantwortung, er habe bei seiner Einreise nach Österreich einem Beamten des Zollamtes Hörbranz erklärt, das Gerät nach Österreich bringen zu wollen und dem Beamten auch alle Papiere gezeigt, der Beamte habe jedoch die Verzollung verweigert, keinen Glauben. Die belangte Behörde erachtete diese Version (wie schon die Finanzstrafbehörde erster Instanz) als zu lebensfremd. Für die Annahme eines solchen pflichtwidrigen Verhaltens eines Zollwachorganes bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer, der zunächst die Delegierung der Strafsache nach Wien beantragt hatte (welchem Ersuchen aber vom BM für Finanzen in der Folge nicht entsprochen wurde), beteiligte sich am Berufungsverfahren nicht, sondern erklärte nach Erhalt der Vorladung zur mündlichen Verhandlung im Wege einer Eingabe vom 25. September 1994 folgendes:

"Ich ersuche Sie höflichst mich für die Verhandlung vor dem Berufungssenat am 10.4.1994 aus beruflichen Gründen zu entschuldigen, und die Verhandlung ohne meine Anwesenheit durchzuführen. Ich werde auch keinen Vertreter entsenden.

Ich weise Sie darauf hin, daß sich bei den angeführten Tatsachen und Geschehen, wie ich es vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz angegeben habe, im geringsten nichts geändert hat, und ich ersuche Sie, dies auch der II. Instanz voll zu berücksichtigen.

Ich möchte abermals wiederholen, daß ich nie vorgehabt habe, daß Gerät nach Österreich einzuschmuggeln, sondern selber zu den Zollbeamten gekommen bin und nicht mit dem Gerät im Kofferraum erwischt worden bin."

Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht verletzt, nicht wegen Schmuggels bestraft zu werden.

Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, legte aber im Wege des Bundesministers für Finanzen die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit dem Argument geltend, seinem Delegierungsantrag sei nicht entsprochen worden; er habe nicht zu jeder Verhandlung nach Vorarlberg reisen können.

Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang lediglich zuzugeben, daß die Frage des Unterbleibens einer beantragten Delegierung im Rahmen des gegen einen das Strafverfahren abschließenden Bescheid erhobenen Rechtsmittels aufgeworfen werden kann, jedoch ist daraus für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil selbst dann (was aber gänzlich dahingestellt bleiben kann), wenn in der Unterlassung der begehrten Delegierung ein Verfahrensmangel gelegen wäre, dieser Mangel nicht von Relevanz wäre. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, was er vorgebracht hätte, wenn er nach Durchführung der Delegierung Gelegenheit gehabt hätte, vor der Finanzstrafbehörde in Wien seinen Fall vorzutragen. Ganz im Gegenteil, der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 25. September 1994 ist in diesem Zusammenhang eindeutig zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich lediglich auf seine ohnehin im erstinstanzlichen Strafverfahren gemachten Angaben beschränkte. Den Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit der nichtdurchgeführten Delegierung ist sohin jedes Gewicht abzusprechen.

Was den Vorwurf betrifft, beide Instanzen hätten sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei seiner Einreise in Hörbranz das Gerät deklariert, nicht auseinandergesetzt, enfernt sich die Beschwerde vom Akteninhalt. Sowohl die Finanzstrafbehörde I. Instanz als auch der angefochtene Bescheid gingen auf die betreffende Behauptung des Beschwerdeführers ausdrücklich ein und versagten ihr mit nicht unschlüssigen Argumenten die Glaubwürdigkeit. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch noch zu betonen, daß vor allem jene Version, die der Beschwerdeführer dem Zollbeamten des Zollamtes Höchst präsentierte (Behauptung der Übernahme des Gerätes anläßlich einer Messe in St. Pölten) gegen die Richtigkeit der später aufgestellten Behauptung (die angebotene Verzollung sei anläßlich der Einfuhr des Gerätes von einem Beamten des Zollamtes Hörbranz verweigert worden) spricht. Es entbehrt daher auch der Vorwurf eines Verfahrensmangels im Wege der Unterlassung einer Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers jeder Grundlage.

Insoweit der Beschwerdeführer eine strafbefreiende Selbstanzeige ins Treffen führt, ist nicht zu ersehen, worin eine solche gelegen sein sollte. Bereits das erstinstanzliche Straferkenntnis hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer anläßlich seines Gespräches mit dem Beamten des Zollamtes Höchst keineswegs eine Offenlegung aller für den vorliegenden Fall bedeutsamen Umstände vorgenommen hat. Ganz im Gegenteil, er hat - wie oben gerade betont - durch die falsche Behauptung, das Gerät in St. Pölten übernommen zu haben, den Beamten über das zuvor am gleichen Tag gesetzte Delikt vollkommen im Unklaren gelassen. Die belangte Behörde hatte sich daher mit der Frage des Vorliegens einer strafbefreienden Selbstanzeige überhaupt nicht mehr zu befassen.

Schließlich ist auch in der Unterlassung einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer in weiterer Folge das Gerät in seine Bücher aufgenommen hat bzw. hätte, kein Verfahrensmangel zu erblicken, weil dieser Umstand am relevanten Vorliegen eines zur Tatzeit (= Einfuhr des Gerätes am 28. Mai 1992 über den Grenzübergang Hörbranz) gegebenen Schmuggelvorsatzes nichts ändern könnte. Im übrigen hat die belangte Behörde ohnehin darauf Bedacht genommen, daß der Beschwerdeführer vorhatte, das Gerät in sein Betriebsvermögen zu übernehmen.

Da sich der angefochtene Bescheid sohin insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160002.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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