TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/30 95/16/0194

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
GJGebG 1962 §28 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der Z Ges.m.b.H. in Linz, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 2. Februar 1995, Zl. Jv 2596-33/94, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgendes:

Der Beschwerdeführerin wurde als verpflichteter Partei in einem Realexekutionsverfahren aufgrund einer vom Finanzamt Linz gemäß § 38 lit. c GBG zur Sicherstellung einer Abgabenforderung des Bundes von S 21,629.000,-- erwirkten zwangsweisen Pfandrechtsvormerkung gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG Eintragungsgebühr gemäß TP9 lit. b Z. 4 leg. cit. vorgeschrieben.

Mit ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag blieb die Beschwerdeführerin erfolglos. Die belangte Behörde gab diesem Antrag nämlich mit der Begründung nicht statt, im Falle des § 38 lit. c GBG sei gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG nur derjenige zahlungspflichtig, gegen den sich die Eintragung richtet. Die Gerichtsgebührenschuld entsteht mit der Vornahme der Eintragung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtete sich in folgenden Rechten verletzt: "Recht auf Belastung nur mit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten; Recht auf Begründung des angefochtenen Bescheides; Recht auf zweckmäßige Ausübung der Verwaltung; Recht auf Treu und Glauben bei Ausübung der Verwaltung und Recht auf Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 Abs. 1 lit. a GGG bestimmt u.a., daß im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungepflichtig ist, gegen den sich die Eintragung richtet.

§ 38 GBG bestimmt auszugsweise:

"Die Vormerkung findet statt:

...

c) Aufgrund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreis berufen sind, von Amts wegen die pfandsweise Sicherung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen."

Kern der Beschwerdeausführungen ist die Ansicht, die exekutionsführende Abgabenbehörde hätte die Eintragung eines Pfandrechtes für eine Forderung erwirkt, deren Höhe daß 27fache des Wertes des Exekutionsobjektes überschreite. Es sei dabei ein Verstoß gegen das Übermaßverbot, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Prinzip der Zweckmäßigkeit der Verwaltung erfolgt. § 25 Abs. 1 lit. a GGG sei ein Tatbestand, der eine Kostenüberwälzung vom betreibenden Gläubiger auf den Verpflichteten vornehme; daher dürfe dem Verpflichteten nur soviel an Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden, als er sonst im Wege des Kostenersatzes nach den Regeln der EO an den betreibenden Gläubiger zu bezahlen hätte, das aber wären nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

Dazu ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuwiesen, daß § 25 Abs. 1 lit. a GGG (wie schon früher die Bestimmung des § 28 lit. a GJGebGes 1962, gegen die der Verfassungsgerichtshof ebenfalls keine Bedenken hegte; vgl. dazu Tschugguel-Pötscher,

Die Gerichtsgebühren4 57 E1 zu § 28 GJGebGes) die Zahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers, gegen den sich die Exekution richtet, zwingend vorsieht, ohne daß es dabei auf Fragen der Kostenersatzpflicht im Exekutionsverfahren ankommt. Maßgeblich ist nur, welchen Antrag die betreibende Partei gestellt hat und worüber entschieden wurde, (vgl. dazu insbesondere das von Tschugguel-Pötscher aaO unter E5 referierte hg. Erkenntnis vom 16.2.1984, Zl. 82/15/0086). Einwände der verpflichteten Partei gegen die Betreibende im Zusammenhang mit der Exekutionsführung sind im Exekutionsverfahren geltend zu machen, spielen aber betreffend die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht des Verpflichteten gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG keine Rolle (vgl. in diesem Sinn das bei Tschugguel-Pötscher aaO E5a zitierte hg. Erkenntnis vom 2.12.1985, Zl. 85/15/0310).

Da dies im vorliegenden Fall auch für die Behauptung zu gelten hat, das Finanzamt als betreibender Gläubiger hätte in Verletzung eines von der Beschwerdeführerin behaupteten "Übermaßverbotes" eine nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige, "exzessive" Pfandrechtsvormerkung beantragt, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160194.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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