RS Vwgh 2023/1/11 Ra 2021/20/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GebAG 1975 §28 Abs2
GebAG 1975 §53 Abs1
RGV 1955 §10 Abs2
RGV 1955 §10 Abs3
VwGG §61 Abs1
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Für die (soweit es die Dienstreise eines Beamten betrifft: genehmigte, aber im Fall des § 28 Abs. 2 GebAG 1975 stets zu ersetzende und somit auch - hier: für einen Dolmetscher - stets erlaubte) Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist in § 10 Abs. 2 RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen, die nach § 10 Abs. 3 RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber in § 10 Abs. 2 RGV eine "besondere Entschädigung" anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat (vgl. VwGH 11.8.1994, 94/12/0115).Für die (soweit es die Dienstreise eines Beamten betrifft: genehmigte, aber im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, GebAG 1975 stets zu ersetzende und somit auch - hier: für einen Dolmetscher - stets erlaubte) Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist in Paragraph 10, Absatz 2, RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen, die nach Paragraph 10, Absatz 3, RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber in Paragraph 10, Absatz 2, RGV eine "besondere Entschädigung" anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat vergleiche VwGH 11.8.1994, 94/12/0115).

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L04

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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