RS Vwgh 2023/1/11 Ra 2021/20/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GebAG 1975 §28 Abs2
GebAG 1975 §53 Abs1
RGV 1955 §10 Abs2
RGV 1955 §10 Abs3 Z2
VwGG §61 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Der Dolmetscher hat im vorliegenden Fall als Reisekosten in seiner Rechnung nicht die von ihm dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten (wie etwa für den im Rahmen seiner Fahrten konkret verbrauchten Treibstoff) verzeichnet, sondern im Sinn des § 28 Abs. 2 GebAG 1975 jenen Betrag in Anschlag gebracht, den er anhand des in § 10 Abs. 3 Z 2 RGV enthaltenen Ansatzes (€ 0,42 je Fahrkilometer unter Verwendung seines Personen- oder Kombinationskraftwagens) errechnet hat. Durch dieses als Pauschalentgelt für aufgewendete Reisekosten einzustufende Entgelt sind aber auch jene Aufwendungen abgedeckt, die üblicherweise für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anfallen. Es ist im Geschäftsverkehr nicht als üblich anzusehen, dass beim Entgelt für erbrachte Dienstleistungen separate Kosten für Parkgebühren in Rechnung gestellt würden. Diese in der Rechnung des Dolmetschers angeführte Position war somit nicht als angemessenes Entgelt anzusehen. Infolgedessen hatte ein sich darauf beziehender Ersatz von Barauslagen zu unterbleiben.Der Dolmetscher hat im vorliegenden Fall als Reisekosten in seiner Rechnung nicht die von ihm dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten (wie etwa für den im Rahmen seiner Fahrten konkret verbrauchten Treibstoff) verzeichnet, sondern im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, GebAG 1975 jenen Betrag in Anschlag gebracht, den er anhand des in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, RGV enthaltenen Ansatzes (€ 0,42 je Fahrkilometer unter Verwendung seines Personen- oder Kombinationskraftwagens) errechnet hat. Durch dieses als Pauschalentgelt für aufgewendete Reisekosten einzustufende Entgelt sind aber auch jene Aufwendungen abgedeckt, die üblicherweise für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anfallen. Es ist im Geschäftsverkehr nicht als üblich anzusehen, dass beim Entgelt für erbrachte Dienstleistungen separate Kosten für Parkgebühren in Rechnung gestellt würden. Diese in der Rechnung des Dolmetschers angeführte Position war somit nicht als angemessenes Entgelt anzusehen. Infolgedessen hatte ein sich darauf beziehender Ersatz von Barauslagen zu unterbleiben.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L05

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten