RS OGH 2023/6/26 13Ra6/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2023
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Norm

ABGB §1157
GlBG §7 Abs2
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Allein das Bestehen von Konflikten unter den Mitarbeiter:innen lässt noch nicht den Schluss auf Mobbinghandlungen gegeneinander zu. Konflikte und Meinungsverschiedenheiten können auch rein fachlicher Natur sein oder auf das Verhalten der vermeintlich ausgegrenzten Person und gerade nicht auf jenes von Kolleg:innen zurückzuführen sein. Fachliche Kritik und daraus resultierende Zwistigkeiten und Unstimmigkeiten stellen für sich betrachtet noch keine Mobbinghandlungen dar. Solche liegen nach ständiger Rechtsprechung nur in – nicht nur einmaligen, sondern mehrfachen und länger andauernden, fortgesetzten – unsachlichen Äußerungen, Handlungen, etc. Auch die einmalige Äußerung einer Kollegin bezüglich des Gewichts bzw des Gesäßes der Klägerin verwirklicht somit mangels systematischen länger andauernden Verhaltens kein Mobbing im Rechtssinn.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 6/23i
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2023 13 Ra 6/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100167

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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