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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1Rechtssatz
Von der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind nur die "notwendigen" Barauslagen umfasst (sh. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO), weshalb auch nur solche tatsächlich entstandenen Barauslagen einem Ersatz zugänglich sind. Aufgrund dessen ist der VwGH gehalten, im Rahmen seiner Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz von Barauslagen zu prüfen, ob die vom Verfahrenshelfer getätigten Ausgaben als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Das beinhaltet auch die Überprüfung, ob die dafür getätigten Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit des einem Sachverständigen oder Dolmetscher geleisteten Entgelts hat sich nach der Art sowie dem Ausmaß der erforderlichen Leistung zu richten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Entgelt, soll es angemessen sein, möglichst weitgehend den Beträgen annähert, die der Sachverständige oder Dolmetscher für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im Erwerbsleben bezieht. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit eines Sachverständigen aufgelaufene Betrag als angemessen anzusehen ist, wenn von diesem die im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) vorgesehenen Posten und Beträge in Rechnung gestellt werden (vgl. VwGH 27.11.1978, 0438/77). Dies hat auch für das von einem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen verrechnete Entgelt Platz zu greifen.Von der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind nur die "notwendigen" Barauslagen umfasst (sh. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO), weshalb auch nur solche tatsächlich entstandenen Barauslagen einem Ersatz zugänglich sind. Aufgrund dessen ist der VwGH gehalten, im Rahmen seiner Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz von Barauslagen zu prüfen, ob die vom Verfahrenshelfer getätigten Ausgaben als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Das beinhaltet auch die Überprüfung, ob die dafür getätigten Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit des einem Sachverständigen oder Dolmetscher geleisteten Entgelts hat sich nach der Art sowie dem Ausmaß der erforderlichen Leistung zu richten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Entgelt, soll es angemessen sein, möglichst weitgehend den Beträgen annähert, die der Sachverständige oder Dolmetscher für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im Erwerbsleben bezieht. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit eines Sachverständigen aufgelaufene Betrag als angemessen anzusehen ist, wenn von diesem die im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) vorgesehenen Posten und Beträge in Rechnung gestellt werden vergleiche VwGH 27.11.1978, 0438/77). Dies hat auch für das von einem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen verrechnete Entgelt Platz zu greifen.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L02Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023