TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/14 B89/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1993
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
AVG §69
AVG §69 Abs1 Z2

Leitsatz

Kein Eingriff in das Eigentumsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines (grundverkehrsbehördlichen) Verfahrens; Gleichheitsrecht nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Grundverkehrslandeskommission Salzburg wies mit Bescheid vom 4. Juni 1991 den Antrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag, mit dem der Beschwerdeführer eine Teilfläche aus einem Grundstück erworben hatte, unter ausdrücklicher Berufung auf §9 Abs1 Z3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. 73 (im folgenden: SGVG 1986), ab.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1992, B856/91, ab.

2. Mit Schriftsatz vom 2. August 1991 stellte der Beschwerdeführer an die Grundverkehrslandeskommission Salzburg den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung dieses Antrages brachte er vor, der Bürgermeister der Marktgemeinde Saalfelden habe nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 26. Juli 1991 den Erwerb der den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Teilfläche zum Zweck der - vom Beschwerdeführer geplanten - Errichtung einer Garage als im öffentlichen Interesse gelegen erklärt, weil mit der dadurch eröffneten Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die öffentliche Verkehrsfläche von abgestellten Kraftfahrzeugen freigehalten werde, was die Müllentsorgung und die Schneeräumung erleichtere und das Wenden von Einsatzfahrzeugen auf der öffentlichen Verkehrsfläche ermögliche. Der Beschwerdeführer vertritt der Sache nach die Auffassung, daß die belangte Behörde bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der in Rede stehende Grundstückserwerb im öffentlichen Interesse gelegen sei, die beantragte Zustimmung zu dem Kaufvertrag hätte erteilen müssen.

3. Die Grundverkehrslandeskommission wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 14. November 1991 unter Berufung auf §69 Abs1 Z2 AVG mit der Begründung ab, daß "die beigebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht dazu geeignet sind, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen".

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

5. Die Grundverkehrslandeskommission Salzburg als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. Die Beschwerde, deren Vorbringen sich größtenteils gegen den (die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagenden) Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1991 wendet, ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der angefochtene, der Sache nach auf §69 Abs1 Z2 AVG gestützte Bescheid beschränkt sich auf die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1991 abgeschlossenen Verfahrens.

2. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wird durch einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wird, in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht eingegriffen, weil ein solcher Bescheid rein verfahrensrechtlicher Natur ist (VfSlg. 3779/1960, 7865/1976, 9037/1981, 9069/1981, 9945/1984, 10227/1984).

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

3. Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 7555/1975, 9328/1982, 11951/1989) in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.

a) Auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsrecht vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen, weil dieses nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet ist (s. etwa VfSlg. 7581/1975, 7893/1976, 8784/1980, 9028/1981, 10288/1984, 10993/1986).

b) Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist durch den angefochtenen Bescheid offenkundig nicht bewirkt worden.

4. Da Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §69 Abs1 Z2 AVG weder in der - in dieser Hinsicht ohne jede Begründung gebliebenen - Beschwerde vorgebracht wurden noch beim Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles entstanden sind (s. im übrigen etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 3779/1960, 7865/1976, 9037/1981, 9069/1981, 9945/1984, in denen der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen diese - von ihm jeweils anzuwendende - Bestimmung geäußert hat), ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

5. Ob aber die Behörde das Gesetz richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde, wie hier (§17 Abs3 und §18 Abs1 SGVG 1986; Art20 Abs2 B-VG), gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (s. zB VfSlg. 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheid verfahrensrechtlicher, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B89.1992

Dokumentnummer

JFT_10069386_92B00089_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten