Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z3Beachte
Rechtssatz
Eine elektronische Zustelladresse ist angegeben, wenn sie beispielsweise in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde zur Vornahme elektronischer Zustellungen im Verfahren (sonstwie) bekannt gegeben wurde (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 17; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244).Eine elektronische Zustelladresse ist angegeben, wenn sie beispielsweise in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde zur Vornahme elektronischer Zustellungen im Verfahren (sonstwie) bekannt gegeben wurde (ErläutRV 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 17; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220102.L04Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023