RS Vwgh 2023/6/6 Ra 2021/17/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
GSpG 1989 §53
VStG §24
VStG §39 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/17/0004 E 24. August 2022 RS 2 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Wie auch eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt eine Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG 1989 außer Kraft, wenn der Zweck der Beschlagnahme (Sicherung von Verfall oder Einziehung) erreicht oder weggefallen ist. Der Beschlagnahmebescheid verliert dann seine normative Wirkung (vgl. VwGH 20.7.2021, Ra 2021/17/0102). Weder das GSpG 1989 noch das VStG sieht ausdrücklich vor, dass über die sich aus dem Verlust der normativen Wirkung ergebende Rückgabepflicht ein förmlicher Bescheid zu erlassen ist; diese Pflicht tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein (vgl. VfGH 21.2.2013, A 6/12), und zwar unabhängig davon, ob ein auf Herausgabe gerichteter Antrag gestellt wurde (vgl. VfGH 9.10.1997, A 4/97, VfSlg 14.971). Wird die Behörde mit der Herausgabe säumig, dann steht den Betroffenen das Recht zu, ihre Rückforderungsansprüche im Wege einer Klage gemäß Art. 137 B-VG beim VfGH geltend zu machen.Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Wie auch eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG verfügte Beschlagnahme tritt eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, GSpG 1989 außer Kraft, wenn der Zweck der Beschlagnahme (Sicherung von Verfall oder Einziehung) erreicht oder weggefallen ist. Der Beschlagnahmebescheid verliert dann seine normative Wirkung vergleiche VwGH 20.7.2021, Ra 2021/17/0102). Weder das GSpG 1989 noch das VStG sieht ausdrücklich vor, dass über die sich aus dem Verlust der normativen Wirkung ergebende Rückgabepflicht ein förmlicher Bescheid zu erlassen ist; diese Pflicht tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein vergleiche VfGH 21.2.2013, A 6/12), und zwar unabhängig davon, ob ein auf Herausgabe gerichteter Antrag gestellt wurde vergleiche VfGH 9.10.1997, A 4/97, VfSlg 14.971). Wird die Behörde mit der Herausgabe säumig, dann steht den Betroffenen das Recht zu, ihre Rückforderungsansprüche im Wege einer Klage gemäß Artikel 137, B-VG beim VfGH geltend zu machen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170066.L01

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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