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80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags aus Aufhebung des §33 ForstG 1975. Die Antragsteller sind als Waldeigentümer zwar von der sich aus §33 Abs1 ForstG 1975 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber im ForstG 1975 nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären. Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§34 Abs4 iVm §35 Abs1 litb ForstG 1975) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita iVm Abs4 ForstG 1975) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall trifft. Unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller könnte daher erst der über ihren Antrag nach §35 Abs2 ForstG 1975 noch zu erlassende (letztinstanzliche) Bescheid eingreifen.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag vom 29. Jänner 1993 begehren die beiden Einschreiter, §33 Forstgesetz 1975, in eventu den Absatz 1 dieser Bestimmung, als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag vom 29. Jänner 1993 begehren die beiden Einschreiter, §33 Forstgesetz 1975, in eventu den Absatz 1 dieser Bestimmung, als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Hinsichtlich ihrer Antragslegitimation führen die Einschreiter aus, daß sie Eigentümer diverser Liegenschaften seien, die mit Wald im Sinne des Forstgesetzes bestockt seien. Als Waldeigentümer seien sie von der Wirkung des §33 Abs1 ForstG 1975 (dessen Wortlaut s.u. Pkt. II.) unmittelbar betroffen. Durch diese Bestimmung erachten sich die Einschreiter - mit näherer Begründung - in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Freiheit der Erwerbstätigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt; sie sei deshalb verfassungswidrig. (Der Antrag auf Aufhebung auch der Absätze 2 und 3 des §33 ForstG 1975 wird von den Antragstellern damit begründet, daß diese lediglich Ausnahmebestimmungen zu der Ermächtigung des Absatzes 1 darstellten.) 2. Hinsichtlich ihrer Antragslegitimation führen die Einschreiter aus, daß sie Eigentümer diverser Liegenschaften seien, die mit Wald im Sinne des Forstgesetzes bestockt seien. Als Waldeigentümer seien sie von der Wirkung des §33 Abs1 ForstG 1975 (dessen Wortlaut s.u. Pkt. römisch zwei.) unmittelbar betroffen. Durch diese Bestimmung erachten sich die Einschreiter - mit näherer Begründung - in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Freiheit der Erwerbstätigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt; sie sei deshalb verfassungswidrig. (Der Antrag auf Aufhebung auch der Absätze 2 und 3 des §33 ForstG 1975 wird von den Antragstellern damit begründet, daß diese lediglich Ausnahmebestimmungen zu der Ermächtigung des Absatzes 1 darstellten.)
II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Antrages maßgebenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440, zuletzt geändert durch BGBl. 576/1987, lauten:römisch zwei. Die zur Beurteilung des vorliegenden Antrages maßgebenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt 576 aus 1987,, lauten:
"Arten der Benützung
§33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 3 und des §34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
Benützungsbeschränkungen
§34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des §33 Abs2 darf Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs2) oder dauernd (Abs3) ausgenommen werden (Sperre).
Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen
§35.(1) Die Behörde hat Sperren,
a) hinsichtlich derer von einem Antragsberechtigten (Abs4) eine Überprüfung beantragt wurde, oder
auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
a) - c) ...,
d) der Waldeigentümer."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (s. etwa VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).
2. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinen Entscheidungen VfSlg. 8009/1977 sowie vom 11. März 1992, B1466/91, G350/91, Individualanträge zurückgewiesen, mit denen (unter anderem) die Aufhebung des §33 ForstG 1975 begehrt worden war. Er bleibt bei seinen in diesen Beschlüssen dargelegten Erwägungen:
Die Antragsteller sind als Waldeigentümer zwar von der sich aus §33 Abs1 ForstG 1975 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken (in Form des Betretens und des Sich-darin-Aufhaltens) durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber im ForstG 1975 nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären. Das Gesetz normiert vielmehr - in §33 Abs2 und 3 sowie in §34 - Tatbestände, bei deren Vorliegen diese grundsätzliche Duldungspflicht nicht oder nicht in vollem Maße besteht; es macht derart eine Konkretisierung der Rechtsstellung des Waldeigentümers im Einzelfall notwendig. Dementsprechend ist die Frage, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, Gegenstand behördlicher Entscheidung: Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§§34 Abs4 iVm 35 Abs1 litb ForstG 1975) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita iVm Abs4 ForstG 1975) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall trifft. Die Antragsteller sind als Waldeigentümer zwar von der sich aus §33 Abs1 ForstG 1975 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken (in Form des Betretens und des Sich-darin-Aufhaltens) durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber im ForstG 1975 nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären. Das Gesetz normiert vielmehr - in §33 Abs2 und 3 sowie in §34 - Tatbestände, bei deren Vorliegen diese grundsätzliche Duldungspflicht nicht oder nicht in vollem Maße besteht; es macht derart eine Konkretisierung der Rechtsstellung des Waldeigentümers im Einzelfall notwendig. Dementsprechend ist die Frage, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, Gegenstand behördlicher Entscheidung: Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§§34 Abs4 in Verbindung mit 35 Abs1 litb ForstG 1975) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita in Verbindung mit Abs4 ForstG 1975) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall trifft.
Im Hinblick auf die eben dargelegten Umstände erfolgt der in der bekämpften Gesetzesstelle normierte Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst; das Gesetz ist also im Sinne des Art140 Abs1 B-VG für sie nicht unmittelbar wirksam geworden. Unmittelbar in ihre Rechtssphäre könnte vielmehr erst der über ihren Antrag nach §35 Abs2 ForstG 1975 noch zu erlassende (letztinstanzliche) Bescheid eingreifen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß den Antragstellern ein anderer - zumutbarer - Weg zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zu Verfügung stünde.
3. Der Individualantrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Forstwesen, Waldnutzung, Erholungszwecke (Wald)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G25.1993Dokumentnummer
JFT_10069386_93G00025_00