RS Vwgh 2023/1/11 Ra 2021/20/0301

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Veröffentlicht am 11.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Von der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind nur die "notwendigen" Barauslagen umfasst (sh. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO), weshalb auch nur solche tatsächlich entstandenen Barauslagen einem Ersatz zugänglich sind. Aufgrund dessen ist der VwGH gehalten, im Rahmen seiner Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz von Barauslagen zu prüfen, ob die vom Verfahrenshelfer getätigten Ausgaben als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Das beinhaltet auch die Überprüfung, ob die dafür getätigten Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit des einem Sachverständigen oder Dolmetscher geleisteten Entgelts hat sich nach der Art sowie dem Ausmaß der erforderlichen Leistung zu richten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Entgelt, soll es angemessen sein, möglichst weitgehend den Beträgen annähert, die der Sachverständige oder Dolmetscher für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im Erwerbsleben bezieht. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit eines Sachverständigen aufgelaufene Betrag als angemessen anzusehen ist, wenn von diesem die im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) vorgesehenen Posten und Beträge in Rechnung gestellt werden (vgl. VwGH 27.11.1978, 0438/77). Dies hat auch für das von einem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen verrechnete Entgelt Platz zu greifen.Von der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind nur die "notwendigen" Barauslagen umfasst (sh. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO), weshalb auch nur solche tatsächlich entstandenen Barauslagen einem Ersatz zugänglich sind. Aufgrund dessen ist der VwGH gehalten, im Rahmen seiner Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz von Barauslagen zu prüfen, ob die vom Verfahrenshelfer getätigten Ausgaben als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Das beinhaltet auch die Überprüfung, ob die dafür getätigten Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit des einem Sachverständigen oder Dolmetscher geleisteten Entgelts hat sich nach der Art sowie dem Ausmaß der erforderlichen Leistung zu richten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Entgelt, soll es angemessen sein, möglichst weitgehend den Beträgen annähert, die der Sachverständige oder Dolmetscher für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im Erwerbsleben bezieht. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit eines Sachverständigen aufgelaufene Betrag als angemessen anzusehen ist, wenn von diesem die im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) vorgesehenen Posten und Beträge in Rechnung gestellt werden vergleiche VwGH 27.11.1978, 0438/77). Dies hat auch für das von einem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen verrechnete Entgelt Platz zu greifen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L02

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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