TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B360/93, B361/93, G47/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §146 Abs1
ZPO §530 Abs1 Z7

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die übrigen Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit dem Beschluß B1414/87 vom 10. Juni 1988 die Behandlung der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde ab, deren Gegenstand der Abbruch eines Gebäudes als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Sinne des Art144 Abs1 B-VG in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) bildete. Mit den vorliegenden Anträgen begehrt der Einschreiter zunächst die Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens und - hilfsweise - die Abtretung dieses Antrags an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beschwerdeführung. Er bezieht sich auf das an ihn gerichtete Schreiben der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27. August 1992, demzufolge es sich bei einem bestimmten früheren Schreiben (an einen Miteigentümer) nicht um einen Bescheid, sondern um die Androhung der Ersatzvornahme (bezüglich des Gebäudeabbruchs) handle, und erblickt darin ein neues Beweismittel.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind sowohl für die Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens als auch für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem solchen Verfahren jeweils die sinngemäß heranzuziehenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend (zB VfGH 25.2.1992 B133/92 bzw. VfSlg. 11244/1987). Die bloße Mitteilung der Rechtsansicht durch eine Behörde läßt sich jedoch keinem der im §530 Abs1 ZPO aufgezählten Wiederaufnahmsgründe, insbesondere nicht der neue Beweismittel betreffenden Z7 dieser Gesetzesstelle, zuordnen und steht auch in keinem Zusammenhang mit einer (im Ablehnungsbeschluß übrigens gar nicht angenommenen) Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung im Sinne des §146 Abs1 ZPO. Für die hilfsweise begehrte Abtretung des Wiederaufnahmeantrags an den Verwaltungsgerichtshof fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Die in Rede stehenden Anträge sind schon aus diesen Gründen (was den Antrag auf Wiederaufnahme anlangt: in sinngemäßer Anwendung des die Vorprüfung regelnden §538 Abs1 ZPO (s. dazu VfSlg. 11313/1987)) zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weiterreichende prozeßrechtliche Beurteilung der Anträge, so etwa ein Eingehen auf die Fragen, ob die Ablehnung der Beschwerdebehandlung überhaupt einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugänglich ist sowie ob der durch die B-VG-Novelle 1988 herbeigeführten Änderung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im gegebenen Zusammenhang Bedeutung zukommt.

II. Des weiteren beantragt der Einschreiter unter Berufung auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG die Aufhebung des §10 VVG als verfassungswidrig, da den hier verwiesenen Bestimmungen des AVG nicht entnommen werden könne, an wen eine Vollstreckungsverfügung zuzustellen sei.

Auch dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unverzichtbare Voraussetzung der Antragslegitimation fehlt, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift (zB VfSlg. 11730/1988).

III. Der vom Einschreiter

schließlich gestellte Antrag, ihm hinsichtlich seiner schon erörterten Anträge die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ist gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen, weil sich die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erweist.

IV. Diese Beschlüsse wurden in

nichtöffentlicher Sitzung gefaßt (§§19 Abs3 Z2 lite, 33 und 34 VerfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B360.1993

Dokumentnummer

JFT_10069385_93B00360_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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