Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Allein das Bestehen von Konflikten unter den Mitarbeiter:innen lässt noch nicht den Schluss auf Mobbinghandlungen gegeneinander zu. Konflikte und Meinungsverschiedenheiten können auch rein fachlicher Natur sein oder auf das Verhalten der vermeintlich ausgegrenzten Person und gerade nicht auf jenes von Kolleg:innen zurückzuführen sein. Fachliche Kritik und daraus resultierende Zwistigkeiten und Unstimmigkeiten stellen für sich betrachtet noch keine Mobbinghandlungen dar. Solche liegen nach ständiger Rechtsprechung nur in – nicht nur einmaligen, sondern mehrfachen und länger andauernden, fortgesetzten – unsachlichen Äußerungen, Handlungen, etc. Auch die einmalige Äußerung einer Kollegin bezüglich des Gewichts bzw des Gesäßes der Klägerin verwirklicht somit mangels systematischen länger andauernden Verhaltens kein Mobbing im Rechtssinn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100167Im RIS seit
06.09.2023Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023