Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung des örtlichen Raumordnungskonzepts einer Tiroler GemeindeRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zu den Anforderungen an die Erstellung und Änderung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rum, beschlossen vom Gemeinderat am 13.09.1999, soweit für das Grundstück Nr 1854, KG Rum, die "Ausweisung als 'großflächige Baulandreserve (Stempel: Z0, W08, D3) im Wohngebiet nur mit einem Bebauungsplan iVm einer gesamtheitlichen Planung und Erschließung sowie Vertragsraumordnung nach §33 TROG 1997 und erforderlichenfalls Baulandumlegung' vorsieht sowie im Rahmen der Dichtefestlegung D3 eine 'überwiegend hohe Baudichte: überwiegend dichte und mehrgeschoßige Bauweise' verordnet") als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zu den Anforderungen an die Erstellung und Änderung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rum, beschlossen vom Gemeinderat am 13.09.1999, soweit für das Grundstück Nr 1854, KG Rum, die "Ausweisung als 'großflächige Baulandreserve (Stempel: Z0, W08, D3) im Wohngebiet nur mit einem Bebauungsplan in Verbindung mit einer gesamtheitlichen Planung und Erschließung sowie Vertragsraumordnung nach §33 TROG 1997 und erforderlichenfalls Baulandumlegung' vorsieht sowie im Rahmen der Dichtefestlegung D3 eine 'überwiegend hohe Baudichte: überwiegend dichte und mehrgeschoßige Bauweise' verordnet") als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumplanung örtliche, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V243.2022Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023