Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Die Begründung einer Verpflichtung zur zukünftigen Anteilsübertragung in Form von Optionsrechten oder Abtretungsanboten ist zulässig, jedoch ebenso vom Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG erfasst. Ob der Geschäftsanteil bereits existiert und/oder bereits im Eigentum des Verpflichteten steht, ist irrelevant. Der Ausdruck „Gesellschafter“ in § 76 GmbHG ist nicht im formellen, sondern im materiellen Sinn als „Berechtigter“ zu verstehen. Ein Optionsrecht oder Abtretungsanbot kann daher rechtswirksam auch hinsichtlich der Übertragung eines erst künftig entstehenden oder zu erwerbenden Geschäftsanteils vereinbart werden.Die Begründung einer Verpflichtung zur zukünftigen Anteilsübertragung in Form von Optionsrechten oder Abtretungsanboten ist zulässig, jedoch ebenso vom Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG erfasst. Ob der Geschäftsanteil bereits existiert und/oder bereits im Eigentum des Verpflichteten steht, ist irrelevant. Der Ausdruck „Gesellschafter“ in Paragraph 76, GmbHG ist nicht im formellen, sondern im materiellen Sinn als „Berechtigter“ zu verstehen. Ein Optionsrecht oder Abtretungsanbot kann daher rechtswirksam auch hinsichtlich der Übertragung eines erst künftig entstehenden oder zu erwerbenden Geschäftsanteils vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100166Im RIS seit
31.08.2023Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023