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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebAG 1975 §31 Abs1aRechtssatz
§ 31 Abs. 1a GebAG 1975 sieht vor, dass nur dann, wenn der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag - allenfalls im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen an das Gericht - im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, ihm die darin näher genannten Beträge zustehen. Das gilt aber nach § 31a Abs. 1a zweiter Satz letzter Halbsatz GebAG 1975 nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Diese Bestimmung ist für die Bestimmung der einem Dolmetscher zustehenden Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die nach § 31 Abs. 1a GebAG 1975 vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs jeweils um den in § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 festgelegten Betrag erhöhen. Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist sohin nicht nach § 31 Abs. 1a GebAG 1975 zu honorieren, weil weder der Sachverständige oder Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben (vgl. OLG Linz 2.3.2020, 9 Bs 36/20p).Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975 sieht vor, dass nur dann, wenn der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag - allenfalls im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen an das Gericht - im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, ihm die darin näher genannten Beträge zustehen. Das gilt aber nach Paragraph 31 a, Absatz eins a, zweiter Satz letzter Halbsatz GebAG 1975 nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Diese Bestimmung ist für die Bestimmung der einem Dolmetscher zustehenden Gebühren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die nach Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975 vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs jeweils um den in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 festgelegten Betrag erhöhen. Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist sohin nicht nach Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975 zu honorieren, weil weder der Sachverständige oder Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben vergleiche OLG Linz 2.3.2020, 9 Bs 36/20p).
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L03Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023