Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebAG 1975 §28 Abs2Rechtssatz
Für die (soweit es die Dienstreise eines Beamten betrifft: genehmigte, aber im Fall des § 28 Abs. 2 GebAG 1975 stets zu ersetzende und somit auch - hier: für einen Dolmetscher - stets erlaubte) Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist in § 10 Abs. 2 RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen, die nach § 10 Abs. 3 RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber in § 10 Abs. 2 RGV eine "besondere Entschädigung" anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat (vgl. VwGH 11.8.1994, 94/12/0115).Für die (soweit es die Dienstreise eines Beamten betrifft: genehmigte, aber im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, GebAG 1975 stets zu ersetzende und somit auch - hier: für einen Dolmetscher - stets erlaubte) Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist in Paragraph 10, Absatz 2, RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen, die nach Paragraph 10, Absatz 3, RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber in Paragraph 10, Absatz 2, RGV eine "besondere Entschädigung" anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat vergleiche VwGH 11.8.1994, 94/12/0115).
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L04Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023