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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §57Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0049 B 25. April 2019 RS 2 (hier nur der erste Halbsatz)Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten.Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194); dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170037.L01Im RIS seit
16.08.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023