RS Vwgh 2023/1/11 Ra 2021/20/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §31 Abs1a
GebAG 1975 §53 Abs1 Z3
VwGG §61 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

§ 31 Abs. 1a GebAG 1975 sieht vor, dass nur dann, wenn der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag - allenfalls im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen an das Gericht - im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, ihm die darin näher genannten Beträge zustehen. Das gilt aber nach § 31a Abs. 1a zweiter Satz letzter Halbsatz GebAG 1975 nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Diese Bestimmung ist für die Bestimmung der einem Dolmetscher zustehenden Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die nach § 31 Abs. 1a GebAG 1975 vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs jeweils um den in § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 festgelegten Betrag erhöhen. Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist sohin nicht nach § 31 Abs. 1a GebAG 1975 zu honorieren, weil weder der Sachverständige oder Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben (vgl. OLG Linz 2.3.2020, 9 Bs 36/20p).Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975 sieht vor, dass nur dann, wenn der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag - allenfalls im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen an das Gericht - im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, ihm die darin näher genannten Beträge zustehen. Das gilt aber nach Paragraph 31 a, Absatz eins a, zweiter Satz letzter Halbsatz GebAG 1975 nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Diese Bestimmung ist für die Bestimmung der einem Dolmetscher zustehenden Gebühren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die nach Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975 vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs jeweils um den in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 festgelegten Betrag erhöhen. Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist sohin nicht nach Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975 zu honorieren, weil weder der Sachverständige oder Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben vergleiche OLG Linz 2.3.2020, 9 Bs 36/20p).

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L03

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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