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L82000 BauordnungBeachte
Rechtssatz
Liegt kein aliud vor, können bei einer Änderungsbewilligung Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen. Im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0087, Rn. 43 zur vergleichbaren Rechtslage nach der OÖ BauO 1994).Liegt kein aliud vor, können bei einer Änderungsbewilligung Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen. Im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0087, Rn. 43 zur vergleichbaren Rechtslage nach der OÖ BauO 1994).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060196.L01Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023