Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4Beachte
Rechtssatz
Zwar gilt gemäß § 37 Abs. 1 ZustG bei Vornahme einer Zustellung (ohne Zustellnachweis) im Wege einer elektronischen Zustelladresse das Dokument grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Für die Frage des tatsächlichen Zukommens einer elektronischen Zustellung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene amtssignierte (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0010).Zwar gilt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG bei Vornahme einer Zustellung (ohne Zustellnachweis) im Wege einer elektronischen Zustelladresse das Dokument grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Für die Frage des tatsächlichen Zukommens einer elektronischen Zustellung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene amtssignierte vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG) Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0010).
Schlagworte
Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220102.L05Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023