TE Vfgh Beschluss 1993/6/14 V40/93

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

94 Schiffahrt
94/01 Schiffsverkehr

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
SchiffahrtsG 1990
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.04.93, LGBl 35, betreffend das Befahren bestimmter Gewässerstellen mit Rafts
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend das Befahren bestimmter Gewässerstellen mit Rafts mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs durch Beantragung einer (unbeschränkten) Schiffahrtskonzession

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller - ein Raftingunternehmer in Tirol - bekämpft die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. April 1993, LGBl. 35, womit das Befahren näher bezeichneter Gewässerstellen mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts), die geeignet sind, mehr als vier Personen zu befördern, auf bestimmte Zeiträume beschränkt wird.römisch eins. Der Antragsteller - ein Raftingunternehmer in Tirol - bekämpft die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. April 1993, Landesgesetzblatt 35, womit das Befahren näher bezeichneter Gewässerstellen mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts), die geeignet sind, mehr als vier Personen zu befördern, auf bestimmte Zeiträume beschränkt wird.

Die bekämpfte Verordnung stützt sich auf das SchiffahrtsG 1990, BGBl. 87/1989 idF BGBl. 452/1992. Insbesondere ist bei Erteilung von Schiffahrtskonzessionen auf die Wahrung der Interessen der Fischerei Bedacht zu nehmen. Die bekämpfte Verordnung stützt sich auf das SchiffahrtsG 1990, Bundesgesetzblatt 87 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt 452 aus 1992,. Insbesondere ist bei Erteilung von Schiffahrtskonzessionen auf die Wahrung der Interessen der Fischerei Bedacht zu nehmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem - einen auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag zurückweisenden - Beschluß VfSlg. 8009/1977 (dessen grundsätzliche Überlegungen der Verfassungsgerichtshof in der Folge auf Individualanträge iS des Art139 Abs1 B-VG übertragen hat - vgl. zB VfSlg. 8058/1977) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem - einen auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag zurückweisenden - Beschluß VfSlg. 8009/1977 (dessen grundsätzliche Überlegungen der Verfassungsgerichtshof in der Folge auf Individualanträge iS des Art139 Abs1 B-VG übertragen hat - vergleiche zB VfSlg. 8058/1977) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

III. Die geforderten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schiffahrtskonzession zu stellen. Im Falle einer Beschränkung der Schiffahrtskonzession hat er die Möglichkeit, diesen Bescheid (auch) hinsichtlich der Beschränkung zu bekämpfen.römisch drei. Die geforderten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schiffahrtskonzession zu stellen. Im Falle einer Beschränkung der Schiffahrtskonzession hat er die Möglichkeit, diesen Bescheid (auch) hinsichtlich der Beschränkung zu bekämpfen.

Dem Antragsteller ist es zumutbar, diesen Bescheid zu erwirken, sodann den vorgesehenen administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und schließlich seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesem Ergebnis stehen behauptete wirtschaftliche Interessen nicht entgegen.

IV. Der Antrag war sohin zurückzuweisen.römisch vier. Der Antrag war sohin zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Schiffahrt, VfGH / Individualantrag, Rafting

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V40.1993

Dokumentnummer

JFT_10069386_93V00040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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