Index
L10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags betreffend einen Flächenwidmungs- und Bebauungplan für WienRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 21.12.2022, Pr. Zl 2001026-2022-GGI, Plandokument 8263) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Aus dem Antragsvorbringen lässt sich nicht ableiten, inwieweit unter Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber abzuwägenden gesetzgeberischen Ziele die bekämpften Festlegungen (die Festlegung von durchblickfreien Einfriedungen ab einer Höhe von 0,5 m auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen sowie die Freihaltung und Duldung eines Raumes zur Errichtung eines öffentlichen Durchganges) auch angesichts der spezifischen Nutzung der Flächen (Zugang bzw Zufahrt zu einem Parkplatz) gesetzwidrig sein sollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V39.2023Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024