Norm
MSchG §35 Abs5Rechtssatz
Entscheidungen des Patentamts sind zu begründen. Die Begründung kann entfallen, wenn im einseitigen Verfahren einem Antrag ganz stattgegeben wird. Als einseitig in diesem Sinn gelten auch Verfahren auf Übertragung von Rechten an Patenten oder Marken, bei denen der Antrag entweder einvernehmlich gestellt wird oder die belastete Partei dem Antrag ausdrücklich zustimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Begründungspflicht, MarkenübertragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001033Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024