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70/06 SchulunterrichtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung der COVID-19-SchulV 2021/22 ua betreffend die Anordnung von ortsungebundenem UnterrichtRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (zur Anordnung von ortsungebundenem Unterricht und zum Determinierungsgebot allgemein) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (der gesamten Verordnung bzw des §8 Abs5 leg cit idF BGBl II 374/2021 sowie idF BGBl II 434/2021) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (zur Anordnung von ortsungebundenem Unterricht und zum Determinierungsgebot allgemein) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (der gesamten Verordnung bzw des §8 Abs5 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 2021, sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 434 aus 2021,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Schulunterricht, Eventualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V255.2022Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023