TE Bvwg Beschluss 2023/4/11 L517 2264826-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2023
beobachten
merken
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten