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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen der StPO wegen zu engen Anfechtungsumfangs und Anfechtung einer LegaldefinitionRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "eine Blutabnahme oder ein vergleichbar" in §123 Abs4 StPO idF BGBl I 103/2011 sowie der Wortfolge "die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen" in §117 Z4 StPO idF BGBl I 32/2018.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "eine Blutabnahme oder ein vergleichbar" in §123 Abs4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2011, sowie der Wortfolge "die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen" in §117 Z4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2018,.
Fraglich ist, ob §123 Abs4 StPO nach der vom Antragsteller begehrten Aufhebung bestimmter Wortfolgen überhaupt noch einen verständlichen Inhalt hätte, weil der dritte Satz dann wie folgt beginnen würde: "Ohne Einwilligung des Betroffenen darf geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloß unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn ...". Aber selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers zwischen der Wortfolge "darf geringfügiger" gedanklich das Wort "ein" ergänzen würde, um dem Satz einen sprachlichen Sinn zu geben, übersieht der Antragsteller, dass die in dieser Vorschrift erwähnte Blutabnahme lediglich als Beispiel eines geringfügigen Eingriffs genannt wird (arg "oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff"). Durch den bloßen Wegfall des Beispiels der Blutabnahme würde diese aber nicht unzulässig werden, weil ihre Vornahme dann immer noch auf den allgemeinen Tatbestand des "geringfügigen Eingriffs" gestützt werden könnte. Die begehrte Aufhebung würde daher die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen.
Die angefochtene Wortfolge des §117 Z4 StPO enthält lediglich eine Legaldefinition des Begriffes der "körperlichen Untersuchung", ohne eigenständige normative Bedeutung zu entfalten; rechtliche Wirkung entfaltet der Terminus der "körperlichen Untersuchung" erst in Verbindung mit anderen Vorschriften, etwa §123 und §141 Abs4 StPO. Da aber der Antragsteller keine andere Vorschrift in zulässiger Weise angefochten hat, ergibt sich daraus auch die Unzulässigkeit der Anfechtung der besagten Wortfolge in §117 Z4 StPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Beweise, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G204.2023Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023