TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/15 B1392/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.1993
beobachten
merken

Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG §2 Abs2
UOG §3
UOG §5 Abs4 und Abs5
UOG §5 Abs7
Hochschul-TaxenG 1972 §10 Abs5
BundeshaushaltsG §17 Abs5
BundeshaushaltsG §71 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Beschwerdelegitimation der Universität Wien gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Aufhebung eines Beschlusses des Akademischen Senates über die zinsbringende Veranlagung von Hochschultaxen gegeben; keine Beschwerdelegitimation des Rektors und des Akademischen Senates in ihrer Eigenschaft als Organe; willkürliche Aufhebung dieses Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde; Zuordnung der Verwendung der Eingänge aus den Studienbeiträgen zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten verfassungsrechtlich unbedenklich; neben Verwendung auch Veranlagung dieser Gelder den Organen der Universitäten überlassen; Behandlung der an den Universitäten "verbleibenden" Eingänge aus den Studienbeiträgen gleich allen anderen Bundesmitteln im Sinne des BundeshaushaltsG nicht geboten

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Rektor der Universität Wien und vom Akademischen Senat der Universität Wien erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Universität Wien, vertreten durch den Rektor, ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, der Universität Wien, vertreten durch den Rektor, zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Akademische Senat der Universität Wien faßte in seiner Sitzung am 21. Juni 1990 den Beschluß, "die Reserven aus den Hochschultaxen in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling zinsbringend zu veranlagen".römisch eins. 1. Der Akademische Senat der Universität Wien faßte in seiner Sitzung am 21. Juni 1990 den Beschluß, "die Reserven aus den Hochschultaxen in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling zinsbringend zu veranlagen".

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hob diesen Beschluß mit Bescheid vom 7. November 1990 auf, und zwar unter Berufung auf §5 Abs4 und 5 litc des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, iVm §10 Abs5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, idF des Bundesgesetzes BGBl. 655/1987 (im folgenden: HTG 1972), §2 UOG sowie §§17 Abs5, 40 Abs3 und 71 Abs2 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. 213/1986, idF der Bundesgesetze BGBl. 135/1987 und 368/1990 (Punkt 1 des Spruches). Zugleich wurde unter Berufung auf §5 Abs4 UOG für die Beendigung der "Veranlagung der Bundesgelder" eine Frist gesetzt (Punkt 2 des Spruches). Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hob diesen Beschluß mit Bescheid vom 7. November 1990 auf, und zwar unter Berufung auf §5 Abs4 und 5 litc des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 443 aus 1978,, in Verbindung mit §10 Abs5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 655 aus 1987, (im folgenden: HTG 1972), §2 UOG sowie §§17 Abs5, 40 Abs3 und 71 Abs2 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, Bundesgesetzblatt 213 aus 1986,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 135 aus 1987, und 368/1990 (Punkt 1 des Spruches). Zugleich wurde unter Berufung auf §5 Abs4 UOG für die Beendigung der "Veranlagung der Bundesgelder" eine Frist gesetzt (Punkt 2 des Spruches).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Rektor der Universität Wien (im eigenen Namen) sowie vom Akademischen Senat der Universität Wien und von der Universität Wien (jeweils durch den Rektor) erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1.a) In der Beschwerde wird die Beschwerdelegitimation des Rektors und des Akademischen Senates der Universität Wien unter Hinweis darauf, daß durch den angefochtenen Bescheid ein Beschluß des Akademischen Senates aufgehoben worden sei und daß dieser Bescheid auch dem Rektor - (zugleich) Vorsitzender des Akademischen Senates und zur Sistierung von dessen Beschlüssen, die nach seiner Auffassung in Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen stehen, verpflichtet - zugestellt worden sei, unter Zitierung des §5 Abs7 UOG damit begründet, daß es sich beim Rektor und beim Akademischen Senat um "unmittelbar betroffene Organe" handle. Die Beschwerdelegitimation der Universität Wien als solcher wird in der Beschwerde darauf gestützt, daß der angefochtene Bescheid die Universität Wien in näher bezeichneten subjektiven öffentlichen Rechten verletze.

b) Die belangte Behörde erachtet der Sache nach die Legitimation der beschwerdeführenden Organe mangels Bestehens einer dem Art131 Abs2 B-VG gleichartigen, den einfachen (Bundes-)Gesetzgeber zur Einräumung einer solchen Beschwerdelegitimation ermächtigenden Verfassungsnorm, die Legitimation der Universität Wien zur Beschwerdeführung aber deshalb für nicht gegeben, weil die der Beschwerde zugrunde liegende Angelegenheit zwar in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten falle, aber außerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen ihrer Rechtspersönlichkeit liege.

2.a) Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (vgl. etwa VfSlg. 10768/1986, 11711/1988, 12540/1990). 2.a) Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift vergleiche etwa VfSlg. 10768/1986, 11711/1988, 12540/1990).

b) Der Rektor und der Akademische Senat sind (oberste) Organe der Universität (s. §71 UOG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.

Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs2 B-VG geschehen ist; eine Ermächtigung, von der der Bundesgesetzgeber in Bezug auf Organe der Universitäten in §5 Abs7 UOG (idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978) Gebrauch gemacht hat: Danach haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren die betroffenen Organe der Universitäten (Parteistellung sowie) das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Daß es sich bei der in §5 Abs7 UOG vorgesehenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht um eine auf Art131 Abs1 Z1 B-VG gestützte Beschwerde wegen (behaupteter) Verletzung in subjektiven Rechten handelt, wird in der Literatur überwiegend vertreten (s. dazu etwa die Nachweise bei Hengstschläger, Haushalts- und kontrollrechtliche Probleme der universitären Drittmittelforschung, in: Strasser (Hrsg.), Rechtsfragen der Drittmittelforschung (1989), 1 ff., hier 77 ff. und bei Langeder, Die Rechtspersönlichkeit der Universitäten, in: Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs2 B-VG geschehen ist; eine Ermächtigung, von der der Bundesgesetzgeber in Bezug auf Organe der Universitäten in §5 Abs7 UOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 443 aus 1978,) Gebrauch gemacht hat: Danach haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren die betroffenen Organe der Universitäten (Parteistellung sowie) das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Daß es sich bei der in §5 Abs7 UOG vorgesehenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht um eine auf Art131 Abs1 Z1 B-VG gestützte Beschwerde wegen (behaupteter) Verletzung in subjektiven Rechten handelt, wird in der Literatur überwiegend vertreten (s. dazu etwa die Nachweise bei Hengstschläger, Haushalts- und kontrollrechtliche Probleme der universitären Drittmittelforschung, in: Strasser (Hrsg.), Rechtsfragen der Drittmittelforschung (1989), 1 ff., hier 77 ff. und bei Langeder, Die Rechtspersönlichkeit der Universitäten, in:

Strasser (Hrsg.), Grundfragen der Universitätsorganisation IV (1990), 1 ff., hier 117 f.; a.A. neuerdings Pernthaler, Die Universitätsautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit, Bildungsanstalt und Forschungsunternehmen, in: Strasser (Hrsg.), Organisations-, europa-, und immaterialgüterrechtliche Probleme der Universitäten (1992), 1 ff., hier 26). Diese Auffassung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwSlg. 9407 A/1977, 9460 A/1977, 9735 A/1979, 10436 A/1981, 12074 A/1986). Sie findet eine Stütze in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das UOG, 888 BlgNR 13. GP, 93 f., Zu §5). Der Verfassungsgerichtshof vermag ihr nicht entgegenzutreten.Strasser (Hrsg.), Grundfragen der Universitätsorganisation römisch vier (1990), 1 ff., hier 117 f.; a.A. neuerdings Pernthaler, Die Universitätsautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit, Bildungsanstalt und Forschungsunternehmen, in: Strasser (Hrsg.), Organisations-, europa-, und immaterialgüterrechtliche Probleme der Universitäten (1992), 1 ff., hier 26). Diese Auffassung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwSlg. 9407 A/1977, 9460 A/1977, 9735 A/1979, 10436 A/1981, 12074 A/1986). Sie findet eine Stütze in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das UOG, 888 BlgNR 13. GP, 93 f., Zu §5). Der Verfassungsgerichtshof vermag ihr nicht entgegenzutreten.

c) Aus dem Dargelegten folgt, daß der Rektor und der Akademische Senat der Universität Wien in ihrer Eigenschaft als Organe zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie von diesen Organen erhoben wurde, mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Hingegen ist die Beschwerdelegitimation der Universität Wien, vertreten durch den Rektor, aus folgenden Gründen gegeben:

a) Das UOG (§2 Abs1 erster Satz) qualifiziert die Universitäten als "Einrichtungen des Bundes". Sie erfüllen ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich (§3 Abs1 UOG). Die Angelegenheiten des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches sind von den Universitäten und ihren Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen (§3 Abs2 erster Satz UOG). Sie unterliegen hiebei dem (in §5 UOG näher geregelten) Aufsichtsrecht des Bundes (§3 Abs2 zweiter Satz UOG). Im Gegensatz dazu sind die Organe der Universitäten und ihrer Einrichtungen im übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden (§3 Abs3 UOG).

Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei der Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Universitäten die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden Aufgaben erfüllt werden (§5 Abs1 erster Satz UOG). Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben (§5 Abs1 zweiter Satz UOG). Dabei stehen ihm die im UOG, insbesondere in den Abs2 bis 6 und 8 des §5 UOG geregelten Befugnisse zu (s. §5 Abs1 dritter Satz UOG). §5 Abs9 UOG stellt ausdrücklich klar, daß durch die - die Aufsicht betreffenden - Regelungen der Abs1 bis 8 des §5 UOG die im staatlichen Bereich bestehende Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nicht berührt wird.

Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan, im staatlichen Wirkungsbereich beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (§7 Abs1 UOG).

b) Abs4 erster Satz des mit "Aufsicht" überschriebenen §5 UOG verpflichtet den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, bei Vorliegen einer der in §5 Abs5 UOG genannten Gründe aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Universitäten sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen (§5 Abs4 zweiter Satz UOG). Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung nicht nach, so hat gemäß §5 Abs4 dritter Satz UOG der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Insbesondere aus dieser Regelung wird deutlich, daß die Aufhebung eines im selbständigen Wirkungsbereich gefaßten Beschlusses ebenso wie die Untersagung der Durchführung eines solchen Beschlusses durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid zu erfolgen hat, wobei gemäß ArtII Abs4 EGVG auf das Verfahren ua. das AVG anzuwenden ist.

Die den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten regelnden Vorschriften des UOG lassen in ihrem Zusammenhalt erkennen, daß in den zu diesem Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten den Universitäten eine gegenüber dem Staat verselbständigte, von diesem weitgehend unabhängige und lediglich dessen Aufsicht unterliegende Rechtsposition eingeräumt ist. Vor allem der Umstand, daß die Staatsaufsicht, soweit sie sich in der Aufhebung (oder Sistierung) rechtswidriger Beschlüsse der Organe der Universitäten manifestiert, von Gesetzes wegen durch Erlassung anfechtbarer individueller Hoheitsakte, nämlich von Bescheiden, auszuüben ist, erweist, daß den Universitäten infolge der Zuweisung eines selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches eine Rechtssphäre zukommt, die sie dem Staat gegenüber mit den hiefür vorgesehenen rechtlichen Mitteln zu verteidigen in der Lage sind. Einem Bescheid ist nämlich wesenseigentümlich, daß er - anders als die (dem staatlichen Wirkungsbereich vorbehaltene) Weisung - seine Adressaten nicht in einer Organfunktion, sondern in ihrer persönlichen Rechtssphäre (als Rechtssubjekt) anspricht (so schon Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze (1987), I, 472). Die vom Gesetz vorgesehene Erlassung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides hätte sohin keinen Sinn, wenn dadurch nicht die aus der gesetzlichen Gewährleistung des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches erfließenden Rechte der Universität gestaltet oder festgestellt würden. Daraus folgt, daß die Universitäten als solche zur Anfechtung eines Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit dem ein in einer Angelegenheit des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches ergangener Beschluß eines ihrer Organe in Ausübung des Aufsichtsrechtes iS des §5 Abs4 UOG iVm §5 Abs5 UOG aufgehoben wurde, beim Verfassungsgerichtshof (sowie beim Verwaltungsgerichtshof) legitimiert sind. Die den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten regelnden Vorschriften des UOG lassen in ihrem Zusammenhalt erkennen, daß in den zu diesem Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten den Universitäten eine gegenüber dem Staat verselbständigte, von diesem weitgehend unabhängige und lediglich dessen Aufsicht unterliegende Rechtsposition eingeräumt ist. Vor allem der Umstand, daß die Staatsaufsicht, soweit sie sich in der Aufhebung (oder Sistierung) rechtswidriger Beschlüsse der Organe der Universitäten manifestiert, von Gesetzes wegen durch Erlassung anfechtbarer individueller Hoheitsakte, nämlich von Bescheiden, auszuüben ist, erweist, daß den Universitäten infolge der Zuweisung eines selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches eine Rechtssphäre zukommt, die sie dem Staat gegenüber mit den hiefür vorgesehenen rechtlichen Mitteln zu verteidigen in der Lage sind. Einem Bescheid ist nämlich wesenseigentümlich, daß er - anders als die (dem staatlichen Wirkungsbereich vorbehaltene) Weisung - seine Adressaten nicht in einer Organfunktion, sondern in ihrer persönlichen Rechtssphäre (als Rechtssubjekt) anspricht (so schon Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze (1987), römisch eins, 472). Die vom Gesetz vorgesehene Erlassung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides hätte sohin keinen Sinn, wenn dadurch nicht die aus der gesetzlichen Gewährleistung des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches erfließenden Rechte der Universität gestaltet oder festgestellt würden. Daraus folgt, daß die Universitäten als solche zur Anfechtung eines Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit dem ein in einer Angelegenheit des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches ergangener Beschluß eines ihrer Organe in Ausübung des Aufsichtsrechtes iS des §5 Abs4 UOG in Verbindung mit §5 Abs5 UOG aufgehoben wurde, beim Verfassungsgerichtshof (sowie beim Verwaltungsgerichtshof) legitimiert sind.

c) Der Annahme einer den Universitäten als solchen zustehenden Legitimation zur Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gegen aufsichtsbehördliche Bescheide steht nicht entgegen, daß durch §5 Abs7 UOG auch den betroffenen Organen der Universitäten im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und überdies das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen, zuerkannt ist. Daß die betroffenen Organe im übrigen nicht auch zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimiert sind, wurde bereits oben unter II.A.2.b dargelegt. c) Der Annahme einer den Universitäten als solchen zustehenden Legitimation zur Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gegen aufsichtsbehördliche Bescheide steht nicht entgegen, daß durch §5 Abs7 UOG auch den betroffenen Organen der Universitäten im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und überdies das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen, zuerkannt ist. Daß die betroffenen Organe im übrigen nicht auch zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimiert sind, wurde bereits oben unter römisch zwei.A.2.b dargelegt.

d) Ebensowenig kann aus der Vorschrift des §2 Abs2 UOG ein durchschlagendes Argument gegen die hier in Rede stehende Legitimation zur Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gewonnen werden. Durch diese Bestimmung wird in Verbindung mit §3 Abs4 litc UOG lediglich der aus der zivilrechtlichen Rechtspersönlichkeit der Universitäten und ihrer Untergliederungen resultierende selbständige (autonome) Wirkungsbereich umschrieben, ohne daß damit über den ebenfalls dem (selbständigen) autonomen Wirkungsbereich kraft Gesetzes (s. dazu unten unter II.A.3.e) zuzuzählenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich eine Regelung getroffen wird. Keineswegs ist aus §2 Abs2 UOG abzuleiten, daß die Legitimation der Universitäten zur Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG nur im Umfang ihrer Privatrechtsfähigkeit gegeben ist. d) Ebensowenig kann aus der Vorschrift des §2 Abs2 UOG ein durchschlagendes Argument gegen die hier in Rede stehende Legitimation zur Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gewonnen werden. Durch diese Bestimmung wird in Verbindung mit §3 Abs4 litc UOG lediglich der aus der zivilrechtlichen Rechtspersönlichkeit der Universitäten und ihrer Untergliederungen resultierende selbständige (autonome) Wirkungsbereich umschrieben, ohne daß damit über den ebenfalls dem (selbständigen) autonomen Wirkungsbereich kraft Gesetzes (s. dazu unten unter römisch zwei.A.3.e) zuzuzählenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich eine Regelung getroffen wird. Keineswegs ist aus §2 Abs2 UOG abzuleiten, daß die Legitimation der Universitäten zur Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG nur im Umfang ihrer Privatrechtsfähigkeit gegeben ist.

e) Der mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene Beschluß des Akademischen Senates der Universität Wien hatte Eingänge aus "Hochschultaxen" zum Gegenstand.

Er bezog sich - wovon auch der bekämpfte Bescheid unwidersprochen ausgeht - jedenfalls auch auf Eingänge aus den in den §§10 und 11 HTG 1972 geregelten Studienbeiträgen.

Die Studienbeiträge wurden durch §10 HTG 1972 anstelle verschiedener Taxen nach dem Hochschultaxengesetz, BGBl. 102/1953, eingeführt. Gleich den Eingängen aus den Taxen nach dem Hochschultaxengesetz aus dem Jahre 1953 (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis VfSlg. 2487/1953, das ua. den Anstoß für die Erlassung dieses Gesetzes gab (s. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Hochschultaxengesetz, 62 BlgNR 6. GP, 1)) handelt es sich (auch) bei den Eingängen aus den Studienbeiträgen nach §10 HTG 1972 um hoheitlich geregelte Einnahmen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten (1987), 47; Pernthaler, Die Universitätsautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit, Bildungsanstalt und Forschungsunternehmen, in: Strasser (Hrsg.), Organisations-, europa- und immaterialgüterrechtliche Probleme der Universitäten (1992), 1 ff., hier 21). Da §2 Abs2 UOG nur privatrechtlich erworbenes Vermögen umfaßt, sind diese Einnahmen nicht Bestandteile des Vermögens der Universitäten ("private Mittel der Universitäten" iS der von Potacs, Die Gebarung der Universitäten, ÖHW 1986, 25 ff., getroffenen Einteilung der Gebarung der Universitäten in Gebarung mit Bundesmitteln im übertragenen Wirkungsbereich, Gebarung mit Bundesmitteln im eigenen Wirkungsbereich und Gebarung mit privaten Mitteln der Universitäten), sondern Bundesmittel (s. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das HTG 1972, 137 BlgNR 13. GP, 9, Zu §10). Die Studienbeiträge wurden durch §10 HTG 1972 anstelle verschiedener Taxen nach dem Hochschultaxengesetz, Bundesgesetzblatt 102 aus 1953,, eingeführt. Gleich den Eingängen aus den Taxen nach dem Hochschultaxengesetz aus dem Jahre 1953 vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis VfSlg. 2487/1953, das ua. den Anstoß für die Erlassung dieses Gesetzes gab (s. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Hochschultaxengesetz, 62 BlgNR 6. GP, 1)) handelt es sich (auch) bei den Eingängen aus den Studienbeiträgen nach §10 HTG 1972 um hoheitlich geregelte Einnahmen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten (1987), 47; Pernthaler, Die Universitätsautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit, Bildungsanstalt und Forschungsunternehmen, in: Strasser (Hrsg.), Organisations-, europa- und immaterialgüterrechtliche Probleme der Universitäten (1992), 1 ff., hier 21). Da §2 Abs2 UOG nur privatrechtlich erworbenes Vermögen umfaßt, sind diese Einnahmen nicht Bestandteile des Vermögens der Universitäten ("private Mittel der Universitäten" iS der von Potacs, Die Gebarung der Universitäten, ÖHW 1986, 25 ff., getroffenen Einteilung der Gebarung der Universitäten in Gebarung mit Bundesmitteln im übertragenen Wirkungsbereich, Gebarung mit Bundesmitteln im eigenen Wirkungsbereich und Gebarung mit privaten Mitteln der Universitäten), sondern Bundesmittel (s. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das HTG 1972, 137 BlgNR 13. GP, 9, Zu §10).

Dies findet eine Bestätigung in dem dem §10 HTG 1972 nachträglich hinzugefügten Abs5, mit dem eine Zweckwidmung für die Verwendung dieser Mittel festgelegt wurde. Diese (durch ArtI Z5 des Bundesgesetzes BGBl 272/1985 angefügte) Vorschrift hat in ihrer mit ArtI Z8 des Bundesgesetzes BGBl. 655/1987 durch Einfügung der Wortgruppe "im Sinne des §17 Abs5 des Bundeshaushaltsgesetzes" geänderten Fassung folgenden Wortlaut: Dies findet eine Bestätigung in dem dem §10 HTG 1972 nachträglich hinzugefügten Abs5, mit dem eine Zweckwidmung für die Verwendung dieser Mittel festgelegt wurde. Diese (durch ArtI Z5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 272 aus 1985, angefügte) Vorschrift hat in ihrer mit ArtI Z8 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 655 aus 1987, durch Einfügung der Wortgruppe "im Sinne des §17 Abs5 des Bundeshaushaltsgesetzes" geänderten Fassung folgenden Wortlaut:

  1. "(5)Absatz 5,Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des §17 Abs5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden."

Diese Regelung zeigt mit aller Deutlichkeit, daß die Verwendung der Eingänge aus den Studienbeiträgen - obgleich es sich dabei um Bundesmittel handelt - im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten zu erfolgen hat. Insofern wurde durch §10 Abs5 HTG 1972 der in §3 Abs4 UOG enthaltene Katalog der zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten erweitert.

f) Mit dem angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheid wurde somit ein Beschluß des Akademischen Senates der Universität Wien aufgehoben, der eine bestimmte Art der - in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich fallenden - Gebarung mit Eingängen aus den Studienbeiträgen zum Gegenstand hatte.

Daraus folgt, daß die Legitimation der Universität Wien zur Bekämpfung dieses Bescheides mit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof gegeben ist.

B. In der Sache selbst:

1. Die belangte Behörde begründete die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des (oben unter I.1. in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebenen) Beschlusses des Akademischen Senates der Universität Wien im wesentlichen mit folgenden rechtlichen Erwägungen: 1. Die belangte Behörde begründete die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des (oben unter römisch eins.1. in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebenen) Beschlusses des Akademischen Senates der Universität Wien im wesentlichen mit folgenden rechtlichen Erwägungen:

"Die an der Universität Wien bestehenden Reserven aus den Hochschultaxen resultieren offensichtlich primär aus den Einnahmen gemäß §10 HTG. Die anderen Hochschultaxen dürften für eine Ansammlung von Reserven weniger geeignet sein, da sie unmittelbar mit der Erbringung bestimmter Leistungen zusammenhängen und zu deren Finanzierung heranzuziehen sind. Die Einnahmen nach §10 HTG sind gemäß §10 Abs5 HTG im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des §17 Abs5 BHG unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden. §17 Abs5 BHG normiert, daß als Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) solche zu veranschlagen sind, wenn die betreffenden Einnahmen aufgrund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß es sich bei den Hochschultaxen um Einnahmen des Bundes handelt, für die als Ausnahme vom Grundsatz der Nonaffektation eine Zweckbindung normiert wird. Die Hochschultaxen, die gemäß den Bestimmungen des HTG zu entrichten sind, fließen also den Universitäten als Einrichtungen des Bundes gemäß §2 Abs1 UOG als Einnahmen des Bundes zu, für die die Bestimmungen des BHG sowie des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes anzuwenden sind. Das verkennt auch der Akademische Senat der Universität Wien in seiner Stellungnahme völlig, wenn er von 'autonomen Einnahmen' spricht.

Es wird keineswegs verkannt, daß die Verfügung über diese zweckgebundenen Bundeseinnahmen, teilweise auch die Gestaltung ihrer Höhe, zum autonomen Wirkungsbereich der Universität gehört. Allerdings geht die Konkretisierung des autonomen Wirkungsbereiches der Universität im UOG nicht so weit, daß damit auch haushaltsrechtliche Vorschriften des Bundes außer Kraft gesetzt würden. Weder die Autonomie noch die gemäß §10 Abs5 HTG angeordnete Zweckbindung beseitigen die Eigenschaft der Hochschultaxen als Einnahmen des Bundes, für die die Bestimmungen des BHG und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes anzuwenden sind.

Diesbezüglich hat auch die jüngste Novellierung des BHG, BGBl. Nr. 368/1990, durch die die Universitäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß §2 Abs2 UOG ausdrücklich vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes ausgenommen werden, keine Änderung gebracht. Denn die Einnahmen aus den Hochschultaxen gemäß §10 HTG sind eben gerade keine Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Denn wären die Hochschultaxen durch die seinerzeitige Ausweitung der Teilrechtsfähigkeit durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1987 zu Einnahmen in deren Rahmen geworden, wäre der Hinweis auf §17 Abs5 BHG, den der Gesetzgeber zur gleichen Zeit durch das Bundesgesetz BGBl. 655/1987 normierte, sinnlos. Eine derartige sinnlose Vorgangsweise dem Gesetzgeber zu unterstellen, widerspräche jedoch der nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotenen verfassungskonformen Interpretation von Rechtsnormen. Diesbezüglich hat auch die jüngste Novellierung des BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1990,, durch die die Universitäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß §2 Abs2 UOG ausdrücklich vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes ausgenommen werden, keine Änderung gebracht. Denn die Einnahmen aus den Hochschultaxen gemäß §10 HTG sind eben gerade keine Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Denn wären die Hochschultaxen durch die seinerzeitige Ausweitung der Teilrechtsfähigkeit durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1987, zu Einnahmen in deren Rahmen geworden, wäre der Hinweis auf §17 Abs5 BHG, den der Gesetzgeber zur gleichen Zeit durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 655 aus 1987, normierte, sinnlos. Eine derartige sinnlose Vorgangsweise dem Gesetzgeber zu unterstellen, widerspräche jedoch der nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotenen verfassungskonformen Interpretation von Rechtsnormen.

Aus der Anwendbarkeit des BHG auf die Hochschultaxen ergibt sich nunmehr folgende Rechtswidrigkeit:

§71 Abs2 BHG normiert hinsichtlich der Grundsätze des Zahlungsverkehrs, daß für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen hat, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen Verhältnisse eines Bundesbetriebes oder die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern, und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit §40 Abs3 BHG zu lesen, wonach die Anlegung von Geldmitteln alleine dem Bundesminister für Finanzen obliegt.

Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, ob die sachlichen Voraussetzungen des §71 Abs2 BHG erfüllt sind. Der Beschluß des Akademischen Senates ist schon deshalb rechtswidrig, weil keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorliegt.

Aus den angeführten Gründen ist der Beschluß des Akademischen Senates gesetzwidrig.

Gemäß §5 Abs4 UOG hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, wenn einer der im Abs5 genannten Gründe vorliegt, Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Beschlusses war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß §5 Abs4 zweiter und dritter Satz UOG sind die Organe der Universitäten in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mittel unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme).

Aus dem Schreiben des Rektors der Universität Wien geht hervor, daß die Veranlagung der Reserven aus den Hochschultaxen bereits durchgeführt wurde. Um sicherzustellen, daß diese gesetzwidrige Vorgangsweise nach der Rechtskraft der Aufhebung des Beschlusses eingestellt wird, war die im Spruch bemessene Frist zu setzen."

2.a) Mit der vorliegenden Beschwerde wird in erster Linie geltend gemacht, die Universität Wien sei durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen "in ihrem Recht auf autonome Haushaltsführung im Zusammenhang mit autonomen Universitätsgeldern, insbesondere in ihrem damit im Zusammenhang stehenden Recht auf zinsbringende Veranlagung der Reserven aus den Hochschultaxen," verletzt worden (S 3 der Beschwerde). Als verfassungswidrig werden in diesem Zusammenhang die Vorschriften des §2 (Abs2) UOG und des §10 Abs5 HTG 1972 für den Fall erachtet, daß sie einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich sein sollten.

Die beschwerdeführende Universität scheint ferner eine - dem Gesetzgeber zur Last fallende - Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin zu erblicken, daß ihrer Ansicht nach die Universitäten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise insofern gegenüber (anderen) Selbstverwaltungskörpern benachteiligt sind, als ihnen ein Rechtsschutz gegen aufsichtsbehördliche, in ihren selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich eingreifende Bescheide versagt ist (S 10 ff. der Beschwerde).

b) Zur Begründung ihres Standpunktes verweist die beschwerdeführende Universität zunächst auf ihr Vorbringen in einer Beschwerde, die sie gegen einen anderen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hat, sowie auf ihre in dem betreffenden (zu Zl. 90/12/0008 behängenden) verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Replik, wobei sie diese Schriftsätze durch Beischluß als Anlage zum Inhalt der vorliegenden Beschwerde machte.

Die Ausführungen in den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsätzen sind unter anderem dem Versuch des Nachweises gewidmet, daß die Auslegung näher bezeichneter gesetzlicher Bestimmungen durch die belangte Behörde (nicht nur unrichtig, sondern) verfassungswidrig ist, weil sie mit der den Universitäten "verfassungsrechtlich institutionell garantiert(en)" "rechtliche(n) Selbständigkeit ihres Wirkungsbereiches als Grundvoraussetzung der Autonomie" (S 5 der Replik) in Widerspruch steht. Aus dieser Autonomie leitet die beschwerdeführende Universität unter anderem die Befugnis der Universitäten ab, über näher bezeichnete Einnahmen (und zwar außer den ihnen im Rahmen ihrer durch §2 Abs2 UOG umschriebenen Rechtspersönlichkeit zufließenden Mitteln) im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich zu verfügen.

In der vorliegenden Beschwerde begründet die Universität Wien ihren Standpunkt im wesentlichen mit folgenden rechtlichen Ausführungen:

"Die Bundesverfassung sieht - das ist unbestritten - verschiedene personale Selbstverwaltungskörper vor; entweder richtet sie solche ein oder erwähnt sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder setzt sie wenigstens stillschweigend voraus (vgl dazu die anschauliche Beweisführung des VfGH über die Sozialversicherungsträger in Slg 2658/1954). Neben den Gemeinden sind vor allem auch die Kammern, die Universitäten, die Akademie der Wissenschaften aber auch die wesentlichen jüngeren Hochschülerschaften personale Selbstverwaltungskörper. "Die Bundesverfassung sieht - das ist unbestritten - verschiedene personale Selbstverwaltungskörper vor; entweder richtet sie solche ein oder erwähnt sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder setzt sie wenigstens stillschweigend voraus vergleiche dazu die anschauliche Beweisführung des VfGH über die Sozialversicherungsträger in Slg 2658/1954). Neben den Gemeinden sind vor allem auch die Kammern, die Universitäten, die Akademie der Wissenschaften aber auch die wesentlichen jüngeren Hochschülerschaften personale Selbstverwaltungskörper.

Was aber ist in der Lehre Selbstverwaltung?

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten