RS Vwgh 2023/8/2 Ra 2022/06/0196

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Veröffentlicht am 02.08.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2022 §33 Abs3
BauO Tir 2022 §34
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0197

Rechtssatz

Liegt kein aliud vor, können bei einer Änderungsbewilligung Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen. Im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0087, Rn. 43 zur vergleichbaren Rechtslage nach der OÖ BauO 1994).Liegt kein aliud vor, können bei einer Änderungsbewilligung Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen. Im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0087, Rn. 43 zur vergleichbaren Rechtslage nach der OÖ BauO 1994).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060196.L01

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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