TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/27 95/19/0108

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995, Zl. 106.466/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Geltungsdauer bis 31. August 1994 erteilt worden sei. Da er den Verlängerungsantrag erst am 5. August 1994 eingebracht habe, sei die Frist des § 6 Abs. 3 AufG versäumt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 3 AufG sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 31. August 1994 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 5. August 1994, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 AufG maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt hat.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Antrag vom 5. August 1994 sei (auch) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Antragstellung aufzufassen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der anläßlich der Antragstellung aufgenommenen Niederschrift die Gründe für das verspätete Ansuchen dargelegt. Er habe ausgeführt, daß er den Antrag erst am 5. August 1994 habe überreichen können, weil er erst zu diesem Zeitpunkt die Arbeitserlaubnis erhalten habe. Überdies habe er bereits vor Ablauf der Frist um Verlängerung ansuchen wollen, sein Antrag sei jedoch nicht entgegengenommen worden, weil die Arbeitserlaubnis noch nicht ausgestellt gewesen sei. Er sei bei dieser Vorsprache auch nicht auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Frist hingewiesen worden. Die Behörde erster Instanz habe jedoch ohne Entscheidung über das inhaltlich als Wiedereinsetzungsantrag zu wertende Vorbringen den Antrag wegen Verspätung abgewiesen. Die belangte Behörde hätte im Berufungsverfahren das Fehlen der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aufzugreifen und der Behörde erster Instanz vorerst die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aufzutragen gehabt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun. Das Begehren um Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz setzt nicht nur einen Antrag des Fremden voraus, sondern ist vor dem im § 6 Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt zu stellen. Die dafür eingeräumte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Antragstellers auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes führt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Daraus folgt, daß diese Frist nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt nicht in Betracht (Verwaltungsgerichtshof vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960). Von daher gesehen ist dem Beschwerdevorbringen der Boden entzogen. Selbst wenn - was dahingestellt bleiben kann - der erstinstanzlichen Behörde darüberhinaus eine Verletzung der Manuduktionspflicht zur Last fiele, stünde einer Velängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die belangte Behörde - zwingend - die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des § 6 Abs. 3 AufG entgegen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190108.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten